Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 12/01

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das am 24. November 2000 verkün-dete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-dorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164.719,18 EUR (=322.162,73 DEM)

nebst 5 % Zinsen von je 5.419,53 EUR (= 10.599,68 DEM) seit dem

6.1., 4.2., 4.3., 6.4., 6.5., 4.6., 6.7., 5.8., 6.9., 6.10., 4.11. und 6.12.1999, dem 6.1., 4.2., 6.3. und 6.4.2000

sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG von je 5.419,53 EUR (= 10.599,68 DEM) seit dem

4.5., 6.6., 6.7., 4.8., 6.9., 5.10., 6.11. und 6.12.2000, dem 4.1., 6.2., 6.3., 5.4., 4.5. und 6.6.2001 sowie von weiteren 2.133,28 EUR (= 4.172,33 DEM) seit dem 13.6.2001

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen eines nicht erreichten Sicherheitsstandards der von ihr gemieteten Gewerbe-räume im Haus G.-A.-S. 63 in D. den Mietzins zu mindern.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15 % über dem beizutreiben-den Betrag abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Hö-he Sicherheit leistet.


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