Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 166/01
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten kön-nen auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-sigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Feststellung gemäß § 141 m AFG auf sie übergegangener Ansprüche als bevorrechtigte Forderungen zur Konkurstabelle der A. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
3Die Gemeinschuldnerin ist mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet. Seit einer Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse im September 1990 hielten Herr M. einen Geschäftsanteil von 20.000,00 DM (40 %), Herr G. und Herr B. jeweils Geschäftsanteile von 12.500,00 DM (25 %) und Herr P. einen Geschäftsanteil vom 5.000,00 DM (10 %). Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages hatte die Gemeinschuldnerin einen oder mehrere Geschäftsführer. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer wurde sie durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter waren nach Maßgabe des § 10 der Satzung berechtigt, den Geschäftsführern allgemeine und besondere Weisungen zu erteilen. Gesellschafterbeschlüsse wurden nach § 14 der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit erforderten. Eine Sperrminorität war in der Satzung nicht vorgesehen.
4Im September 1990 wurde Herr M., im Juli 1994 zusätzlich Herr G. zum Geschäftsführer bestellt. Ihre Anstellungsverträge vom 29. September 1990 bzw. 1. Juli 1994 sahen im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass sie u. a. für die Einstellung und Entlassung von Personal sowie für Einzelinvestitionen von mehr als 5.000,00 DM der Zustimmung der Gesellschafter bedurften. Ihnen standen ein festes Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Ergebnisabhängige Vergütungsbestandteile waren nicht vereinbart. Nach § 7 Nr. 1 der Anstellungsverträge war eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen, die von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr bei einer Stunde Mittagspause abgeleistet werden sollte. Der Jahresurlaub von 30 Tagen sollte auf die Belange des Unternehmens abgestellt und von den Gesellschaftern genehmigt werden (§ 7 Nr. 2 der Anstellungsverträge).
5In der Folgezeit engagierten sich die Geschäftsführer M. und G. über ihre Gesellschaftsteile hinaus in erheblichem Umfang finanziell in dem Unternehmen. Herr M. stellte im Dezember 1992, Juli 1993 und Februar 1997 selbstschuldnerische Bürgschaften über insgesamt 248.000,00 DM und trat im Februar 1994 Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 58.252,00 DM als Sicherheit an eine Kreditgeberin der Gemeinschuldnerin ab. Herr G. übernahm zu denselben Zeitpunkten selbstschuldnerische Bürgschaften über insgesamt 155.000,00 DM. Zur Abwendung der Konkursantragspflicht unterzeichneten beide Gesellschafter zudem am 24. Februar 1997 bzw. 4. April 1997 Rangrücktrittserklärungen und übernahmen gegenüber der Gemeinschuldnerin entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital Ausfallbürgschaften in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages. Letztlich gelang es indes nicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin zu konsolidieren. Am 26. Juni 1997 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
6Noch am gleichen Tage kündigte der Beklagte die Anstellungsverhältnisse der Ge-schäftsführer M. und G.. Diese stellten daraufhin wegen rückständiger Gehaltszahlungen Anträge auf Konkursausfallgeld, die das zuständige Arbeitsamt am 13. August 1997 zunächst mit der Begründung ablehnte, die Anspruchsteller seien nicht als Arbeitnehmer im Sinne der §§ 141 a ff. AFG anzusehen. Hiergegen erhob der Geschäftsführer M. nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Sozialgericht D.. Dieses verurteilte die Klägerin am 26. Januar 1999, Herrn M. Konkursausfallgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weil er aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung von 40 %, der Beschränkung seiner Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis und der Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses als in die betriebliche Ordnung eingegliederter Arbeitnehmer einzustufen sei. Ihre hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 21. Oktober 1999 zurück, nachdem das Landessozialgericht N. in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hatte, dass es die Auffassung des Sozialgerichts D. teile. Dem Widerspruch des Geschäftsführers G. half das Arbeitsamt auf Anregung der Widerspruchsstelle durch Bescheid vom 10. Oktober 1997 ab. Die Klägerin zahlte daraufhin am 10. Oktober 1997 18.153,89 DM Konkursausfallgeld an Herrn G. und am 15. November 1999 22.049,02 DM Konkursausfallgeld an Herrn M. aus.
