Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 U 15/02
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf die Beklagte das Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin befasst sich mit der Beratung von Unternehmen im Hinblick auf mögliche Einsparungen ihrer Energiekosten.
3Die Parteien trafen am 8./12. Dezember 1994 eine schriftliche Vereinbarung, nach der die Klägerin der Beklagten "Vorschläge" für Einsparungen und Rückerstattungen hinsichtlich ihrer Energiekosten unterbreiten, eine Analyse der Energie-Bezugsbedingungen durchführen und die Beklagte beraten sollte, wie eine Senkung der Energiekosten erzielt werden könne (Bl. 7 d.A.).
4Als Vergütung sollte eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20.000 DM gezahlt werden. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für einen Zeitraum von 60 Monaten eine Vergütung von 50 % jeder erzielten Einsparung zu zahlen (Nr. 5 b). Diese Beteiligung von 50 % sollte Einsparungen und Rückerstattungen erfassen, die sich auf die Kosten der Beklagten erstmalig nach Eingang der Vorschläge der Klägerin auswirkten und von der Klägerin erzielt oder durch ihre Beratung verursacht wurden (Nr. 3).
5Die Vereinbarung sollte für einen Zeitraum von 5 Jahren gelten. Für den Fall, dass bei Ablauf der Vereinbarung einer der Vorschläge der Klägerin noch nicht verwirklicht oder eine der Klägerin zustehende Vergütung aus Nr. 5 b noch nicht geleistet worden sei, sollten die Verpflichtungen der Beklagten aus diesem Vertrag insoweit unverändert fortbestehen (Nr. 8).
6Mit Schreiben vom 09.07.1997 schlug die Klägerin der Beklagten vor, sich im Vorfeld der bevorstehenden Liberalisierung der Strommärkte an ihre Stromlieferanten zu wenden, um in Verhandlungen eine Verbesserung der Bezugskonditionen zu erreichen. Die Beklagte übersandte daraufhin der W. GmbH unter dem 13.08.1997 ein von der Klägerin vorgefertigtes Schreiben. Die W. GmbH bot daraufhin der Beklagten am 02.03.1998 einen verbesserten Energielieferungsvertrag mit verringerten Bezugspreisen an, wodurch rückwirkend zum 01.01.1998 auf die gelieferten Arbeitsmengen für die Abnahmestelle der Beklagten in H. ein Nachlass und damit eine Einsparung von 1,2 Pfennig/kWh erreicht wurde.
7Entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zahlte die Beklagte für den Zeitraum von Februar 1998 bis Dezember 1999 den hälftigen Anteil der dadurch erzielten Einsparungen ohne Vorbehalt an die Klägerin aus.
8Nachdem die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten zum. 12.12.1999 gekündigt hatte, verweigerte die Beklagte weitere Zahlungen.
9Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Kopien oder Originalen der Energiekostenrechnungen für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.01.2003 und begehrt zum anderen die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, den ihr, der Klägerin, zustehenden hälftigen Anteil an den erzielten Einsparungen auszuzahlen.
10Sie hat vorgetragen, ihr stehe gemäß Ziffer 5 b des Vertrages der hälftige Anteil an den infolge der Preissenkung der W. GmbH von der Beklagten erzielten Einsparungen zu, und zwar für einen Zeitraum von 60 Monaten, beginnend mit dem Monat Februar 1998. Zur Ermittlung der Höhe ihre Ansprüche sei sie darauf angewiesen, dass die Beklagte ihr die Strombezugsrechnungen der W. GmbH zur Verfügung stelle, wozu sie auch nach dem Vertrag vom 08./12.12.1994 verpflichtet sei.
