Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 203/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits entsprechende Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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