Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 17 U 9/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2001 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus Wandlung eines gebrauchten Pkw.
3Am 19. März 1998 kaufte die Klägerin bei der Beklagten einen Pkw Mazda MX 5, Erstzulassung 1992, km-Stand 47.280, zum Preis von 19.000,00 DM. Die Vertragsurkunde (Bl. 4 GA) weist aus, dass die Beklagte jede Gewährleistung ausgeschlossen hat. Bei den Angaben: Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer ist "keine" eingetragen. Die Beklagte hat formularmäßig angekreuzt, dass ihr auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt geworden seien.
4Im Laufe des Jahres 1999 stellte die Klägerin fest, dass das Fahrzeug an den beiden Türen, den hinteren Kotflügeln und der Stoßstange Lackschäden aufwies; letztere zeigte auch einen Riss. Sie bat die Beklagte, diese Lackschäden nachträglich zu beseitigen, was diese auch auf dem Kulanzwege versuchte. Auf einen Rückkauf des Fahrzeugs ließ sich die Beklagte aber nicht ein.
5In dem selbständigen Beweisverfahren AG Kempen 14 H 11/00 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. M... im Gutachten vom 20.02.2001 (Bl. 14 ff. BA) bei einem km-Stand von 74.656 festgestellt, dass das Fahrzeug in der Tat Lackschäden aufwies, für die es unterschiedliche Ursachen geben könne (Bl. 19 BA). Das Fahrzeug sei komplett neu lackiert worden, diese Lackierung sei schätzungsweise 3 - 4 Jahre vor der Begutachtung erfolgt, also aus 1997/1998. Ob die Verspachtelungen und späteren Lackierungen Unfallschäden verdeckt haben, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Aus seiner Angabe Bl. 25 BA ergibt sich, dass eine Verformung der linken Seitenwand jedenfalls nicht groß genug ist, um das Karosseriegefüge merklich zu schwächen. Von wann diese Verformung datiert und woher sie herrührt, gibt der Sachverständige nicht an.
6Die Klägerin hat ihr Wandlungsbegehren darauf gestützt, dass die Beklagte ihr einen Unfallschaden arglistig verschwiegen habe. Die nachträgliche Ganzlackierung könne nur den Sinn gehabt haben, einen Unfallschaden zu beseitigen. Der Werkstattmeister der Beklagten habe ihr gegenüber auch zugegeben, dass das Fahrzeug einen "kleinen Bumser" erlitten habe, weshalb eine Lackierung erfolgt sei.
7Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die streitbefangenen Lackschäden jedenfalls nicht bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen hätten.
8Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin 15.000 DM (= behaupteter Zeitwert des Pkw) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt, abgewiesen. Die Beklagte habe die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Sie hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von Mängeln, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Beklagte Kenntnis von der fehlerhaften Lackierung bei Übergabe des Fahrzeugs im Frühjahr 1998 gehabt habe. Anknüpfungstatsachen, die auf einen Unfallschaden hindeuten, der durch die Lackierung habe beseitigt werden sollen, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die Neulackierung habe auch andere Gründe haben können, als die Behebung eines Unfalls. Soweit der Werkstattmeister der Beklagten einen "kleinen Bumser" eingeräumt haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um einen offenbarungspflichtigen Unfall gehandelt habe. Die Beklagte habe auch nicht die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert, sondern sich lediglich darauf bezogen dass ihr lt. Angaben des Vorbesitzers keine Erkenntnisse über einen Unfallschaden vorliegen.
9Die Klägerin stützt ihre Berufung darauf, dass die Beklagte ihrer Prüfungspflicht als Fachhändlerin arglistig nicht nachgekommen sei. Sie behauptet, die Beklagte selbst habe die fehlerhafte Lackierung vorgenommen, weil das Fahrzeug einen "kleinen Bumser" erlitten hatte. Sie meint, weil es sich um eine komplette Neulackierung gehandelt habe, sei der Beklagten der Schluss auf einen Unfall ohne weiteres möglich gewesen. Jedenfalls hätte die Beklagte ihren Verdacht offenbaren müssen.
10Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und behauptet, der marginale Schaden, den ihr Werkstattmeister angesprochen habe, habe erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen. Sie selbst habe lediglich geringfügige Mangelbehebungsversuche im Sommer 2000 vorgenommen. Sie trägt vor, das Fahrzeug im Januar 1998 im Rahmen eines Neuwagenkaufs in Zahlung genommen zu haben.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
131) Sie kann ihren Wandlungsanspruch (§§ 459 Abs. 1, 462, 465, 467 BGB a. F.) nicht auf die von dem Sachverständigen M... festgestellten Lackschäden stützen. Denn die Beklagte hat die Gewährleistung für den gebrauchten Mazda MX 5 wirksam ausgeschlossen.
14Die Beklagte muss der Klägerin für die mangelhafte Lackierung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von Mängeln haften, § 476 BGB a. F. Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Beklagte selbst habe den Wagen unzulänglich lackiert, nicht unter Beweis gestellt; Vortrag zu einem arglistigen Handeln der Beklagten fehlt ganz.