7Am 4. November 1997 und 15. Dezember 1999 meldete die Klägerin die nach ihrer Auffassung auf sie übergegangenen Forderungen der Geschäftsführer G. und M. in dieser Höhe zur Konkurstabelle an. Nachdem der Beklagte die Ansprüche in den Prüfungsterminen am 11. Mai 1998 bzw. 4. September 2000 bestritten hatte, hat sie zunächst wegen ihrer Zahlung an Herrn G. Klage zum Arbeitsgericht M. erhoben. Dieses hat die Sache an das Landgericht D. verwiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin zum Landesarbeitsgericht D. blieb erfolglos.
8Nach Erweiterung der Klage auf ihre Forderungen wegen der Zahlung an Herrn M. hat die Klägerin geltend gemacht, die Geschäftsführer M. und G. seien aus den vom Sozialgericht D. im Einzelnen dargelegten Gründen als Arbeitnehmer anzusehen. Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt seien deshalb gemäß § 141 m AFG im Umfang des gezahlten Konkursausfallgeldes auf sie - die Klägerin - übergegangen und vom Beklagten als bevorrechtigte Konkursforderungen anzuerkennen.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, ihre aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma A. GmbH in N. entstandene Forderung aufgrund der Zahlung von Konkursausfallgeld für den Arbeitnehmer G. von 18.153,89 DM und für den Arbeitnehmer M. von 22.049,02 DM nebst 4 % Zinsen vom 5. November 1997 bis zum 30. April 2000 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über-leitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 1. Mai 2000 als bevorrechtigte Konkursforderung anzuerkennen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat vorgetragen, die Geschäftsführer M. und G. hätten bei der Gemeinschuldnerin nicht nur aufgrund ihrer namhaften Kapitalbeteiligungen, sondern auch wegen ihres weiteren finanziellen Engagements eine enorme Machtstellung innegehabt und seien mit dem wirtschaftlichen Schicksal der Gesellschaft auf das Engste verbunden gewesen. So hätten sie ihr über die unstreitigen Sicherheiten hinaus erhebliche Gesellschafterdarlehen gewährt, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch mit 195.504,95 DM (M.) bzw. 114.470,64 DM (G.) valutiert hätten. Sie seien von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen oder hätten sich - etwa beim Abschluss eines Mietvertrages mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der sie selbst angehörten - jedenfalls nicht daran gehalten. Die schriftlichen Anstellungsverträge hätten in der Praxis ebenfalls weitgehend keine Beachtung gefunden. Beide Geschäftsführer hätten etwa nie Urlaubs- oder Fehlzettel zu den Lohnunterlagen gereicht. In der Gesamtschau seien sie danach nicht als Arbeitnehmer einzustufen und hätten damit keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld gehabt. Ergänzend hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und sich gegen die Zinsforderung der Klägerin gewandt.
14Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, die aufgrund der Zahlung von Konkursausfallgeld an die Geschäftsführer M. und G. in Höhe von 22.049,02 DM und 18.153,89 DM entstandenen Forderungen der Klägerin als bevorrechtigte Konkursforderungen anzuerkennen. Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsbegehrens hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne der §§ 141 a ff. AFG angesehen und ist dabei weitgehend der Argumentation des Sozialgerichts D. gefolgt. Insbesondere hätten die Herren M. und G. aufgrund ihrer Minderheitsbeteiligungen keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse ausüben können, seien Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen und nach dem Inhalt ihrer Anstellungsverträge in die betriebliche Ordnung eingegliedert gewesen. Das durch die Kapitalbeteiligungen begründete Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, die weiter eingegangenen finanziellen Risiken und eine etwaige Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB reichten zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht aus. Die Klägerin habe den Geschäftsführern danach zu Recht Konkursausfallgeld gewährt. Im Gegenzug seien deren Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß § 141 m Abs. 1 AFG auf die Klägerin übergegangen. Diese Ansprüche seien auch nicht verjährt, so dass der Beklagte sie - allerdings ohne die geltend gemachten Zinsen (§ 63 Nr. 1 KO) - als bevorrechtigte Konkursforderungen anzuerkennen habe.
15Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe bei seiner Würdigung den erheblichen Einsatz privaten Vermögens der Geschäftsführer und das von ihnen getragene Unternehmerrisiko nicht ausreichend berücksichtigt. Es habe zudem verkannt, dass es wegen ihrer gleich gerichteten Interessen und ihrer gemeinsamen Verantwortung nicht darauf ankomme, ob jeder für sich in der Gesellschafterversammlung beherrschenden Einfluss ausüben konnte; entscheidend sei vielmehr, dass sie gemeinsam über 65 % der Geschäftsanteile verfügt hätten und damit in der Lage gewesen seien, die Geschicke des Unternehmens ohne Rücksicht auf die Minderheitsgesellschafter zu bestimmen. So hätten sie jederzeit ihre Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beschließen können und davon im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages auch Gebrauch gemacht. In gleicher Weise hätten sie ihre Arbeitszeit abweichend von den schriftlichen Anstellungsverträgen frei gestaltet und ihren Urlaub ausschließlich untereinander abgestimmt. Bei dieser Sachlage seien sie nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Ergänzend wiederholt der Beklagte sein Vorbringen des ersten Rechtszuges.
16Er beantragt,
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt die Auffassung, der Beklagte müsse die Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils gegen sich gelten lassen. Im Übrigen wendet sie ein, aus einem - mit Nichtwissen bestrit-tenen - finanziellen Engagement mit privaten Mitteln lasse sich nicht herleiten, dass die Geschäftsführer M. und G. eigenständig die Unternehmenspolitik hätten bestimmen können. Ihre Stellung sei jeweils isoliert zu betrachten, wobei keinem von ihnen eine beherrschende Position zugekommen sei. Für ein gemeinsames Handeln aufgrund einer abgestimmten Strategie bestünden keine Anhaltspunkte.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die der Bewilligung von Konkursausfallgeld zugrunde liegenden Ansprüche der Geschäftsführer M. und G. sind zwar gemäß § 141 m Abs. 1 AFG in der geltend gemachten Höhe auf die Klägerin übergegangen. Sie begründen indes keine bevorrechtigten Konkursforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO. Eine Feststellung als einfache Konkursforderungen zur Konkurstabelle macht die Klägerin nach ihrer Klarstellung in der mündlichen Verhandlung auch als "minus" gegenüber ihrem formulierten Antrag nicht geltend, so dass dahinstehen kann, ob die Ansprüche auch mit einem solchen Rang angemeldet und geprüft wurden (§§ 139, 141 KO) und ob eine gegebenenfalls unterbliebene Prüfung als einfache Konkursforderung einer Feststellung im Verfahren nach § 146 KO entgegenstünde (so RGZ 130, 333, 334 f.; Kilger/ Karsten Schmidt, 17. Aufl., § 146 KO Anm. 2 e); a. A. BAG ZIP 1985, 754, 757 f.; offen LAG Hamm ZIP 1987, 1267, 1269 f. m.w.N.).
24I.
25Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 146 KO statthaft. Die Klägerin hat die streitigen Ansprüche am 4. November 1997 (G.) bzw. 15. Dezember 1999 (M.) als bevorrechtigte Konkursforderungen angemeldet (§ 139 KO). Der Beklagte hat sie in den Prüfungsterminen (§ 141 KO) am 11. Mai 1998 bzw. 4. September 2000 bestritten. Damit sind die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 KO erfüllt. Der auf Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der Forderungen gerichtete erstinstanzliche Klageantrag und die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte zur Anerkennung dieser Ansprüche als bevorrechtigte Konkursforderungen verpflichtet sei, sind nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin ohne weiteres als Feststellung zur Konkurstabelle bzw. hierauf gerichteter Antrag (vgl. dazu BGH LM § 146 KO Nr. 4; Kilger/Karsten Schmidt, § 146 KO Anm. 2 a)) auszulegen.
26II.
27Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Den angemeldeten Forderungen kommt der beanspruchte Rang (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO) nicht zu.
281. Allerdings standen den Geschäftsführern M. und G. nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Anstellungsverträgen unstreitig Vergütungsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin in der geltend gemachten Höhe zu. Diese Ansprüche sind auch gemäß § 141 m Abs. 1 AFG auf die Klägerin übergegangen. Der gesetzliche Forderungsübergang vollzieht sich nach der genannten Vorschrift bereits mit der Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt sind oder nicht. Es genügt, wenn ein Anspruch auf Konkursausfallgeld auch nur als entfernte Möglichkeit in Betracht kommt. Nur wenn der Antrag rechts- oder bestandskräftig abgelehnt wird, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer zurück (vgl. BSGE 48, 269, 273 f.; Niesel/Roeder, 2. Aufl., § 141 m AFG Rdnr. 2).
