Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 205/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. August 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 6.261,79 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Ok-tober 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90% und die Be-klagten 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Ur-teil durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in glei-cher Höhe Sicherheit leisten.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
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T a t b e s t a n d Die Klägerin hat in K., H., ein Mehrfamilienhaus errichtet. Nachdem der Rohbau zum Teil erstellt war, beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Feststellung von Mängeln der bereits erbrachten Bauleistungen und der Überwachung der Beseitigung dieser Mängel. Ferner übertrug sie ihnen die Objektüberwachung für die restlichen Arbeiten. Ende August 2000 kündigten die Beklagten den Architektenvertrag (Bl. 243 GA), nachdem die Klägerin eine mit Schreiben vom 04.03.2000 (Bl. 256 GA) geforderte Abschlagszahlung auch nach Fristsetzung unter Androhung der Kündigung (vgl. Bl. 259 GA) nicht gezahlt hatte.
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung sowie wegen Nichterfüllung des Architektenvertrages in der Zeit ab Ende August 2000, die sie wie folgt beziffert hat.
3Nachbesserung der Dampfsperre im DG gem. Rechnung der Fa. J. vom 07.11.00 - Bl. 14 f GA | 20.819,33 DM | |
Austausch von Außenfensterbänken gemäß Rechnung der S. GmbH v. 24.02.00 - Bl. 16 GA | 2.439,78 DM | |
Nacharbeiten am Außenputz gem. Rechnung des Malermeisters B. v. 09.06.00 - Bl. 17 GA | 3.790,88 DM | |
Vergütung für nach der Kündigung der Bekl. beauftragten Bauleiter gem. Rechnung H. v. 05.09.00 - Bl. 18 GA | 15.687,55 DM | |
Aufstellen eines Geländers mit Absturzsicherung gem. Rechnung I.-Bau v. 05.02.01 - Bl. 96 GA | 1.390,55 DM | |
Vergütung für einen weiteren Bauleiter | ||
gem Rechnung R. vom 01.02.01 - Bl. 97 GA | 3.074,00 DM | |
gem Rechnung R. vom 31.03.01 - Bl. 98 GA | 3.496,68 DM | |
gem Rechnung R. vom 30.04.01 - Bl. 99 GA | 8.030,83 DM | |
Kosten der Begutachtung durch Institut f. Bautechnik gem. Rechnung V. 12.04.01 - Bl. 100 GA | 3.602,83 DM | |
Korrektur des Rauchrohranschlusses gem. Rechnung v. L. GmbH v. 26.04.01 - Bl. 102 | 682,89 DM | |
63.015,32 DM |
Ferner verlangt sie die Rückzahlung einer Akontozahlung von 9.927,67 DM, die sie nach ihrer Darstellung auf die Honorarrechnung der Beklagten vom 08.09.2000 (Bl. 67 ff GA) gezahlt hat.
5Die Klägerin hat beantragt,
6- die Beklagten zu verurteilen, an sie 72.942,99 DM nebst 10% Zinsen von 42.737,54 DM seit dem 20.12.2000 sowie 10% von 30.205,45 DM seit dem 06.07.2001 zu zahlen.
- die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben beantragt,
8die Klage abzuweisen,
9widerklagend,
10die Klägerin zu verurteilen, an sie 21.922,85 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit dem 01.10.2000 zu zahlen.
11Sie haben behauptet, sie hätten die in ihren Rechnungen
12vom 19.07.2000 | über | 2.585,60 DM | und | |
vom 08.09.2000 | über | 19.337,25 DM |
aufgeführten Leistungen erbracht.
14Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt.
15Zur Begründung ist ausgeführt:
16Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen fehlerhafter Bauaufsicht sei nicht schlüssig vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und lasse nicht erkennen, inwieweit den Beklagten eine fehlerhafte Bauüberwachung anzulasten sei. Zudem fehlten auch hinreichende Erklärungen, weshalb nicht die bauausführenden Unternehmen in Anspruch genommen worden seien.
17Die Klägerin könne auch nicht die Aufwendungen für die von ihr beauftragten Bauleiter ersetzt verlangen. Es sei nicht dargetan, welche Tätigkeiten der Bauleiter H. zu welchem Zeitpunkt ausgeführt habe. Ein Zusammenhang der Tätigkeit des Zeugen R. mit Leistungen bzw. Versäumnissen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar dargetan. Das gelte auch für die Beauftragung des Instituts für Bautechnik.
18Der Anspruch auf Rückzahlung einer Akontozahlung auf das Honorar der Beklagten sei unschlüssig, denn unzweifelhaft hätten die Beklagten Leistungen für das Bauvorhaben der Klägerin erbracht und es sei auch nicht ersichtlich, daß diese völlig wertlos seien.
19Die Widerklage sei hingegen begründet. Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten für einen Mängelbericht sei gemäß § 6 HOAI generell zulässig. Dem Inhalt dieser Rechnung sei die Klägerin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die Honorarforderung gemäß der Rechnung vom 08.09.2000 sei ebenfalls begründet und auch fällig. Das pauschale Bestreiten der Klägerin, sie könne die Honorarberechnung der Beklagten nicht prüfen, da ihr Rechnungen der Handwerker nicht vorlägen, sei unsubstantiiert. Sie müsse schon sagen, welche Rechnungen ihr nicht vorlägen. Diese beizufügen sei für die Prüffähigkeit der Rechnung nicht erforderlich.
20Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
21Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage weiter.
22Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 21.12.2001 (Bl. 189-200 GA), 10.04.2002 (Bl. 290-292 GA) und 11.04.2002 (Bl. 295-312 und 289i GA).
23Die Klägerin beantragt,
24das angefochtene Urteil aufzuheben und
25- die Beklagten zu verurteilen, an sie 72.942,99 DM nebst 10% Zinsen von 42.737,54 DM seit dem 20.12.2000 sowie 10% Zinsen von 30.205,45 DM seit dem 06.07.2001 zu zahlen;
- die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Auch sie wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und zwar nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 07.03.2002 (Bl. 225-255 GA), 22.03.2002 (Bl. 285/286 GA), 10.04.2002 (Bl. 290-292 GA) und 25.04.2002 (Bl. 358-373 GA).
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.
32Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es gegen die Verurteilung auf die Widerklage zur Zahlung einer 6.261,79 EUR (12.246,99 DM) übersteigenden restlichen Honorarforderung der Beklagten gerichtet ist. Im übrigen ist es - auch soweit die Klägerin die Klageanträge weiter verfolgt - nicht begründet.
33I. Vergütungsanspruch der Beklagten
34Die Beklagten können für die Architektenleistungen, die sie am Bauvorhaben der Klägerin erbracht haben, nur ein Honorar in Höhe von 12.589,26 DM beanspruchen.
351.