11Die Klägerin hat beantragt,
12- die Beklagte zu verurteilen, die ihre Abnahmestelle in H., D., betreffenden Energiekostenrechnungen der Elektrizitätswerk W. GmbH für die Energieart Strom, Kunden-Nr. X., für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2000 sofort und für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2003 jeweils innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt im Original oder in Fotokopie an sie herauszugeben,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie 50 % derjenigen Einsparungen zu zahlen, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 dadurch erzielt, dass der Strompreis für die Abnahmestelle H., D. seit dem 1. Januar 1998 um 1,2 Pfennig/kWh ermäßigt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die Auffassung vertreten, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht begründet, weil sämtliche Änderungen des bestehenden Strombezugsvertrages mit der W. GmbH, welche letztlich zum Nachlass in Höhe von 1,2 Pfennig/kWh geführt hätten, von ihr selbst direkt verhandelt worden seien, ohne die Klägerin daran zu beteiligen. Im Übrigen stünden der Klägerin auch deshalb keine Ansprüche mehr zu, weil der Vertrag beendet sei, sie die bis dahin eingetretenen Einsparungen anteilig an die Klägerin weitergegeben habe und diese Einsparungen nicht mehr fortwirkten.
16Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
17Mit ihrer Berufung bringt die Beklagte vor, sie habe weder im Jahre 1999 noch im Jahre 2000 oder in den Folgejahren Einsparungen erzielt, die auf Vorschläge der Klägerin zurückgegangen seien. Die Klägerin habe vor der von der W. GmbH vorgenommenen Preissenkung keine Vorschläge gemacht, die sich in irgendeiner Weise auf den neuen Vertrag mit der W. GmbH ausgewirkt hätten. Die "Vorschläge" der Klägerin hätten lediglich aus "Allgemeinplätzen" bestanden, aber keine bestimmte Vertragsänderung enthalten. Die Verhandlungen mit der W. GmbH seien auch keineswegs in Abstimmung mit der Klägerin erfolgt.
18Die Senkung der Stromkosten um 1,2 Pfennig/kWh zum 01.01.1998 finde sich in dem neuen Stromlieferungsvertrag vom 22.12.1999/21.01.2000, der ohne jede Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen sei, auch nicht mehr wieder. Die frühere Vereinbarung sei nämlich durch den stetigen Verfall der Strompreise am Markt und die weiteren Vorschläge der W. GmbH vom 04.06., 21.07. und 13.09.1999 hinsichtlich weiterer Senkungen der Preise "überholt".
19Die in Nr. 8 des mit der Klägerin im Dezember 1994 geschlossenen Vertrages enthaltene Klausel, der "Beteiligungszeitraum" erstrecke sich auf 60 Monate, sei zudem unwirksam. Sie kollidiere mit § 3 AGBG und stelle eine für sie überraschende Klausel dar. Im Übrigen sei die Vertragsbestimmung über die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen, nämlich "Vorschläge für Einsparungen und Rückerstattungen" hinsichtlich der Energiekosten zu unbestimmt und auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig zu ermitteln.
20Die Beklagte beantragt,
21unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sowie ihr im Falle der Zulässigkeit der Revision zu gestatten, die für Durchführung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen und ihr, der Klägerin, nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.
24Sie wiederholt ihr Vorbringen, der von der W. GmbH eingeräumte Preisnachlass sei auf ihren Vorschlag, der sich in dem Anschreiben der Beklagten an die W. GmbH wiedergefunden habe, zurückzuführen. Die Beklagte habe denn auch bis Ende 1999 50 % der Einsparungen an sie ausgezahlt und nur wegen der Kündigung des Vertrages gemeint, sie sei nunmehr zur Zahlung nicht mehr verpflichtet. Dass sie selbst mit den einzelnen Stromlieferanten nicht verhandelt habe, könne die Beklagte ihr nicht vorhalten, denn nach dem Inhalt des Vertrages habe die Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, die Verhandlungen selbst zu führen. Der von der Beklagten im Jahre 2000 mit der W. GmbH abgeschlossene "neue" Stromlieferungsvertrag lasse die bestehende Verpflichtung der Beklagten, die früher erzielte Einsparung von 1,2 Pfennig/kWh an sie anteilig weiterzugeben, nicht entfallen, denn der neu vereinbarte Arbeitspreis sei vorher bereits um 1,2 Pfennig reduziert worden, was sich letztlich auch wieder in dem neuen Preis niedergeschlagen habe. Dies zeige schon, dass die W. GmbH in ihrem Schreiben denn auch von einer "weiteren" Verbesserung gesprochen habe.
