Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 UF 2/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duis-burg vom 13.12.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Amtsge-richts - Familiengerichts - Duisburg vom 13.3.2001 - 55 F 51/00 - an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab dem 1.10.2001 in Höhe von monatlich 1267 DM und ab dem 1.1.2002 in Höhe von 648 EUR zu zahlen, jeweils monatlich im Voraus.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheit in Hö-he von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.