Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 65/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Teilkostenfestsetzungs-beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Novem-ber 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1999 sind von der Beklagten DM 54.430,00 (27.829,62 EUR) nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 10. September 2001 bis zum 30. September 2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 1. Oktober 2001 an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
21.)
3Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG zulässig.
4Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von DM 100,00. Gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO ist vorliegend § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Denn der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2001 ist der Geschäftsstelle vor dem 1. Januar 2002 übergeben worden.
5Die Klägerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel für die Zeit ab dem 1. Oktober 2001 einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dieser Satz belief sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auf 3,62 %, so dass sich ein Zinssatz von 8,62 % ergibt. Die Differenz zwischen dem von der Rechtspflegerin angesetzten Satz von 4 Prozent und dem von der Klägerin geltend gemachten Zinssatz beläuft sich mithin auf 4,62 %. Allein für den Monat Oktober 2001 ergibt sich daher ausgehend von dem festsetzten Betrag von DM 54.430,00 eine Zinssumme von DM 209,55.
62.)
7Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war teilweise dahingehend abzuändern, dass der Betrag von DM 54.430,00 zwar - wie geschehen - für die Zeit seit dem Eingang des Festsetzungsantrages am 10. September 2001 bis zum 30. September 2001 mit 4 % zu verzinsen ist. Ab dem 1. Oktober 2001 schuldet die Beklagte indes entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
8Durch Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO - RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahingehend geändert worden, dass die festgesetzten Kosten nicht mehr mit 4 vom Hundert, sondern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen sind. Diese Änderung ist nach Maßgabe des Artikels 53 Nr. 1 ZPO - RG am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten, also nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin am 10. September 2001 und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 7. November 2001.
9Das ZPO-RG enthält im Hinblick auf die Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Übergangsregelung, vielmehr ist diese uneingeschränkt am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten. Für das Prozessrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass dann, wenn - wie hier - keine Übergangsregelungen bestehen, Änderungen auch für schwebende Verfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (BGHZ 114, 1, 3; OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat - NJW-RR 2001, 882; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, Einleitung III Rdnr. 78; Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, Einleitung Rdnr. 104).
10Vorliegend war das Kostenfestsetzungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig, es war noch nicht abgeschlossen. Folglich ist die neue Fassung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Oktober 2001 anzuwenden (so auch OLG München JurBüro 2002, 317 = RPfleger 2002, 280). Der höhere Zinssatz gilt demgemäss ausschließlich für den Teilzeitraum ab dem 1. Oktober 2001 (vgl. insoweit auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 104 Rdnr. 24). Die geänderte Fassung gilt in allen nach dem Inkrafttreten anhängigen oder danach beantragten Kostenfestsetzungsverfahren. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG München (a.a.O.) an. Die Neufassung gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung vor dem 1. Oktober 2001 erlassen worden ist und der Kostenfestsetzungsantrag ebenfalls vorher bei Gericht eingegangen ist. Eine andere Sichtweise wird den oben dargestellten Grundsätzen nicht gerecht.
11Eine entsprechende Anwendung des Artikels 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB scheidet aus. Nach dieser Übergangsbestimmung ist die seit dem 1. Mai 2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen auf 5 % über dem Basiszinssatz - auf Forderungen beschränkt, die nach dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind. Es handelt sich insoweit um eine ausschließlich materiell-rechtliche Regelung, der keinerlei Bedeutung für eine Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften zukommt (so auch OLG München a.a.O.).
12Der Umstand, dass § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO unverändert den Tag des Eingangs des Festsetzungsantrages als Beginn der Verzinsung bestimmt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Eingang des Antrages ist allein entscheidend für die Frage, ab welchem Zeitpunkt grundsätzlich Zinsen geschuldet werden. Die Höhe des Zinssatzes wird hierdurch nicht geregelt.
133.)
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
15Wert des Beschwerdegegenstandes: bis DM 600,00 (bis 300,00 EUR).
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