Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 47/02
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 (Kassen-zeichen: 292087 210 3) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzei-chen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
3Die Kostenschuldnerin wendet sich allein gegen die in dem angefochtenen Kostenansatz berücksichtigten Auslagen für den Sachverständigen Prof. Dr. P. in Höhe von DM 3.132,00. Entgegen ihrer Auffassung schuldet sie diesen Betrag.
4Die Kostenschuldnerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1999 Berufung eingelegt. Als Berufungsklägerin schuldet sie mithin gemäß § 49 Satz 1 GKG die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten und Auslagen. Diese Haftung besteht auch für die Kosten und Auslagen, die durch Verteidigungsmaßnahmen des Prozessgegners entstanden sind, insbesondere für Auslagen eines auf Antrag des Gegners beauftragten Sachverständigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 1994, Az: 10 W 103/93; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl. 2001, § 49 Rdnr. 12; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 49 GKG Rdnr. 2).
5Es trifft zu, dass der 2. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beweisbeschluss vom 18. Januar 2001 bestimmt hat, dass ein Sachverständigengutachten nur dann eingeholt wird, wenn die Klägerin (also die Prozessgegnerin der Kostenschuldnerin und nicht diese selbst) einen Vorschuss einzahlt, dessen Höhe noch nicht festgesetzt worden ist. Diese Anordnung beruht auf § 68 GKG. Nach Maßgabe des § 69 Satz 1 GKG bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. Dass die Prozessgegnerin weiterhin verpflichtet ist, einen Vorschuss zu zahlen, ändert indes nichts an der Kostentragungspflicht der Kostenschuldnerin. Nach § 69 Satz 2 GKG gilt § 58 Abs. 2 GKG entsprechend. Diese Vorschrift bestimmt, dass, soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 54 Nr. 1 oder 2 GKG haftet, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden soll, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Vorliegend haftet weder die Kostenschuldnerin noch ihre Prozessgegnerin aufgrund von § 54 Nr. 1 oder 2 GKG. Keinem von ihnen sind die Kosten des Berufungsverfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt worden, darüber hinaus hat keiner von beiden die Kosten dieser Instanz einschließlich der Auslagen des Sachverständigen durch eine Erklärung oder einen Vergleich übernommen. Sowohl die Kostenschuldnerin als auch ihre Gegnerin haben erklärt, der von ihnen abgeschlossene außergerichtliche Vergleich enthalte keine Vereinbarung bezüglich der Auslagen für den Sachverständigen.
6Die vorschusspflichtige Prozessgegnerin und die Kostenschuldnerin, die gemäß § 49 Satz 1 GKG die Auslagen für den Sachverständigen zu entrichten hat, haften als Gesamtschuldner nebeneinander. Die Regelung des § 69 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GKG, die einen Vorrang eines bestimmten Kostenschuldners anordnet, kann im vorliegenden Fall nicht entsprechend angewandt werden (vgl. Markl/Meyer, a.a.O., § 69 Rdnr. 7). Es handelt sich insoweit um eine Ausnahmevorschrift, die nur für die darin geregelten Fallgestaltungen gilt und nicht auf andere Konstellationen übertragen werden kann.
7Die Auslagen für den Sachverständigen sind auch fällig. Nach § 63 Abs. 1 GKG werden die Gebühren und Auslagen u.a. dann fällig, sobald das Verfahren durch Zurücknahme beendigt ist. Vorliegend hat die Prozessgegnerin der Kostenschuldnerin ihre Klage mit Zustimmung der Kostenschuldnerin zurückgenommen.
8Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
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