36Das Landgericht hat den Beklagten auf die Widerklage antragsgemäß eine Vergütung für Architektenleistungen in Höhe von 21.922,85 DM zuerkannt, die sich wie folgt zusammensetzt:
37Rechnung vom 19.07.2000 | 2.585,60 DM |
Rechnung vom 08.09.2000 | 19.337,25 DM |
21.922,85 DM |
a)
39Die Rechnung vom 19.07.2000 verhält sich ausweislich der Leistungsbeschreibung im Rechnungstext über die Anfertigung eines Mängelberichtes betreffend den Rohbau. Die Leistungsbeschreibung ist unvollständig. Gemeint sind ersichtlich die Leistungen, die die Beklagten zusätzlich zu der ihnen übertragenen Bauüberwachung der restlichen Fertigstellung des Bauvorhabens übernommen haben, nämlich die Ermittlung von Mängeln der bei Übernahme der Bauüberwachung bereits erstellten Bauleistungen und das Koordinieren und Überwachen ihrer Beseitigung.
40Wenn die Beklagten die Mängelfeststellung auch nicht bei der (technischen) Abnahme von ihnen überwachter Leistungen bauausführender Unternehmen vorgenommen haben, so kommt die bei Übernahme der Bauüberwachung auftragsgemäß durchgeführte Mängelfeststellung am bereits weitgehend fertiggestellten Rohbau der in der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI beschriebenen Grundleistung "Abnahme der Bauleistungen ... unter Feststellung von Mängeln" doch sehr nahe. Es erscheint deshalb sachgerecht, diese Leistung der Beklagten ebenso wie die Koordinierung und Überwachung der Beseitigung dabei festgestellter Mängel unter die zitierte sowie die mit dieser korrespondierende Grundleistung "Überwachen der Beseitigung der ... festgestellten Mängel" einzuordnen und sie als Teil der übertragenen Bauüberwachung zu behandeln. Die Leistungen sind deshalb zusammen mit der übrigen Bauüberwachungstätigkeit der Beklagten, die auf den bei Auftragsübernahme noch nicht fertiggestellten Teil des Bauvorhabens erbracht worden ist, als prozentualer Anteil des auf diese Leistungsphase entfallenden Vergütungssatzes abzugelten.
41b)
42Die Rechnung der Beklagten vom 08.09.2000 (Bl. 68 f GA) verhält sich ebenso wie die nunmehr vorgelegte abgeänderte Honorarberechnung vom 03.03.2002 (Bl. 261/262 GA) über Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI. Der Unterschied zwischen den Honorarrechnungen ist, daß die Beklagten das Honorar im Jahre 2000 auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von durchgehend 1.036.937,07 DM und einem Anteil vom Gesamthonorar von
439% in der Leistungsphase 5,
443% in der Leistungsphase 6,
451% in der Leistungsphase 7 und
4625% in der Leistungsphase 8
47berechnet haben, während sie in der Rechnung vom 03.03.2002 einen Anteil von
489% in der Leistungsphase 5,
493% in der Leistungsphase 6,
501% in der Leistungsphase 7
51des Gesamthonorars auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von 1.065.152,09 DM und einen Anteil von
5231% in der Leistungsphase 8
53auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von 538.550,22 DM in Rechnung gestellt haben.
542. Honorarrechnung vom 08.09.2000 (Bl. 68 f GA)
55Die Rechnung der Beklagten vom 08.09.2000 ist der Abrechnung des Vergütungsanspruchs der Beklagten zugrunde zu legen. Sie ist prüffähig (§ 8 Abs. 1 HOAI), wenn auch korrekturbedürftig.
56Gemäß § 8 Abs. 1 HOAI wird das Honorar fällig, wenn die Leistung des Architekten vertragsgemäß erbracht ist und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.
57Daß die Rechnung vom 08.09.2000 nicht ausdrücklich als Schlußrechnung bezeichnet ist, ist unschädlich. Dadurch, daß die Beklagten sie unmittelbar nach der von ihnen erklärten Kündigung erteilt haben, ist ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß sie die von ihnen erbrachten Leistungen abschließend berechnen wollten.
58a) vertragsgemäß erbrachte Leistung
59Unstreitig waren die Beklagten mit den Grundleistungen der Leistungsphase 8 bei der Fertigstellung des im Rohbaustadium befindlichen Wohnhauses beauftragt, zu denen - wie oben ausgeführt ist - die Feststellung von Mängeln bei Auftragserteilung bereits erstellter Bauteile und die Überwachung der Beseitigung dieser Mängel als Grundleistungen hinzukamen. In Rechnung gestellt haben die Beklagten aber mit der Rechnung vom 19.07.2000 neben Leistungen in der Leistungsphase 8, die sie mit 25% des Gesamthonorars bewertet haben, auch Grundleistungen der Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung), 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe). Daß die Klägerin sie auch mit Grundleistungen der zuletzt genannten Leistungsphasen beauftragt habe und welche Leistungen dieser Auftrag umfaßte, haben die Beklagten aber nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan.
60aa) Es ist allerdings durchaus denkbar, daß der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung fehlende Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen anfertigen muß. Diese Leistungen sind jedenfalls dann, wenn der Architekt mit der sog. Voll-Architektur beauftragt ist, regelmäßig durch den auf die Leistungsphase 5 entfallenden Anteil am Gesamthonorar abgegolten. Etwas anderes gilt jedoch möglicherweise dann, wenn dem ausschließlich mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten vom Bauherrn keine ausreichende Ausführungsplanung zur Verfügung gestellt worden ist. In diesem Falle kann es angezeigt sein, dem bauüberwachenden Architekten, der die erforderliche Detailplanung nachholt, für die vom Leistungsbild der Phase 8 nicht umfaßten Leistungen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber zuzusprechen. Der Frage, aus welcher rechtlichen Grundlage ein solcher Anspruch herzuleiten ist, braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Beklagten haben nämlich nicht dargetan, um welche Grundleistungen der Phase 5 es sich bei den Leistungen handelt, die sie mit 9/25 der Grundleistungen der Phase 5 bewertet und mit 9% vom Gesamthonorar in Rechnung gestellt haben. Dies haben sie, nachdem die Klägerin in der Berufungsbegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Vorbringen in dem erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 06.08.2001 (Bl. 119 ff, 130/131; 198 GA) das Fehlen jeglicher Angaben, welche Leistungen die Beklagten erbracht haben, beanstandet hat, auch weder mit der Berufungserwiderung noch später nachgeholt. Soweit die Beklagten in dem Schriftsatz vom 13.02.2001 (Bl. 35, 40 GA) vorgetragen haben, sie hätten für einen Nachtrag zum Bauantrag Entwurfs- und Ausführungspläne ergänzen müssen, die nur zum Teil bereits vergütet seien, ergibt sich auch daraus ebenso wenig ein ausreichender Anhaltspunkt für die Feststellung der Art und Bemessung des Umfangs der zur Ausführungsplanung erbrachten Leistungen wie aus der Behauptung, im Zeitpunkt der Kündigung sei die Ausführungsplanung - ebenso wie die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe - abgeschlossen gewesen (Bl. 246 GA). Es kann - anders als in dem Fall, der der in NJW 2000, 2587 veröffentlichten Entscheidung des BGH zugrunde gelegen hat - auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin als Bauträgerin über ausreichende technische Kenntnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, anhand der Ausführungspläne - soweit diese ihr überhaupt vorliegen - die in Rechnung gestellte Leistung zu erkennen und prozentual zu beurteilen.
