Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 9 W 52/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichter - vom 24.05.2002 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
I.
2Die Antragstellerin hat mit Vertrag vom 22.01.1972 den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz auf ihren Sohn übertragen. Dieser hat als Gegenleistung der Antragstellerin ein lebenslanges Altenteil eingeräumt, das ein Wohnrecht der Antragstellerin umfasst, wie auch einen Anspruch auf Beköstigung und Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten und eine Betreuung und Pflege in gesunden und kranken Tagen, solange kein Krankenhausaufenthalt notwendig wird sowie die Zahlung einer Leibrente.
3Die Antragsgegnerin, die Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der Antragstellerin, hat sich gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin, die unter seniler Demenz vom Alzheimer-Typ leidet, verschlechterte sich Anfang Dezember 1999 so stark, dass die Antragstellerin seit Dezember 1999 in dem Altenheim M...-S... in K... lebt, wo sie Heim- und Pflegeleistungen auf Basis der Pflegestufe II erhält. Weiterhin wurde eine Betreuung angeordnet.
4Die Antragstellerin beantragt nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 21.369,64 EUR nebst Zinsen.
5Dem liegt zugrunde, dass die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die Antragsgegnerin nunmehr die ersparten Altenteilsleistungen zu kapitalisieren hat und diesen Betrag an die Antragstellerin zu zahlen hat.
6Der Betrag setzt sich - unter Zugrundelegung der SachBezV - wie folgt zusammen:
71. Beköstigung monatlich 188,50 EUR
82. Dienstleistungen monatlich 404,58 EUR
93. Wohnrecht monatlich 183,55 EUR
104. Leibrente monatlich 205,50 EUR
11gesamt monatlich 982,13 EUR
12Diese Beträge wurden für die Zeit von Dezember 1999
13bis Dezember 2001 nicht gezahlt, so dass sich daraus
14ein Betrag von 25 x 982,13 EUR = 24.553,25 EUR
15ergibt, auf den die Antragsgegnerin gezahlt hat
16am 14.12.2000 807,84 EUR
17am 17.04.2001 511,29 EUR
18am 04.07.2001 1.864,48 EUR
19so dass die Antragstellerin noch eine offene
20Forderung in Höhe von 21.369,64 EUR
21errechnet.
22Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage in Höhe von 5.137,50 EUR (Leibrente für die Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2001) gewährt und im übrigen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
23Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
24II.
25Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
26Die beabsichtigte Klage bietet hinsichtlich des abgewiesenen Teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
27Ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin besteht nicht. Aus der notariellen Vereinbarung war die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet, bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen und der Antragstellerin ein Wohnungsrecht zu gewähren. Zahlungsverpflichtungen waren vertraglich nicht vereinbart.
28Zahlungsansprüche aus dem notariellen Vertrag stehen der Antragstellerin auch nicht infolge einer Umwandlung der Versorgungspflichten in Zahlungsverpflichtungen zu.
29Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass sich Versorgungsansprüche in Zahlungsansprüche umwandeln. Die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
30Nach Art. 15 § 9 Abs. 3 und 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB (AGBGB, Gesetzessammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1899, Nr. 31, S. 177 (185 f.)) - einer nach Art. 96 EGBGB fortgeltenden und räumlich anwendbaren landesrechtlichen Vorschrift - hat der aus einem Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) Verpflichtete, dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.
31Bei dem hier zu beurteilenden Schuldverhältnis handelt es sich hingegen nicht um einen solchen Altenteilsvertrag. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH MittRhNotK 2000, 203) wird eine Grundstücksübertragung allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege und Versorgungsverpflichtung im Bedarfsfall noch nicht zum Altenteilsvertrag. Dieser hat i.d.R. die Gewährung des vollen Unterhalts mit Wohnrechtsgewährung zum Inhalt, wobei dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzen er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Der Wesenszug eines solchen Altenteils liegt in dem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit (BGH NJW-RR 1989, 451 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 523 f.; OLG Celle, OLGR 2000, 63 f.; OLG Karlsruhe 1999, 41 f.; OLG Köln, FamRZ 1998, 431 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1360 f.; OLG Celle, OLGR 1996, 14 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 201 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 326 f.; weitergehend offenbar: OLG Köln, OLGR 1993, 107 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1989, 138).
32Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Es ist weder dargetan, dass das übertragene Grundstück geeignet war, sowohl dem Ehemann der Antragsgegnerin eine eigene Lebensgrundlage zu verschaffen noch auch gleichzeitig hieraus den für die Antragstellerin geschuldeten Unterhalt zu gewinnen.
33Eine entsprechende Anwendung von Art. 15 § 9 Abs. 3 Preußisches AGBGB kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 523).
34Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung, die immer dann vorzunehmen ist, wenn der Vertrag eine Lücke enthält. Es kann hier letztlich dahinstehen, ob eine entsprechende Lücke vorliegt, ob nämlich die Vertragsparteien den eingetretenen Fall nicht bedacht und deshalb keine Regelung darüber getroffen haben, was hinsichtlich des Wohnrechts und der Verpflichtung zur Betreuung und Pflege zu geschehen habe, wenn der Antragsgegnerin eine Betreuung und Pflege nicht mehr möglich sein sollte, weil die Antragstellerin aufgrund einer Erkrankung in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste.
35Geht man davon aus, dass eine Lücke vorliegt, so ist diese nachträglich nach Treu und Glauben entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen. Jedoch darf eine solche Ergänzung nicht zu einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Bindung und zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1998, 431). Da die von der Antragsgegnerin übernommene Pflege und Betreuungspflicht nicht etwa alsbald nach Vertragsschluss sinnlos geworden ist, handelt es sich hier nicht darum, eine sinnlos gewordene Verpflichtung im Wege der Auslegung durch eine andere zu ersetzen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
36Eine Auslegung mit dem von der Antragstellerin angenommenen Inhalt ist nicht zulässig, sie würde zu einer wesentlich über den Vertragsinhalt hinausgehenden Bindung und einer inhaltlichen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, nämlich zu einer erheblichen, letztlich nicht absehbaren Zahlungspflicht der Antragsgegnerin. Zugunsten der Antragstellerin würden bei einer solchen Auslegung aus dem Vertrag wesentliche Rechte zusätzlich hergeleitet, für die der Vertragsinhalt keine Grundlage bietet.
37Die Parteien des notariellen Vertrages haben eingehend die jeweiligen Verpflichtungen geregelt. Insbesondere ist der Fall geregelt worden, dass eine Betreuungs- und Pflegepflicht entfällt, solange ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird. Ein etwaiger Krankenhausaufenthalt sollte auch mit keinerlei Kosten der Verpflichteten verbunden sein. Zwar lässt sich ein Krankenhausaufenthalt nicht ohne weiteres mit einem dauernden Aufenthalt in einem Pflegeheim vergleichen. Es wird aber immerhin der Wille der Parteien erkennbar, dass eine Zahlungspflicht der Verpflichteten insoweit nicht gewollt war, als Pflegeleistungen objektiv unmöglich geworden sind. Dafür spricht auch die weitere Differenzierung in dem notariellen Vertrag, dass lediglich häusliche Arbeiten auch durch dritte Personen, gegebenenfalls durch Zahlung eines Entgeltes, verrichtet werden durften.
38Diese Auslegung läuft auch nicht darauf hinaus, dass die Vertragspartner hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, abgeschlossen haben (vgl. BGH MDR 2002, 271). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bereits bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war, dass die Antragstellerin heimpflege- und sozialhilfebedürftig werden würde und die Vertragsparteien diese Regelung bewusst zu Lasten der öffentlichen Hand getroffen haben (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 1041, 1042).
39Ob die Interessenlage der Parteien bei einer Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anders gesehen werden muss (so BGH MDR 2002, 271), kann vorliegend dahingestellt werden. Um einen derartigen Fall geht es vorliegend nicht.
