Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 218/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Das Landgericht hat den Beklagten zutreffend für leistungs-frei (§ 61 VVG) gehalten, weil der Kläger den Versicherungs-fall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es ist dem Kläger als objektiv grobe und auch subjektiv gravierend vorwerfbare Leichtfertigkeit anzulasten, sein Fahrzeug an üblicher Stelle vor seiner Wohnung über Nacht stehen gelassen zu haben, obwohl er wußte, dass die Kassette samt darin befindlichem Reserveschlüssel des Wagens aus der Wohnung mutmaßlich von dem Besucher des Vorabends, dem Zeugen Sch..., entwendet worden war. Dadurch war es möglich, dass Sch... den Wagen ungefugt in Gebrauch nehmen und beschädigen konnte (§ 12 Nr. 1 I b AKB). Bei jemandem, der sich durch die Entwendung der Kassette als kriminell entpuppt hatte, mußte der Kläger ganz naheliegend damit rechnen, dass der Dieb sich bei günstiger Gelegenheit auch die Fahrzeugschlüssel zunutze machen würde. Dieser Gedanke drängte sich förmlich auf. Dem Kläger wäre es auch unschwer möglich gewesen, den Wegen so abzustellen, dass Sch... ihn nicht ohne weiteres finden konnte. Der im Berufungsrechtszug vorgelegte Auszug des Stadtplans (GA 110) zeigt, dass der Kläger keineswegs in einem dörflichen Bereich wohnte, in dem der Wagen an jeder Stelle aufgefallen sein würde. Es gab vielmehr eine Fülle von Parkmöglichkeiten in Nebenstraßen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Sch..., hätte er das Fahrzeug nicht direkt vor der Wohnung des Klägers vorgefunden, gezielt und gegebenenfalls anhaltender danach gesucht haben würde.
4Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
5Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO n.F.) sind nicht erfüllt.
6Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 8.619,08 Euro (= 16.857,46 DM).
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