61Ein Honoraranspruch der Beklagten für in der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) erbrachte Grundleistungen ist mithin nicht begründet.
62bb)
63Das vorstehend zu a) Gesagte gilt auch für die in den Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3% bzw. 1% des Gesamthonorars in Rechnung gestellten Leistungen entsprechend. Auch diesbezüglich haben die Beklagten auf das Bestreiten der Klägerin nicht im einzelnen dargelegt, welche Leistungen sie in diesen Leistungsphasen erbracht haben. Die Klägerin hat zwar eingeräumt, daß die Beklagten bei der Vorbereitung der Vergabe von Bauaufträgen in geringem Umfang mitgewirkt habe (vgl. Bl. 307 ff GA). Diese Angaben ermöglichen aber ebenso wenig wie der - im übrigen von der gemäß § 283 ZPO gewährten Schriftsatzfrist nicht umfaßte - Vortrag der Beklagten auf Seite 10 f unter II, 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 25.04.2002 (Bl. 367/368 GA) eine Bewertung, welchen prozentualen Anteil diese Leistungen von den Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 15 Abs. 2 HOAI ausmachen.
64Soweit die Beklagten hiernach einen Vergütungsanspruch für Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 nicht schlüssig dargelegt haben, ist die Widerklage nicht lediglich als zur Zeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Es fehlt nicht nur an den Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 HOAI. Zur Prüfbarkeit der Rechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung mag es zwar jedenfalls dann, wenn der Bauherr - wie die Klägerin als Bauträgerin - auf dem Gebiet des Bauwesens bewandert ist, regelmäßig ausreichen, daß der Auftragnehmer den Umfang der in den jeweiligen Leistungsphasen erbrachten Leistungen mit einem Prozentsatz der Gesamtvergütung angibt (vgl. BGH NJW 2000, 2587). Im vorliegenden Fall ist jedoch streitig, ob die Beklagten überhaupt im Rahmen der Bauüberwachung Grundleistungen der vorausgehenden Leistungsphasen 5 bis 7 erbracht haben, und um welche Leistungen es sich dabei handelt. Im Streit ist mithin der Grund des geltend gemachten Honoraranspruchs und nicht lediglich dessen richtige, § 8 Abs. 1 HOAI entsprechende Berechnung. Da die Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben, welche Teile der Ausführungsplanung sie im Rahmen der Bauüberwachung nachgeholt haben (wozu die Vorlage der Ausführungspläne genügen würde) und in welcher Weise sie bei der Vorbereitung der Vergabe und der Vergabe von Bauleistungen mitgewirkt haben, kann nicht festgestellt werden, daß ihnen für in diesen Leistungsphasen erbrachte Grundleistungen ein Honoraranspruch gegen die Klägerin zusteht. Die Frage, ob der Honoraranspruch den Anforderungen des § 8 Abs. 1 HOAI entsprechend berechnet und damit fällig geworden ist, stellt sich deshalb nicht.
65cc)
66Grundleistungen der Phase 8 (Objektüberwachung) haben die Beklagte unstreitig erbracht. Sie haben mit dieser Tätigkeit begonnen, als der Rohbau im wesentlichen fertiggestellt war und der Dachstuhl errichtet wurde (vgl. Bl. 41 GA) Die Beklagten tragen zwar nur vor, der Rohbau sei zum Teil errichtet gewesen. Dieser muß aber im wesentlichen fertiggestellt gewesen sein, wenn der Zimmerer bereits mit der Errichtung des Dachstuhls begonnen hatte. Als die Beklagten Ende Juli oder August 2000 den Vertrag mit der Klägerin kündigten, war das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt.
67b) Umfang der Leistungen
68Der Umfang der Leistungen, den die Beklagten in der Leistungsphase 8 erbracht haben und für den sie eine Vergütung beanspruchen, ist in der Rechnung der Beklagten vom 08.09.2000 (Bl. 68 GA) in einer jedenfalls für die Klägerin nachprüfbaren Weise dargetan.
69Die Beklagten haben in ihrer Rechnung für die "Objektüberwachung" lediglich einen Anteil von 25% (statt 31%) des Gesamthonorars angesetzt und von dem auf dieser Grundlage ermittelten Honorar nur 70% für erbrachte Leistungen berechnet. Das bedeutet nichts anderes als die Erklärung der Beklagten, die bei Auftragserteilung bereits ausgeführten Bauleistungen würden mit 6% von 31%, also mit 19-20% der gesamtem Bauleistungen, bewertet, so daß der ihnen erteilte Auftrag zur Bauüberwachung noch ca. 80% der in dieser Leistungsphase zu erbringenden Grundleistungen umfaßte. Dadurch, daß sie von dem auf dieser Grundlage ermittelten Honorarbetrag nur 70% in Rechnung stellten, haben sie darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, daß sie die von ihnen erbrachten Grundleistungen der Leistungsphase 8 mit 7/10 von 80% der bei Auftragsübernahme noch zu erbringenden Bauüberwachung, also 56%, bewerten.
70Damit entsprach die Honorarberechnung, was die Beschreibung der erbrachten Grundleistungen der Leistungsphase 8 betrifft, für die eine Vergütung berechnet wird, den Anforderungen an ihre Prüfbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 HOAI.
71Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Unter welchen Voraussetzungen eine Schlußrechnung als prüfbar angesehen werden kann, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Die Anforderungen hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist unter anderem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf dem die Berechnung des Honorars beruht (vgl. BGH NJW 2000, 2587 m. w. N.).
72Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin als überregional tätige Bauträgerin über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Bauwesen verfügt, die es ihr ermöglichen, auf der Grundlage des ihr bekannten Standes des Bauvorhabens im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten und unter Berücksichtigung der nach der Kündigung der Beklagten noch auszuführenden Bauleistungen anhand der Pläne und Rechnungen die von den Beklagten in der Phase 8 erbrachten Leistungen prozentual zu beurteilen. Da sie die dieser Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen kennt oder sich die erforderliche Kenntnis jedenfalls ohne Schwierigkeiten verschaffen kann, war es überflüssig und deshalb entbehrlich, daß die Beklagten diese in ihrer Honorarberechnung im einzelnen anführte.
73Erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit des der Rechnung der Beklagten zugrunde gelegten Anteils von 56% werden von der Klägerin nicht erhoben. Dazu genügt es nicht, nur die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten zu bestreiten. Die Klägerin müßte schon darlegen, wie hoch nach ihrer Auffassung der Anteil der noch auszuführenden Gesamtleistungen war. Der Anteil von 17% (56/100 von 31% für alle Grundleistungen der Phase 8) ist allerdings den vorstehenden Ausführungen zu 1, a) entsprechend zu erhöhen um die etwa 10-15% der vom Gesetz mit 31% des Gesamthonorars bewerteten Grundleistungen der Phase 8, die auf die Feststellung von Mängeln des Rohbaus und die Überwachung der Beseitigung dieser Mängel entfallen, also um etwa 4% auf 21% des Gesamthonorars bezüglich der mit der Rechnung vom 19.07.2000 abgerechneten Leistungen.