25Die von ihr in dem Vertrag von Dezember 1994 verwendeten Klauseln verstießen weder gegen § 3 noch gegen § 5 AGBG.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen begründet.
29I.
30Die Beklagte ist gemäß §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit Nr. 8 der Vereinbarungen vom 08./12.12.1994 zur Herausgabe der Energiekostenrechnungen der W. GmbH für die Abnahmestelle H. für den genannten Zeitraum verpflichtet.
311. Der zwischen den Parteien geschlossene "Beratungsvertrag" ist wirksam. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG dar, denn es handelt sich um von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und verwandte Vertragsbedingungen, die nicht auf individuellen Abreden der Vertragsbeteiligten beruhen.
32Die Kontrolle dieser verwandten Klausel gemäß §§ 3, 5 und 9 AGBG ergibt - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass die Klauseln entweder unwirksam oder nicht Vertragsinhalt geworden sind und ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht begründet worden ist.
332. Die in Nr. 3 des Vertrages enthaltene Klausel ist nicht unklar. Die Unklarheitenregel des § 5 AGBG beruht auf dem Gedanken, dass es Aufgabe und Sache des Verwenders ist, durch klare und eindeutige Ausdrücke und Formulierungen Missverständnisse zu vermeiden. Voraussetzung für eine Anwendung des § 5 AGB ist, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und zumindest zwei Auslegungsalternativen rechtlich vertretbar sind (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 61. Aufl., Rn. 8 zu § 5 AGBG). Der Inhalt der Klausel ist dabei durch objektive, nicht an den konkreten Umständen des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Beteiligten ausgerichtete Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist dabei in erster Linie der Wortlaut der betreffenden Klausel und ihr Verständnis aus der objektiv zu bestimmenden Sicht der am Geschäftsverkehr typischerweise Beteiligten (BGHZ 77, 118; 79, 119; NJW 1992, 2629; NJW 2001, 2165). Ist die Klausel nicht nur in Randzonen, sondern in ihrem Kernbereich unklar, kann sie sowohl nach § 9 als auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG unwirksam sein, (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn. 8 zu § 5 AGBG m.w.N.).
34Das ist indes hier nicht der Fall. Der in Nr. 3 verwandte Begriff "Vorschläge" ermöglicht eine hinreichend genaue Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Klägerin eine Vergütung aus ihrer "Beratertätigkeit" zusteht.
35Im Gegensatz zu den früher von der Klägerin verwendeten AGB, in denen in der betreffenden Klausel von "Vorschlägen, die geeignet sind" ..., Einsparungen von Energiekosten zu bewirken und von "Empfehlungen" die Rede war, und über die der 8. und der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu befinden hatten (8 U 232/87 Urteil vom 13.10.1988; 15 U 199/93 Urteil vom 08.02.1995), wird nunmehr nur von "Vorschlägen" für Einsparungen (Nr. 1 der Vereinbarung) und von Einsparungen, die durch ihre Beratung verursacht wurden, gesprochen. Danach sollen alle Vorschläge der Klägerin, die von der Beklagten "geprüft" und die sie durch deren Verwirklichung angenommen hat, eine Vergütungspflicht der Beklagten auslösen, wenn sie im Ergebnis zu einer Kostensenkung oder Erstattung geführt haben.
36Das kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dahin verstanden werden, dass jeder entweder auf die Vornahme technischer Verbesserungen bzw. Umstellungen oder auf die Ausschöpfung bestehender Möglichkeiten zu einer günstigeren Vertragsgestaltung in kaufmännischer Hinsicht gerichtete Vorschlag als solcher im Sinne der Nrn. 1 und 3 der Vertragsbedingungen anzusehen ist. Dass es sich dabei um qualifizierte und konkrete Entscheidungsvorschläge handelt und nicht unqualifizierte Vorschläge eine Vergütungspflicht auslösen können, wird schon dadurch festgehalten, dass nach Nr. 3 der vertraglichen Vereinbarungen jeder Vorschlag der Klägerin der Zustimmung der Beklagten bedarf und nur als angenommen gilt, wenn die Beklagte Schritte zu seiner Verwirklichung unternimmt.