29Vorliegend lässt sich schon im Hinblick auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Sozialgerichts D. vom 26. Januar 1999 in der Sache M. und den dieses Urteil bestätigenden Hinweis des Landessozialgerichts N. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 1999, aber auch angesichts der Streitfragen um die Arbeitnehmereigenschaft angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligungen und der in diesem Rahmen bestehenden Wertungsmöglichkeiten nicht in Abrede stellen, dass Ansprüche auf Konkursausfallgeld zumindest in Betracht kamen. Damit gingen die Vergütungsansprüche, soweit sie den - möglichen - Anspruchszeitraum betrafen, auf die Klägerin über. Letztlich wurden die Ansprüche nach §§ 141 a, 141 b AFG auch rechtskräftig durch Urteil des Sozialgerichts D. in der Sache M. bzw. bestandskräftig durch Verwaltungsakt des Arbeitsamtes M. in der Sache G. festgestellt, so dass ein Rückfall an die Geschäftsführer ausscheidet. Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen, ob das Sozialgericht und das Arbeitsamt zu Recht Konkursausfallgeld zuerkannt haben. Die Vergütungsansprüche sind vielmehr bereits aufgrund der - im Ergebnis erfolgreichen - Anträge gemäß § 141 m Abs. 1 AFG auf die Klägerin übergegangen.
302. Daraus ergibt sich indes noch nicht der beanspruchte Vorrang der Forderungen.
31a) Durch den gesetzlichen Forderungsübergang konnte die Klägerin keine bessere Rechtsposition als die Geschäftsführer M. und G. erlangen. Ob diesen bevorrechtigte Ansprüche zustanden, bestimmt sich nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO. Die insoweit allein problematische Arbeitnehmereigenschaft ist zwar auch Voraussetzung für den Anspruch auf Konkursausfallgeld nach §§ 141 a, 141 b AFG. Sowohl § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO als auch die §§ 141 a ff. AFG wurden durch das Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) eingeführt und sollten den Schutz des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers verbessern, indem bestimmte Ansprüche auf Arbeitsentgelt als Masseschulden ausgestaltet und dem Arbeitnehmer insoweit teilweise ein Anspruch gegen die Arbeitverwaltung eingeräumt wurden. Die Bestimmungen ergänzen sich damit und sind deshalb einheitlich auszulegen (vgl. BSGE 61, 282, 284; Kuhn/Uhlenbruck, 11. Aufl., § 59 KO Rdnr. 15 b; Timm, ZIP 1981, 10, 14; siehe auch BGHZ 78, 73, 79 f.). Das entbindet den Senat jedoch nicht von einer eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO. Insoweit entfaltet das Urteil des Sozialgerichts D. in der Sache M. keine Rechtskraftwirkung. Die Entscheidung ist nicht nur zwischen anderen Parteien ergangen, sondern betraf mit dem Anspruch auf Konkursausfallgeld auch einen von dem hier maßgeblichen - übergegangenen - Vergütungsanspruch verschiedenen Streitgegenstand. Die danach gebotene Prüfung führt indes zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführer M. und G. keine vorrangige Berichtigung ihrer rückständigen Gehaltsansprüche verlangen konnten:
32b) Es besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Gesellschafter-Geschäfts-führer einer GmbH in der Regel nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % verfügt, weil er dann - vorbehaltlich beschränkender Regelungen - bestimmenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt. Damit fehlt es an der arbeitnehmertypischen persönlichen Abhängigkeit und der Geschäftsführer ist als Unternehmer zu behandeln (vgl. BGHZ 77, 94, 101 f.; BGHZ 77, 233, 241 f.; BSG BB 1987, 406, 407; Niesel/ Brand, § 168 AFG Rdnrn. 14 f., 20; Höfer, BetrAVG, Rdnr. 3743 m.w.N.).
33Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Insolvenzsicherung von Betriebsrenten (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) KO) ist bei dieser Betrachtung allerdings nicht isoliert auf den Geschäftsanteil jedes einzelnen Gesellschafters abzustellen. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH beteiligt und verfügen sie zusammen über die Mehrheit, sind ihre Versorgungsansprüche vielmehr ebenfalls nicht insolvenzgesichert (vgl. BGHZ 77, 233, 241 ff.; BGH WM 1981, 647 f.; BGHZ 108, 330, 333; ebenso Senat, Urteil vom 13. August 1998 - 6 U 47/97 -; Höfer, BetrAVG, Rdnrn. 3752 ff.). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass die gemeinsame Organstellung zu Kompromissen zwingt, die aufgrund der wirtschaftlich gleich gerichteten Interessen in der Regel auch gefunden werden und dann mit der Mehrheit der Kapitalanteile gegen die übrigen Gesellschafter durchgesetzt werden können (vgl. BGHZ 77, 233, 241 f.). Dieser Gedanke hat keinen spezifisch versorgungsrechtlichen Charakter, sondern lässt sich auf die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO geregelten Ansprüche auf Arbeitsentgelt ohne weiteres übertragen. Im Übrigen besteht ohnehin kein Anlass, Betriebsrente und Arbeitsvergütung unterschiedlich zu behandeln (vgl. dazu - wenn auch nicht ausdrücklich - BGHZ 78, 73, 80; siehe auch BSGE 61, 282, 283; Kuhn/Uhlenbruck, § 59 KO Rdnr. 15 b). Gründe, warum bei gleicher Sachlage bezüglich der Betriebsrente Unternehmer-, hinsichtlich des Arbeitsentgelts dagegen Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen sein sollte, sind nicht ersichtlich, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Betriebsrente (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) KO) auf das Arbeitsentgelt (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO) zu übertragen ist.
34Die Gesellschafter M. und G. waren alleinige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und satzungsgemäß jeweils nur gemeinschaftlich oder zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt. Insgesamt verfügten sie über 65 % der Geschäftsanteile und Stimmen. Da Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gemäß § 14 Nr. 1 der Satzung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden und die Gesellschafterversammlung jedenfalls bei wiederholter Einberufung nach Maßgabe des § 14 Nr. 2 der Satzung bereits bei Anwesenheit bzw. Vertretung von mehr als der Hälfte des Stammkapitals beschlussfähig ist, konnten sie nach interner Einigung praktisch jede Entscheidung gegen ihre Mitgesellschafter durchsetzen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben war. Das führt nach der dargestellten Rechtsprechung zur Betriebsrentenproblematik regelmäßig zu ihrer Einordnung als Unternehmer und kann aus den genannten Erwägungen für Gehaltsansprüche nicht anders beurteilt werden. Die arbeitnehmertypischen Elemente der Anstellungsverträge (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsregelung, festes Gehalt ohne Ergebnisbeteiligung etc.) treten hinter dieser faktischen Machtstellung zurück, so dass dahinstehen kann, ob die Geschäftsführer M. und G. sich aufgrund ihrer Stellung tatsächlich über die entsprechenden Bindungen hinweggesetzt haben. Ihre Entgeltansprüche waren damit nicht gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO insolvenzgesichert und können deshalb auch nach dem Übergang auf die Klägerin keinen entsprechenden Vorrang genießen (§§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1 Nr. 1 KO).
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
37Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird die Revision zugelassen, weil der Frage der Insolvenzsicherung der Geschäftsführergehälter von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist bislang - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Rechtsprechung zur Zusammenrechnung der Geschäftsanteile mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten auf den Fall von Vergütungsansprüchen zu übertragen ist. Der Wegfall der Rangproblematik nach der Insolvenzordnung schließt angesichts der Fortgeltung der Konkursordnung für vor dem 1. Januar 1999 beantragte Konkursverfahren (Art. 103 EGInsO) die grundsätzliche Bedeutung dieser Problematik nicht aus.
38Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und die Beschwer der Klägerin werden auf 14.388,80 EUR (28.142,04 DM) festgesetzt. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2000 ist für die bevorrechtigten Forderungen mit einer Quote von 70 % zu rechnen. Bei einer angemeldeten Gesamtforderung von (22.049,02 DM + 18.153,89 DM =) 40.202,91 DM ergibt sich danach gemäß § 148 KO der genannte Wertansatz.
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