Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 47/02

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 (Kassen-zeichen: 292087 210 3) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzei-chen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Referenzen

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