74c) Honorarzone
75Die Beklagten haben das Bauvorhaben der Klägerin in die Honorarzone III nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HOAI eingeordnet. Das beanstandet die Klägerin nicht.
76d) Anrechenbare Kosten
77Gemäß § 10 Abs. 2 HOAI in der seit dem 01.01.1996 geltenden Fassung der 5. ÄndVO sind die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 8 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag zu ermitteln. Die Beklagten haben ihrer Rechnung vom 08.09.2000 eine "Kostenfeststellung entsprechend DIN 276" überschriebene Kostenermittlung vom selben Tage (Bl. 70-78 GA) beigefügt, die in Aufbau und Gliederung im wesentlichen der Kostenfeststellung nach der DIN 276 folgt und mit Gesamtkosten von 1.036.937,07 DM zuzüglich Mehrwertsteuer abschließt. Da das Bauvorhaben - wie oben dargetan ist - der eigenen Darstellung der Beklagten zufolge z. Zt. der Kündigung erst zu gut drei Vierteln (genauer zu 76%) fertiggestellt war, werden auch gut eine Woche später am 08.09.2000 noch nicht alle Bauleistungen erbracht gewesen sein. Eine Kostenfeststellung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI, die gemäß Teil 3, Nr. 4 der maßgeblichen DIN 276 zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage geprüfter Schlußrechnungen dient, konnte deshalb zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht aufgestellt werden. In Wirklichkeit handelt es sich bei den einzelnen Posten der "Kostenfeststellung" um eine Mischung aus Schätz- und Angebotspreisen sowie Rechnungsbeträgen. Sie genügt damit weitgehend den Anforderungen an den Kostenanschlag, der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI für die anrechenbaren Kosten maßgebend ist, solange die Kostenfeststellung noch nicht vorliegt. Hinsichtlich eines Teilbetrages von mehr als 200.000 DM, das ist immerhin etwa ein Fünftel der Gesamtkosten, enthält die "Kostenfeststellung" jedoch lediglich Schätzbeträge und zwar unter den Gliederungsposten Innenputz, Bodenbelagarbeiten, Heizungs- und Brauchwassererwärmungsanlagen, Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen, Lüftungsanlagen innenl. WC, elektrische Kabel- und Leitungsarbeiten sowie Einfriedungen. Auch dieser Umstand steht jedoch der Prüfbarkeit der Honorarrechnung der Beklagten nicht entgegen. Da die Beklagten das Bauvorhaben für die Klägerin nicht zu Ende geführt haben, sind ihnen die genauen Baukosten unbekannt. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer die Kostenfeststellung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufstellen. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er sich, soweit ihm geprüfte Rechnungen nicht vorliegen, auf Abschlagsrechnungen, Angebote oder sogar auf Schätzungen und Hochrechnungen stützt (vgl. BGHZ 127, 254, 261/262 = NJW 1995, 399, 401 sowie das Senatsurteil vom 28.05.99 - 22 U 248/98 - NJW-RR 1999, 1694 = OLGR 1999, 457, 458 = IBR 1999, 425, 426 = BauR 2000, 915). Dabei sind die anrechenbaren Kosten entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Bl. 308 ff GA) - die offenbar auch der Rechnung der Beklagten vom 03.03.2002 (Bl. 261 f GA) zugrunde liegt - nicht lediglich auf die Aufwendungen für die Bauteile zu beschränken, an deren Erstellung die Beklagten mitgewirkt haben, sondern die Kosten des gesamten Bauvorhabens einzubeziehen.
78Hinsichtlich der Anteile der anrechenbaren Kosten, deren Höhe der Auftragnehmer nicht genau beziffern kann, reicht ein Bestreiten des Auftraggebers mit Nichtwissen nicht aus; er muß vielmehr zu diesen Anteilen unter Vorlage der Unterlagen konkret Stellung nehmen (BGH a. a. O.). Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten auf diese Weise substantiiert bestritten hat, obliegt es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen und zwar auch nicht, nachdem der Senat mit der prozeßleitenden Verfügung vom 26.03.2002 (Bl. 288/289 GA) auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung hingewiesen hat.
79Hiervon ausgehend sind die Aufwendungen für Bodenbelagarbeiten in Höhe von 28.199,60 DM von der Summe der in der "Kostenfeststellung" der Beklagten ermittelten anrechenbaren Kosten von 1.036.937,07 DM abzuziehen, da diese nicht von dem unter der Bauüberwachung der Beklagten herzustellenden Bauwerk gehörten.
80In Abzug zu bringen sind ferner gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 4 und 5 HOAI die Aufwendungen für Einfriedungen (Kostengruppe 531 - Baukonstruktionen in Außenanlagen) in Höhe von 5.000 DM.
81Nicht abzuziehen sind dagegen die Aufwendungen für die Errichtung von Fertiggaragen (58.058,00 DM). Es handelt sich bei Fertiggaragen - anders als bei Stellplätzen (Kostengruppe 524) und Car-Ports (Kostengruppe 535) - nicht um Außenanlagen, sondern ebenso wie bei konventionellen Garagenbauten um Baukonstruktionen (Kostengruppe 300). Darauf, ob die Garagen tatsächlich ausgeführt worden sind oder nicht, kommt es letztlich nicht entscheidend an, da die Planung des Bauvorhabens auch die Errichtung der Garagen umfaßte.
82Ferner sind auch nicht Gerüstkosten in Höhe von 775,68 DM und 839,38 DM von den anrechenbaren Kosten in Abzug zu bringen. Die Klägerin bestreitet nicht, daß diese Kosten entstanden sind, behauptet jedoch, es habe sich um Nachbesserungskosten gehandelt, da das Gerüst zu nahe am Haus gestanden habe (Bl. 308 GA).
83Die von den Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz bestrittene Darstellung der Klägerin ist nicht nachvollziehbar. Denn wenn das Gerüst fehlerhaft errichtet war, bestand ein Vergütungsanspruch des Gerüstaufstellers für die Nachbesserungsarbeiten nicht; Kosten wären gar nicht erst entstanden. Da die Klägerin tatsächliche Umstände, die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gerüstaufbaus ausfüllen würden, nicht vorgetragen hat, ist auch die von ihr beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlaßt.
84Schließlich besteht auch zu einer Kürzung der von den Beklagten für Malerarbeiten in die anrechenbaren Kosten einbezogenen Aufwendungen keine Veranlassung. Dabei kann es unentschieden bleiben, ob der Innenanstrich der Wohnungen - wie die Klägerin vorträgt - zu dem geschuldeten Bauwerk gehörte oder nicht. Zu den innen auszuführenden Malerarbeiten, die die Beklagten in der "Kostenfeststellung" berücksichtigt haben, gehörten auch Malerarbeiten im Keller und im Treppenhaus. Die Klägerin konnte sich deshalb zu diesem Punkt - ebenso wie zu den übrigen von ihr bestrittenen Posten - nicht lediglich darauf beschränken, die Höhe der Kostenansätze und den diesen zugrunde liegenden Umfang der Arbeiten pauschal oder unter Vornahme prozentualer Abstriche zu bestreiten. Sie mußte vielmehr, nachdem das Bauvorhaben inzwischen seit langem abgeschlossen ist, die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für den Innenanstrich ebenso wie alle übrigen Baukosten, soweit diese nach ihrer Auffassung niedriger als von den Beklagten angesetzt entstanden sind, im einzelnen darlegen und durch Vorlage der geprüften Rechnungen belegen. Daran fehlt es.
