Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 81/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den Beklagten. zu 2) zu unterlassen,

Vervielfältigungsstücke von Hockern und/oder Tischen, die nach Maßgabe nach folgender Abbildungen durch die folgenden Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind, herzustellen, der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen:

(1) das die horizontale Platte tragende Gestell besteht aus Stahlrohr,

(2) die Gestellkonstruktion umschließt ein nach unten offenen Quader, dessen Schmalseiten mit ihren Stahlrohrholmen auf den Boden aufliegen,

(3) diese waagerechten Seitenholme sind jeweils an ihrem Ende viertelkreisförmig nach oben gebogen,

(4) sie werden senkrecht und parallel zueinander wie die Beine eines Hockers oder Tisches nach oben geführt und

(5) fügen sich nach einer weiteren viertelkreisförmigen, im rechten Winkel von den Seitenholmen wegführenden Innenbiegung zu einer wie aus einem Guss wirkenden Stahlkonstruktion zusammen,

(6) diese Konstruktion hält eine rechteckige Platte aus beliebigem Material - vorzugsweise farbig gestaltetem (Sperr-) Holz - an ihrer Oberseite zwischen den Langholmen,

(7) die Oberseiten der Stahlrohr-Langholme und die Oberseite der Sitz- bzw. Tischfläche liegen in einer etwa horizontalen Ebene,

(8) die zwischen den Langholmen angeordnete Platte endet, bevor sich die Langholme in einem Viertelkreis nach oben biegen:

a) Stahlrohrhocker:

Abbildung

b) (Satz-) Tische aus Stahlrohr:

Abbildung

2. durch Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Zif. I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten und/oder, soweit sie nicht selbst Hersteller sind, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preise (ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,

jeweils für den Zeitraum ab dem 11. April 2001.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die vorstehend unter Zif. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. April 2001 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Klägerin diejenigen des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.


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