Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 212/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.919,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab 27. Juli 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Die Revsion wird nicht zugelassen.


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