40Schließlich scheidet auch eine Umwandlung der vertraglichen Versorgungsansprüche der Antragstellerin in einen Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Es mag zutreffen, dass grundsätzlich die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewandt werden können, wenn die Sondervorschriften über Altenteilsverträge nicht anwendbar sind, und dass der Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage, der bei Altenteilsverträgen im Falle einer wesentlichen Änderung in den allgemeinen oder auch nur in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eine Vertragsanpassung durch Zubilligung von Geldbezügen anstelle der ausbedungenen Sach- und Dienstleistungen rechtfertigen kann, in gleicher Weise auch für eine Versorgungsabrede in Verträgen rechtlich anderer Art gelten kann (vgl. BGH DB 1981, 1614 f.; BGH NJW-RR 1989, 451; OLG Celle, OLGR 2000, 63 f.; OLG Celle, OLGR 1996, 14 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 201 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 326 f.).
41Die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen hier nicht vor. Die Änderung vertraglich vereinbarter Altenteilsleistungen/Versorgungsleistungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nur dann zulässig, wenn sich die für ihre Festsetzung maßgeblichen allgemeinen Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages erheblich verändert haben. Dass die Antragstellerin schließlich in einem Pflegeheim leben musste, hat die bei Abschluss des Vertrages angenommenen Verhältnisse nicht in diesem Sinne erheblich umgestaltet. Mit einer solchen Entwicklung mussten die Parteien jenes Vertrages bei vernünftiger und realitätsnaher Abschätzung der Zukunft jedenfalls rechnen. Gleichwohl sieht jener Vertrag nur solche Leistungen des Übernehmers vor, die er ohne finanzielle Aufwendungen erbringen kann. Es hätte für die Partner jenes Rechtsgeschäfts nahe gelegen, eine Zahlungspflicht zu begründen für den Fall, dass die Berechtigte des Wohn- und Versorgungsrechts infolge erhöhter Pflegebedürftigkeit auf dem übertragenen Anwesen nicht mehr leben konnte. Dass sie gleichwohl nur solche Leistungen vereinbart haben, die den Verpflichteten einen finanziellen Aufwand nicht abforderten, macht ihren Willen deutlich, dass die mit jenem Vertrag begründeten Versorgungsrechte auf die Zeit begrenzt werden sollten, solange die Begünstigte auf dem
42übertragenen Grundstück leben konnte (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 523 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1360). Dies wird mittelbar auch dadurch deutlich, dass die Parteien des notariellen Vertrages sogar ausdrücklich den entschädigungslosen Wegfall der Pflegeleistungen für den Fall des Krankenhausaufenthaltes geregelt haben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die für den Fall einer dauernden Aufnahme in einem Pflegeheim eine abweichende Sichtweise rechtfertigen.
43Auch hinsichtlich des Wohnungsrechtes kommt eine Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass trotz der Unterbringung der Antragstellerin in einem Pflegeheim das Wohnungsrecht weiter besteht. Die bloße Nichtausübung des Wohnungsrechtes führt nur dazu, dass die Wohnung leer steht, nicht aber dazu, dass die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin berechtigt wären, die Wohnung zu vermieten und so das Wohnungsrecht wirtschaftlich zu verwerten. Das Wohnungsrecht gibt dem Berechtigten lediglich das Recht, die Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen; ihm ist nicht gestattet, die Ausübung anderen Personen als Familienangehörigen zu überlassen, § 1093 Abs. 2 BGB. Zieht der Berechtigte in ein Altenheim, wird ihm die Ausübung des Wohnungsrechtes subjektiv unmöglich, ohne dass allerdings deswegen das Wohnungsrecht erlischt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 523; OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 1041 f.; Schneider, MDR 1999, 87).
44Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 ZPO n.F. zu.
45
P... | RaOLG Dr. W... ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben P... | T... |
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