Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 8 - 15/01

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 1 und zu 3 bis 8 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Beteiligten der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 9.3.2001 (Aktenzeichen VK 1/01 bis VK 8/01) aufgehoben.

Auf die Nachprüfungsanträge der Antragstellerinnen zu 1, 2, 3, 4, 5 und 7 wird die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der weiter gehenden Nachprüfungsanträge und des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin zu 6 verpflichtet, Verkehrsdienstleistungen, die in der Zeit zwischen dem 8.1.2001 und 31.5.2001 von den Antragstellerinnen zu 1, 2, 3, 4 und 7 tatsächlich erbracht worden sind, nicht ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zu 60 % der Antragsgegnerin und zu 40 % den Antragstellerinnen auferlegt.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerinnen im Verfahren vor der Vergabekammer hat - mit Ausnahme der Aufwendungen der Antragstellerin zu 6 - die Antragsgegnerin teilweise zu tragen, und zwar die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu 1 zu 50 %, die der Antragstellerin zu 2 zu 81 %, die der Antragstellerin zu 3 zu 91 %, die der Antragstellerin zu 4 zu 66 %, die der Antragstellerin zu 5 voll, die der Antragstellerin zu 7 zu 75 % und die der Antragstellerin zu 8 zu 75 %.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer werden auferlegt: der Antragstellerin zu 1 zu 6,8 %, der Antragstellerin zu 2 zu 2 %, der Antragstellerin zu 3 zu 1 %, der Antragstellerin zu 4 zu 4,8 %, der Antragstellerin zu 5 zu 1 %, der Antragstellerin zu 6 zu 14,8 %, der Antragstellerin zu 7 zu 4,8 % und der Antragstellerin zu 8 zu 4,8 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 69,5 % der Antragsgegnerin und zu 30,5 % den Antragstellerinnen auferlegt.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren - mit Ausnahme der Aufwendungen der Antragstellerin zu 6 - werden der Antragsgegnerin teilweise auferlegt, und zwar die der Antragstellerin zu 1 zu 59 %, die der Antragstellerin zu 2 zu 90 %, die der Antragstellerin zu 3 voll, die der Antragstellerin zu 4 zu 75 %, die der Antragstellerin zu 5 voll, die der Antragstellerin zu 7 zu 75 % und die der Antragstellerin zu 8 ebenfalls zu 75 %.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren haben zu tragen: die Antragstellerin zu 1 zu 5,5 %, die Antragstellerin zu 2 zu 1 %, die Antragstellerin zu 4 zu 3,5 %, die Antragstellerin zu 6 zu 13,5 %, die Antragstellerin zu 7 zu 3,5 % und die Antragstellerin zu 8 ebenfalls zu 3,5 %. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre Aufwendungen selbst.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für alle Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer sowie im Beschwerdeverfahren notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 363.000 DM


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