85e) Nebenkosten
86Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 HOAI sind Nebenkosten zwar, wenn eine pauschale Abrechnung nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart ist, nur nach Einzelnachweis abzurechnen. Die Klägerin wendet sich mit der Berufungsbegründung jedoch nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nebenkostenpauschale.
87f) Honorarberechnung
88Der Honoraranspruch der Beklagten errechnet sich demnach wie folgt:
89Honorarzone III
90anrechenbare Kosten ohne MWSt (§ 9 Abs. 2 HOAI): 1.003.737,47 DM.
91Objektüberwachung - 21% des Gesamthonorars
92----------------------------------------------------
93Mindesthonorar nach § 16 HOAI
94bei | 1.000.000,00 DM | 87.770,00 DM | 87.770,00 DM |
bei | 2.000.000,00 DM | 157.990,00 DM | |
Differenz | 70.220,00 DM | ||
davon | 3.737/1000000 | 262,45 DM | |
Gesamthonorar | 88.032,45 DM | ||
Objektüberwachung | 21% | 18.486,81 DM | |
Nebenkosten | |||
(unbestritten) | 5% | 924,34 DM | |
19.411,15 DM | |||
Mehrwertsteuer | 16% | 3.105,78 DM | |
22.516,93 DM | |||
./. Akontozahlung | - 9.927,67 DM | ||
restl. Honorarforderung der Beklagten | 12.589,26 DM |
die 6.436,79 EUR entsprechen.
963. Honorarrechnung vom 03.03.2002
97Die mit der Berufungserwiderung vorgelegte neue Honorarrechnung vom 03.03.2002 (Bl. 261 f GA) ist, soweit sie das Honorar für die in der Leistungsphase 8 erbrachten Grundleistungen betrifft, untauglich.
98Die Beklagten berechnen in dieser das Honorar für die Grundleistungen in der Leistungsphase 8, und zwar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen, nach einer "reduzierten Baukostensumme" von 538.550,22 DM. Diese Baukosten, die die Beklagten in der Aufstellung Bl. 263 ff GA zusammengestellt haben, umfassen nach ihrer Darstellung die Summe der Zahlungen und Schlußrechnungsbeträge, die auf Gewerke entfallen, die bis zur Kündigung durch die Beklagten abgeschlossen waren (vgl. Bl. 246 GA).
99Die Rechnung entspricht nicht der HOAI und ist deshalb nicht prüfbar.
100Auch dann, wenn der Auftrag - wie hier - von vornherein nur für einen Teil der Grundleistungen einer Leistungsphase erteilt und/oder vorzeitig beendet wird, bevor der Auftragnehmer alle zu einer Leistungsphase gehörenden Grundleistungen erbracht hat, ist bei der Berechnung des Honorars stets von den gesamten, auf Grund des nach § 10 Abs. 2 HOAI jeweils maßgeblichen Kostenermittlungsverfahrens ermittelten anrechenbaren Kosten auszugehen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. 75). Der Minderleistung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausschließlich durch eine dem Anteil der erbrachten Leistungen an den gesamten Grundleistungen einer Leistungsphase entsprechenden Reduzierung des auf diese entfallenden Anteils am Gesamthonorar zu entsprechen. Die Aufteilung der auf eine Leistungsphase entfallenden anrechenbaren Kosten auf mehrere in dieser Leistungsphase tätig gewordene Auftragnehmer hätte im übrigen zur Folge, daß die Summe der Honorare das auf der Grundlage der Gesamtkosten ermittelte Honorar überstiege, weil die mit dem Ansteigen der anrechenbaren Kosten verbundene Degression der Honorarsätze des § 16 HOAI außer Kraft gesetzt würde.
1014. Vorzeitige Beendigung des Vertrages und Abnahme
102Daß die Beklagten die Bauüberwachung nicht bis zur vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens erbracht haben, steht der Fälligkeit ihrer restlichen, auf erbrachte Leistungen beschränkten Honorarforderung nicht entgegen. Dabei kann es jedenfalls in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Vertragsbeendigung bereits dadurch eingetreten ist, daß die Beklagten das Vertragsverhältnis Ende August 2000 gekündigt haben, weil die Klägerin eine geforderte Abschlagszahlung nur z. T. erbracht hat. Die Parteien gehen, nachdem das Bauvorhaben zwischenzeitlich abgeschlossen ist, übereinstimmend davon aus, daß das Vertragsverhältnis beendet ist. In diesem Falle setzt die Fälligkeit des Honorars weder die vertragsgemäße Erbringung der gesamten vertraglichen Leistungen noch die - zur Fälligkeit ohnehin nicht erforderliche - Abnahme der erbrachten Leistungen voraus (vgl. BGH BauR 1986, 596, 597).
103Auch dann ist es allerdings für die Fälligkeit grundsätzlich erforderlich, daß die erbrachten Leistungen, für die der Architekt eine Vergütung beansprucht, vertragsgemäß sind. Das Architektenhonorar wird deshalb nicht fällig, wenn der Auftraggeber wegen Mängeln des Architektenwerks Nachbesserung verlangen kann. Die Klägerin begehrt jedoch wegen der von ihr behaupteten Mängel der Bauüberwachungsleistung der Beklagten nicht Nachbesserung, sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Diese Gewährleistungsansprüche gewähren jedoch, sofern die Werkleistung des Architekten nicht vollständig unbrauchbar ist und der Auftraggeber sie behält, nur die Möglichkeit der Aufrechnung mit (Verrechnung von) Schadensersatzansprüchen. Ein solcher besteht aber - wie nachfolgend unter II. ausgeführt wird - nur in Höhe von 175,00 EUR wegen des behaupteten Mangels "Korrektur des falschen Rauchrohranschlusses". Die restliche Werklohnforderung der Beklagten verringert sich dem gemäß auf 6.436,79 EUR - 175,00 EUR = 6.261,79 EUR
104105
II. Schadensersatzansprüche der Klägerin
106Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen mangelhafter Bauüberwachung der Beklagten sind abgesehen von einem Ersatzanspruch in Höhe von 175 EUR, auf den die Parteien sich wegen des nachfolgend unter Nr. 4 beschriebenen Mangels im Wege des Zwischenvergleichs geeinigt haben, nicht begründet.
107Der die Bauaufsicht (Bauüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. In welcher Weise er diesen Pflichten nachkommt, kann weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden. Der Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muß allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (BGH NJW 1994, 1276, 1277 = BauR 1994, 392, 393 = MDR 1994, 480 m. w. N.) Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat er auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH a. a. O.).