373. Der - konkrete - Vorschlag der Klägerin, die Stromversorger - hier die W. GmbH - unter Hinweis auf die bevorstehende Liberalisierung der Strommärkte zur Einräumung verbesserter Bezugskonditionen bzw. zum Eintritt in Verhandlungen hierüber "aufzufordern", hat die Vergütungspflicht der Beklagten ausgelöst. Die Beklagte hat unstreitig diesen Vorschlag der Klägerin aufgegriffen und ein von der Klägerin vorgefertigtes Schreiben an die W. GmbH gerichtet, das im Ergebnis zu der Reduzierung des Strompreises geführt hat. Ob es nach Eingang dieses Schreibens noch zu längeren Verhandlungen gekommen ist, an der die Klägerin - worauf die Beklagte hinweist - nicht beteiligt war, kann dahinstehen. In Nr. 4 des Vertrages von Dezember 1994 war ausdrücklich vereinbart, dass die Verhandlungen mit den Versorgungsunternehmen von der Beklagten selbst geführt wurden, so dass es der Klägerin von vornherein verwehrt war, sich in direkten Verhandlungen mit der W. GmbH um die konkrete Ausgestaltung des verbesserten Strombezugsvertrages zu bemühen. Soweit die Beklagte vorbringt, die Reduzierung des Strompreises durch die W. GmbH im Jahre 1998 um 1,2 Pfennig/kWh sei nicht auf einen "Vorschlag" der Klägerin zurückzuführen, die Klägerin habe nämlich keinen "konkreten Vorschlag" gemacht, sondern lediglich nur "allgemeingehalten" zu Verhandlungen mit der W. GmbH geraten, wird dadurch ihre Vergütungspflicht nicht ausgeräumt. Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sollte die Klägerin nämlich nicht nur dann eine Vergütung für von ihr gemachte Vorschläge, welche von der Beklagten aufgegriffen wurden und zu einer Einsparung führten, verlangen können, wenn der Vorschlag bereits derart konkret gefasst war, dass er - wörtlich oder zumindest sinngemäß - Eingang entweder eine neue Vertragsgestaltung oder einen verbesserten technischen Ablauf gefunden hatte. Diese Einzelheiten waren hier der näheren Ausgestaltung der aufgrund der vertraglichen Verhandlungen neu abzuschließenden Verträge vorbehalten. Der Vorschlag der Klägerin erscheint nur auf den ersten Blick lediglich allgemein gehalten. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt ein solcher Vorschlag, den Stromlieferanten zur Einräumung günstigerer Bezugsbedingungen aufzufordern, gemacht wird. Es liegt auf der Hand, dass auch angesichts der bevorstehenden Liberalisierung des Strommarktes die Stromversorger von sich aus ihren Abnehmern keine verbesserten Konditionen vorgeschlagen hätten, andererseits die Beklagte selbst aber den günstigen Zeitpunkt zur "Aushandelung" besserer Konditionen ebenfalls nicht erkannt hatte. Aus dieser Sicht war der zum rechten Zeitpunkt gemachte konkrete Vorschlag der Klägerin - auch ohne die Nennung der wahrscheinlichen Absenkung der Bezugskosten - für die Beklagte von hohem wirtschaftlichen Wert und führte im Ergebnis auch zu der genannten Absenkung der Stromkosten um 1,2 Pfennig/kWh.
38Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Beklagte bis Ende 1999 die Hälfte der aufgrund dieser Reduzierung des Strompreises eingetretenen Einsparungen ohne jeden Vorbehalt an die Klägerin ausgezahlt hat, dass sie dem Vorschlag der Klägerin durchaus den ihm gebührenden Stellenwert eingeräumt hatte.
