Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 U 15/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf die Beklagte das Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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