108Kommt es bei der Ausführung des Bauvorhabens zu Mängeln, die bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Bauüberwachung vermieden worden wären, haftet der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt dem Auftraggeber gemäß § 635 BGB für die daraus entstandenen Schäden.
109Den sich hiernach ergebenden Pflichten mögen die Beklagten zwar bei der Bauüberwachung nicht in allen Punkten nachgekommen sein. Gleichwohl ist ein Ersatzanspruch der Klägerin - abgesehen von dem nachfolgenden Punkt 4 - nicht begründet.
1101. Mängel der Dampfsperre im DG
111Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf die Schreiben des Institut für Bautechnik vom 11.10. und 07.11.2000 (Bl. 9 ff, 12 f GA), die Dampfbremse in Form einer PE-Folie 0,2 mm sei in den Randbereichen nicht wind- und luftdicht an die angrenzenden Bauteile angeschlossen; an den Laibungen der Dachfenster fehle die Dampfbremse vollständig (Bl. 3, 193 GA). Die Beklagten, die im ersten Rechtszug das Fehlen der - damals noch von der Klägerin als Dampfsperre bezeichneten - Folie im Dachfensterbereich und deren Nichtanschluß an das Mauerwerk rundum bestritten haben (vgl. Bl. 37 unter 2 c und d), behaupten nunmehr, der Beklagte zu 2 habe nach dem Einbau der Folie den an einigen Stellen nicht ordnungsgemäßen Anschluß an die angrenzenden Bauteile gegenüber der bauausführenden Firma Bittmann beanstandet. Die Firma Bittmann habe die Nachbesserung durchgeführt, jedoch entgegen den getroffenen Vereinbarungen die Gipskartonplatten wieder angebracht, bevor der Beklagte zu 2 das Ergebnis der Nachbesserung besichtigt habe. Nach stellenweisem Öffnen der Gipskartonplatten-Verkleidung habe der Beklagte zu 2 sich jedoch davon überzeugt, daß die Nachbesserung ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei (Bl. 227 GA). An den Laibungen der Dachfenster sei zwar keine Folie angebracht worden. Das Trockenbau-Unternehmen sei der Aufforderung des Beklagten zu 2, diese Leistung nachzuholen, jedoch nicht mehr nachgekommen, da es die Arbeiten eingestellt habe, und die Klägerin es abgelehnt habe, mit deren Rechtsnachfolgerin zusammen zu arbeiten (Bl. 228 GA).
112Hiernach ist bereits streitig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Mangel der Werkleistung der Firma B. vorliegt. Selbst wenn man aber insoweit den Behauptungen der Klägerin folgend davon ausgeht, daß nicht nur die Folie im Bereich der Dachfenster-Laibungen fehlte, sondern auch der Anschluß der Folie an die - übrigen - angrenzenden Bauteile, ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen dieser Mängel nicht begründet.
113a)
114Soweit es um die fehlende Folie im Bereich der DG-Fenster geht, scheidet eine Haftung der Beklagten wegen mangelhafter Bauüberwachung aus. Das Trockenbau-Unternehmen hatte seine Leistungen noch nicht vollständig erbracht. Diese Behauptung der Beklagten wird durch den von den Beklagten vorgelegten Schriftwechsel mit der AMB Ltd. (Bl. 57 ff GA) bestätigt. Aus dem Schriftwechsel geht zwar nicht hervor, daß die Beklagten die Regalbau B. oder die A. Ltd. schriftlich zur Beseitigung dieses Mangels aufgefordert haben. Selbst wenn aber eine Mängelrüge seitens der Beklagten insoweit nicht gegenüber dem mit dem Trockenausbau beauftragten Unternehmen erhoben worden ist, beruht der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht auf einer etwaigen, darin zu erblickenden Verletzung der Bauüberwachungspflicht durch die Beklagten.
115War das mit dem Trockenausbau beauftragte Unternehmen - aus welchen Gründen auch immer - zur Fertigstellung seiner Leistungen/zur Mängelbeseitigung nicht bereit, so kann dies nicht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht angelastet werden. Die fachgerechte Ausführung der übernommenen Bauleistung schuldet der Unternehmer und nicht der Architekt, der lediglich auf die fachgerechte Ausführung hinzuwirken hat. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn und soweit die vom Unternehmer geschuldete Leistung/Nachbesserung im Falle der gebotenen frühzeitigen Mängelrüge noch erbracht worden wäre. Dafür bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte.
116Im übrigen läßt sich auch nicht feststellen, daß der Klägerin dadurch, daß die Fa. B./A. Ltd. im Bereich der Dachfenster-Laibungen keine Folie angebracht hat, ein Schaden entstanden ist. Ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin vom 14.08.2000 (Bl. 62 GA) berühmte die A. Ltd. sich seinerzeit einer offenen Werklohnforderung von über 17.000 DM. Die Klägerin müßte deshalb zur Darlegung des Schadens, den sie von den Beklagten ersetzt verlangt, im einzelnen unter Einbeziehung auch der in dem gegen die A. Ltd. gerichteten Verfahren 12 O 202/00 LG Krefeld ergangenen Entscheidung (vgl. Bl. 116 GA) dartun, daß und in welcher Höhe unter Berücksichtigung einbehaltenen Werklohns ein Schaden wegen Mängeln des Trockenbaus (noch) besteht. Daran fehlt es. Die pauschale Bezugnahme auf die Rechnung der Firma J. vom 18.10.2000 (Bl. 14 f GA) über 17.947,70 DM netto reicht dazu nicht aus.
117Der Senat schließt sich insoweit nicht der vom OLG Hamm in dem Urteil vom 13.11.2001 - 21 U 194/00 - (besprochen von Kieseling in IBR 2002, 2004) vertretenen Auffassung an, der wegen eines von ihm zu vertretenden Baumangels in Anspruch genommene Architekt, der unter Hinweis auf einen vom Bauherrn vorgenommenen Abzug von der Werklohnforderung des Unternehmers einen Schaden des Bauherrn bestreite, müsse beweisen, daß der Abzug gerade wegen des (auch) ihm zur Last gelegten Mangels erfolgt sei. Es ist vielmehr in einem solchen Fall grundsätzlich Sache des Bauherrn, unter Offenlegen einer bereits mit dem Bauunternehmer durchgeführten Abrechnung im einzelnen darzutun, daß und in welcher Höhe ein noch zu ersetzender Schaden verblieben ist. Ob diese Frage möglicherweise anders zu beurteilen ist, wenn dem Architekten aufgrund der Rechnungsprüfung (Grundleistung im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI) oder aus anderen Gründen die Einzelheiten der Abrechnung mit dem Unternehmer bekannt sind, kann unentschieden bleiben. Die Beklagten sind wegen der vorzeitigen Beendigung des ihnen erteilten Auftrags mit der Abrechnung der von der AMB Ltd. ausgeführten Trockenbauarbeiten nicht mehr befaßt worden. Sie sind deshalb auch gar nicht in der Lage, Einzelheiten der von der Klägerin vorgenommenen Abrechnung und Auseinandersetzung mit A. Ltd. vorzutragen.