394. Die sich aus den Nrn. 5 und 8 des Vertrages von Dezember 1994 für die Klägerin ergebenden Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Vergütung (50 % von jeder Einsparung) und Übermittlung der Rechnungen und Vertragsunterlagen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt für die Verbrauchsstellen, für die noch Vorschläge laufen oder Einsparungen erzielt wurden, sind auch nicht durch die Kündigung des Vertrages durch die Klägerin entfallen. Die Vereinbarung in Nr. 8 sah gerade ausdrücklich für den Fall der Beendigung des Vertrages vor, dass jedenfalls die Vergütungs- und Herausgabeansprüche bezüglich der Einsparungen bzw. Rechnungen fortbestehen sollten.
40Die Klausel in Nr. 8 des Vertrages bezüglich der Erstreckung des Beteiligungszeitraumes stellt auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder eine überraschende Klausel dar noch benachteiligt sie die Beklagte unangemessen. In Nr. 5 b des Vertrages ist bereits geregelt, dass die Beklagte von jeder erzielten Einsparung 50 % als Vergütung für einen Zeitraum von 60 Monaten an die Klägerin zu zahlen hat. Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung kann es nicht überraschen, dass in einer weiteren Vertragsbestimmung (Nr. 8) geregelt ist, dass die Verpflichtungen aus dem Vertrag auch nach Ablauf des Vertrages weiter bestehen, wenn die nach Nr. 5 b zu zahlende Vergütung noch nicht - in vollem Umfang - geleistet worden ist. Denn nur so macht die Vergütungsvereinbarung einen Sinn. Wollte man die zu zahlende Vergütung auf die Dauer des Vertrages beschränken, so könnte dies dazu führen, dass die Klägerin nach Ablauf von 4 Jahren und 10 Monaten der Beklagten eine erhebliche Einsparungsmöglichkeit verschafft, hiervon aber - falls die Beklagte dann den Vertrag fristgemäß sofort kündigt - die ihr zustehende Vergütung von 50 % der erzielten Einsparung nur noch für zwei Monate erhalten würde. Die Beklagte kann nicht ernsthaft vertreten, dass die Vergütungsvereinbarung und die Vereinbarung in Nr. 8 des Vertrages dahin zu verstehen sei, dass mit der Beendigung des Vertrages auch die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung entfalle.
41Auch der Einwand der Beklagten, durch den Abschluss des neuen Stromlieferungsvertrages mit der W. GmbH aus Januar 2000 seien die bestehenden Verpflichtungen in Wegfall geraten, greift nicht durch. Der Abschluss eines "neuen" Stromlieferungsvertrages mit weiteren verbessernden Bedingungen, lässt die Vergütungspflicht nicht entfallen. Bei dem von der Beklagten vertretenen Verständnis der Vereinbarung von Dezember 1994 hätte sie es jederzeit in der Hand gehabt, bei erfolgversprechenden Vorschlägen der Klägerin den danach mit dem Stromlieferer abzuschließenden Vertrag so zu gestalten, dass nach einer kurzen Laufzeit des ersten Vertrages ein "neuer" weiterer Vertrag abgeschlossen würde, durch den bei entsprechender Veränderung die zu einem Anspruch der Klägerin führende Einsparung "überholt" würde. Die Grundlage des von der Beklagten mit der W. GmbH im Januar 2000 neu abgeschlossenen Vertrages ist vielmehr der bereits durch den Vorschlag der Klägerin um 1,2 Pfennig/kWh verringerte Strompreis gewesen, so dass sich im Ergebnis der ursprüngliche Vorschlag der Klägerin auch in den weiteren Vereinbarungen über den zu zahlenden Strompreis niederschlägt.
42II.
43Soweit die Klägerin die Feststellung der Pflicht der Beklagten begehrt, sie an den erzielten Einsparungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2000 zu beteiligen, ist die Klage ebenfalls begründet.
44Die Beteiligungspflicht der Beklagten wird - wie bereits dargelegt - durch das Vertragsende nicht beseitigt. Die Dauer der Beteiligung von 60 Monaten hat hier im Januar/Februar 1998 begonnen, so dass sie jedenfalls im Jahr 2000 noch nicht beendet war.
455. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 75.000 EUR (für den Klageantrag zu 1. 60.000 EUR, für den Klageantrag zu 2. 15.000 EUR).
48Es bestand kein Anlass die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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