152) Der Klägerin ist es auch im Berufungsrechtszug nicht gelungen, ihren Vorwurf, die Beklagte habe ihr eine Unfallverstrickung des gebrauchten Pkw arglistig verschwiegen, schlüssig darzutun. Es fehlt jede Konkretisierung eines offenbarungspflichtigen Mangels, der ein Unfallgeschehen nahelegt.
16Die Bemerkung des Werkstattmeisters der Beklagten K..., es habe an dem Fahrzeug "einen kleinen Bumser gegeben", reicht nicht aus, einen offenbarungspflichtigen Unfall des Fahrzeugs vor Übergabe an die Klägerin vorzutragen. Die Beklagte hatte auch mit Blick auf ihre Eigenschaft als Fachhändlerin keinen Anlass, aus dem Umstand, dass das sechs Jahre alte Fahrzeug eine Neulackierung aufwies, auf eine Unfallverstrickung des Fahrzeugs zu schließen. Die Klägerin trägt keine Anknüpfungstatsachen vor, die den Schluss, das Fahrzeug sei in einen Unfall verwickelt gewesen, nahe legen. Der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren hat in seinem Gutachten vom 20.02.2001 (AG Kempen 14 H 11/00) festgestellt, dass es verschiedene Ursachen für die Lackschäden des Fahrzeugs geben könne. Den von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung behaupteten Schluss, die Schäden resultierten aus einem Unfall des Fahrzeugs, hat der Sachverständige nicht gezogen. Die Klägerin teilt nicht mit, auf welche Tatsachen sich ihre Vermutung, dass der Pkw Mazda MX 5 ein Unfallfahrzeug gewesen sein könnte, stützt. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, es handele sich insoweit um eine bloße Spekulation. Da sie das Fahrzeug inzwischen mehr als vier Jahre fährt, ohne konkrete Schäden, die auf einen Unfall des Pkw zurückgeführt werden könnten, zu beklagen, ist nicht ersichtlich, welche Umstände die Beklagte zu dem Verdacht hätten führen sollen, es handele sich entgegen den Angaben des Vorbesitzers um ein Unfallfahrzeug.
173) Die Beklagte war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von Mängeln verpflichtet, von sich aus Feststellungen zu einer Zweitlackierung des Gebrauchtwagens zu treffen und deren Ergebnis der Klägerin zu offenbaren. Der Umstand, dass das bereits sechs Jahre in Gebrauch befindliche Fahrzeug überhaupt neu lackiert war, stellt für sich genommen keinen Fehler im Sinne von § 459 BGB dar. Grundsätzlich ist der Fachhändler gebrauchter Fahrzeuge nur verpflichtet, konkreten Anhaltspunkten für einen Schaden oder einen früheren Unfall des Fahrzeugs nachzugehen; nur wenn er damit rechnet, ein Unfallfahrzeug vor sich zu haben, hat er den Käufer auf den Verdacht eines Schadens hinzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, Urteil vom 18. Januar 2002 – 3 UF 2001 – DAR 2002, 163; OLG Bamberg, Urteil vom 11. Dezember 2000, 4 U 159/2000 DAR 2001, 455). An solchen konkreten Verdachtsmomenten fehlt es hier. Der behauptete Umstand allein, dass das langjährig gebrauchte Fahrzeug neu lackiert worden war, reicht für den Verdacht, damit sollten Unfallschäden beseitigt werden, nicht aus.
184) Schließlich kann die Klägerin ihr Wandlungsbegehren auch nicht auf die Grundsätze der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) stützen.
19Die von der Rechtsprechung entwickelte Haftung wegen fahrlässiger Verletzung von Offenbarungspflichten tritt zurück, wenn Fehler der Kaufsache bzw. zusicherungsfähige Eigenschaften betroffen sind; in diesen Fällen sind allein die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff. BGB a. F.) einschlägig. Der Umstand, dass der Mazda MX 5 ein zweites Mal lackiert war, betrifft seine Beschaffenheit und damit eine zusicherungsfähige Eigenschaft. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Haftung des Verkäufers aus c.i.c. angenommen, wenn er vorsätzlich Fehler der Sache verschweigt (BGH NJW 1992, 2564). Ein vorsätzliches Handeln der Beklagten trägt die Kläger in nur ungenau vor; Beweis bietet sie nicht an. Ihr Hinweis auf die vorprozessuale Korrespondenz der Parteien reicht nicht aus. Aus ihr ergibt sich nur, dass die Beklagte im Sommer 2000 – mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Fahrzeugs – den Lack aus Kulanzgründen nachgebessert hat. Der Sachverständige M... hat keine Feststellungen zu dem Datum der Neulackierung getroffen, sondern dazu nur Vermutungen ausgesprochen.
205) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
21Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
22Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 7.669,38 €.
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