118b)
119Hinsichtlich der nach Darstellung der Klägerin vollständig fehlenden wind- und luftdichten Anschlüsse der Folie (bei der es sich nach der Darstellung der Beklagten nicht um eine Dampfsperre oder -bremse, sondern um einen Rieselschutz handelt - Bl. 226 GA unten) spricht allerdings einiges dafür, daß die Beklagten die ihnen obliegende Überwachungspflicht verletzt haben. Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte zu 2, wie die Beklagten nunmehr behaupten (Bl. 229 GA), gegenüber dem Zeugen B. die mangelhafte Befestigung der Folie beanstandet und ihn aufgefordert hat, ihm Gelegenheit zu einer Überprüfung zu geben, bevor die Gipskartonplatten aufgebracht wurden. Der Beklagte zu 2 durfte sich, als er feststellte, daß die Gipskartonplatten abredewidrig angebracht worden waren, bevor er Gelegenheit zur Überprüfung der Anschlüsse erhalten hatte, nicht mit einer - offenbar nur stichprobenartigen (die allein vorgelegte erste Seite des Schreibens der Beklagten vom 25.07.2000 - Bl. 8 GA - betrifft entgegen der Darstellung der Klägerin auf S. 4 der Klageschrift diesen Punkt nicht) - Überprüfung nach Öffnen von Gipskartonplatten begnügen. Er hätte vielmehr darauf bestehen müssen, daß ihm die Anschlußstellen in einer Weise zugänglich gemacht wurden, die eine zuverlässige Überprüfung der Anschlüsse in allen Bereichen ermöglichte.
120Ob den Beklagten insoweit eine schuldhafte Verletzung der Bauüberwachungspflichten zur Last fällt, kann aber ebenso wie die Frage, ob die Anschlüsse der Folie an angrenzende Bauteile tatsächlich - wie die Klägerin behauptet - in allen Bereichen nicht winddicht ausgeführt waren, letztlich unentschieden bleiben. Die Klägerin hat aus den vorstehend zu dem Punkt "Fehlen der Anschlüsse an die DG-Fenster" ausgeführten Gründen einen Schaden nicht schlüssig dargetan.
1212. Mangel der Fensterbänke und mit diesen verbundene Putzarbeiten
122Die Klägerin stützt den Vorwurf unzureichender Bauüberwachung, aus dem sie den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen herleitet, die sie gemäß den Rechnungen der S. GmbH vom 24.02.2000 (Bl. 16 GA) und des Malermeisters B. vom 19.06.2000 (Bl. 17 GA) gemacht hat, darauf, daß die Außenwand mit Neigung zum Hausinneren schief errichtet worden war, so daß die ursprünglich geplanten Fensterbänke nicht weit genug überstanden und das abtropfende Niederschlagswasser auf die Schräge der Außenwand fiel. Der Bauüberwachungsfehler, den die Klägerin den Beklagten vorwirft, besteht nicht etwa darin, daß die Wand schief steht. Insoweit scheidet eine Haftung der Beklagten schon deshalb aus, weil diese während der Errichtung des Rohbaus noch nicht mit der Bauführung beauftragt waren. Die Klägerin wirft den Beklagten vielmehr vor, sie hätten pflichtwidrig nicht erkannt, daß die Wand schief stand, und versäumt, darauf hinzuwirken, daß breitere und damit weiter überstehende Fensterbänke eingebaut wurden.
123Der so verstandene Vorwurf eines Bauüberwachungsfehlers ist nicht begründet.
124Zwar ist der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen auf Fehler und Durchführbarkeit zu überprüfen. Anlaß, dem unzureichenden Überstand der Außenkante der Fensterbänke durch eine entsprechende Änderung der Pläne und Ausschreibungsunterlagen zu begegnen, hätten die Beklagten aber nur gehabt, wenn ihnen der Schiefstand der Außenwand bekannt gewesen wäre oder sie ihn bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätten bemerken müssen. Das kann aber nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nicht dargetan, in welchem Umfang die Außenwand vom Lot abweicht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Schiefstand der Außenwand auch dem unbefangenen Betrachter ohne weiteres ins Auge fiel. Zwar hatten die Beklagten gegenüber der Klägerin neben der Überwachung der restlichen Fertigstellung des Bauvorhabens auch die Dokumentation von Mängeln der bereits ausgeführten Bauleistungen übernommen. Auch im Rahmen dieses Auftrages waren die Beklagten aber nicht verpflichtet, den lotrechten Stand von Mauern nachzuprüfen, jedenfalls nicht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Mangel bestanden. Derartige Anhaltspunkte trägt die Klägerin nicht vor. Ihre Behauptung, der Schiefstand der Außenwand sei für die mit der Lieferung und Montage der Fensterbänke beauftragte S. GmbH nicht erkennbar gewesen (vgl. Bl. 5 GA), spricht vielmehr gegen das Vorliegen solcher Umstände.
1253. Aufstellen eines Geländers mit Absturzsicherung
126Die Klägerin trägt auch jetzt im Berufungsverfahren nicht vor, für welche Mängelbeseitigungsarbeiten das von der I.-Bau unter dem 05.02.01 (Bl. 96 GA) in Rechnung gestellte Geländer benötigt wurde. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob das Geländer zur Beseitigung von Mängeln benötigt wurde, für die die Beklagten wegen Verletzung der ihnen obliegenden Bauüberwachungspflicht einzustehen haben.
127Sofern es für das Erneuern der Fensterbänke und im Zusammenhang damit stehende Nachbesserungsarbeiten an der Wärmedämmung und dem Außenputz notwendig war, das Gerüst zu installieren, scheidet eine Haftung der Beklagten schon aus den vorstehend ausgeführten Gründen aus.
1284. Korrektur des falschen Rauchrohranschlusses
129Die Parteien haben sich zwar auch im Berufungsverfahren darüber, ob die Öffnung für den Rauchrohranschluß im Kamin des Gebäudes zu tief angebracht war, so daß sie gemäß der Rechnung der van L. GmbH mit einem Aufwand von 682,89 DM verlegt werden mußte, sowie über die Verantwortlichkeit der Beklagten für diesen Mangel gestritten. Sie haben diesen Streit jedoch auf den Vorschlag des Senats dadurch beigelegt, daß sie sich im Wege eines Zwischenvergleichs zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Beweisaufnahme damit einverstanden erklärt haben, daß der geltend gemachte Anspruch durch eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 175 EUR abgegolten werden solle.
1305. "Gutachten" des Instituts für Bautechnik
131Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von dem Institut für Bautechnik mit Rechnung vom 12.04.2001 berechneten Vergütung ist nicht schlüssig dargetan.
