Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 17 U 200/01

Tenor

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. B., des Richters am Oberlandesgericht H. sowie der Richte-rin am Oberlandesgericht Dr. A.-S.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückwei-sung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 341.677,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Ba-siszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. November 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/20 und die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 17/20 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 420.000,00 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 7.000,00 EUR abwenden, falls die Beklagten nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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