132Die Klägerin behauptet, das Institut für Bautechnik sei unmittelbar nach Beendigung der Bauleitertätigkeit der Beklagten tätig geworden und habe zahlreiche Mängel im Verantwortungsbereich der Bauleitertätigkeit der Beklagten festgestellt (Bl. 197). Aus den Schreiben des Institut für Bautechnik vom 11.10.2000 (Bl. 9 ff GA) und 07.11.2000 (Bl. 12 f GA) geht hervor, daß es am 19.09.2000 und danach bis zum 07.11.2000 mehrere Besichtigungen des Bauvorhabens zur Beurteilung der Trockenbauarbeiten sowie zur Erstellung eines Bautenstandes durchgeführt hat, die insbesondere die Trockenbauarbeiten betrafen. Über diese Tätigkeiten als Privatgutachter verhält sich aber der Betrag ihrer Rechnung vom 12.04.2001 (Bl. 100 GA), dessen Erstattung die Klägerin verlangt, nicht. Sie betrifft vielmehr drei Ortsbesichtigungen, die in der Zeit vom 16.01.2001 bis zum 13.03.2001 stattgefunden haben, und auf diese gefertigte Schreiben vom 05.02. und 29.03.2001, von denen nur das (Telefax-)Schreiben vom 29.03.2001 (Bl. 89 f und 103 GA) vorgelegt worden ist. Aus diesem geht hervor, daß die seinerzeit vom Institut für Bautechnik entfaltete Tätigkeit den baulichen Brandschutz und den Schallschutz betrafen. Ein Bezug zu den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten und den Beklagten unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Bauüberwachung angelasteten Mängeln ist nicht erkennbar.
1336. Aufwendungen für Koordinierung und Überwachung der Mängelbeseitigung
134Im ersten Rechtszug hat die Klägerin als Kosten der Koordinierung und Überwachung von Nachbesserungsarbeiten, die nach ihrer Darstellung zur Beseitigung von Mängeln erforderlich waren, für die die Beklagten wegen Bauüberwachungsverschuldens hafteten, die von dem Zeugen H. unter dem 05.09.2000 (Bl. 18 GA) in Rechnung gestellte Vergütung von 15.687,55 DM und die von dem Zeugen R. unter dem 01.02., 31.03. und 30.04.2001 (Bl. 97-99 GA) in Rechnung gestellte Vergütung von 14.601,51 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil einen Ersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich beider Schadensposten verneint mit der Begründung, es sei nicht hinreichend dargetan, in welcher Weise die Tätigkeiten der Zeugen durch Versäumnisse der Beklagten veranlaßt seien.
135a) Rechnung H.
136Ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff liegt insoweit nicht vor. Die Abweisung des Anspruchs auf Erstattung der von dem Zeugen H. in Rechnung gestellten Vergütung, die im übrigen - worauf bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - ausweislich des Rechnungstextes Tätigkeiten des Zeugen bis Ende August 2000 betrifft, ist mit der Berufungsbegründung nicht mit konkretem Sachvortrag, angegriffen worden.
137Die Rechnung des Zeugen H. vom 05.09.2000 (Bl. 18 GA) verhält sich im übrigen über Leistungen, die er nach dem Rechnungstext in der Zeit vom Beginn des Jahres 2000 bis zum 30.08.2000 erbracht und als "Koordination mit den Handwerkern" und
138"Durchführung der notwendigen Administration" bei der " Mängelbeseitigung Gewerk Bauleitung" bezeichnet hat. Abgesehen davon, daß die Art der in Rechnung gestellten Leistungen aus der Rechnung nicht erkennbar ist, entfallen diese im wesentlichen auf die Zeit vor und während der Bauüberwachungstätigkeit der Beklagten. Das spricht bereits gegen eine Tätigkeit des Zeugen H. im Rahmen der Beseitigung von Mängeln, die nach der Darstellung der Klägerin auf Fehlern der Beklagten bei der Bauüberwachung beruhen. Im übrigen bestehen erhebliche Zweifel, daß der Zeuge H. für die Bauleitung im Rahmen der Mängelbeseitigung ausreichend qualifiziert gewesen wäre. Er hat nämlich als Zeuge in dem Parallelverfahren 22 U 99/01 angegeben, ein betriebswirtschaftliches und elektrotechnisches Studium absolviert zu haben.
139b) Rechnung R.
140Auch der Anspruch auf Ersatz der von dem Zeugen R. in Rechnung gestellten Vergütung ist nach wie vor nicht begründet.
141Zur Begründung dieses Anspruchs trägt die Klägerin zwar nunmehr vor, der Zeuge habe seit Dezember 2000 umfänglich die vorhandenen Mängel am Bauwerk dokumentiert, die in den Zeitraum der Bauleitertätigkeit der Beklagten gefallen seien (Bl. 196 GA). Die Angabe der Jahreszahl beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler. Ein Vergleich mit den Rechnungen Bl. 97 ff zeigt, daß die Jahreszahl richtig heißen muß: "1999". Auf welche Baumängel die Tätigkeit des Zeugen R. entfiel, geht jedoch weder aus den Rechnungen des Zeugen noch aus der Sachdarstellung der Klägerin in der Schrift vom 08.05.2001 (Bl. 90 GA unter 2) hervor, auf die die Berufungsbegründung Bezug nimmt. Die in den Rechnungen des Zeugen erwähnten, diesen beigefügten Aufstellungen mit einer Darstellung der Zusammensetzung des Gesamtaufwandes hat die Klägerin weder mit der Berufungsbegründung noch mit ihrem Schriftsatz vom 10.04.2002 vorgelegt. In dem zuletzt genannten Schriftsatz hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet, der Zeuge R. sei ab November/Anfang Dezember 2000 zu dem Zeugen H., der bis dahin die Mängel der bisherigen Arbeiten der Beklagten und auch die der bis dahin tätigen Unternehmen ergründet habe, hinzugestoßen, da die Bauleitung (!) nunmehr von einem Architekten weiter habe überwacht werden sollen (vgl. Bl. 304 GA, erster Absatz). Auch die mit diesem Schriftsatz vorgelegte, offenbar von dem Zeugen R. unter dem 02.01.2001 gefertigte Aufstellung (Bl. 319 GA) über Tätigkeit und Zeitaufwand für das Bauvorhaben der Klägerin läßt einen Bezug zu bestimmten Mängeln, für die die Klägerin die Beklagten wegen mangelhafter Bauüberwachung verantwortlich macht, nicht erkennen.
142III. Rückzahlung gezahlten Architektenhonorars
143Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß auch der mit der Klage verfolgte Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr gezahlten Honorars nicht begründet ist.
144IV. Sonstige Entscheidungen
145Bei Fassung des Urteilsausspruchs war die unstreitige Hinterlegung eines Betrages von 10.000,00 DM bei den Rechtsanwälten S. und S., die zur Sicherung der Honoraransprüche der Beklagten seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht zu berücksichtigen. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, daß die Hinterlegung keine Erfüllung begründeter Vergütungsansprüche bewirkt hat und die Klägerin die Zahlung des ausgeurteilten Betrages durch die Freigabe des hinterlegten Betrages oder eines entsprechenden Anteils von diesem bewirken kann.
146Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1, BGB, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO; Art. 26 Nr. 8 EGZPO.
147Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt.
148Streitwert für die Berufungsinstanz: 48.504,13 EUR [94.865,84 DM],
149(Klage 37.295,16 EUR; Widerklage 11.208,98 EUR).
150Beschwer der Klägerin: 43.556,95 EUR,
151der Beklagten: 4.947,19 EUR.
152R. M. M.-P.
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