Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 151/02
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weite-ren Beschwerde. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstat-ten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 Euro.
1
I.
2Die Beteiligten zu 1 und 5 sind die Töchter des Erblassers, die Beteiligten zu 2, 3 und 4 sind die Kinder der Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 6 und 7 die Kinder der Beteiligten zu 5. Sie alle sind gemäß dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Langenfeld vom 22.12.2000 Erben des im Rubrum bezeichneten Erblassers zu je 1/7.
3In seinem Testament hatte der Erblasser folgende Anordnung getroffen:
4"Mein Haus mit dem Grundstück ... vermache ich - soweit ein Verkauf von mir noch nicht erfolgte - meinen Töchtern D... und A... sowie deren Kindern zu gleichen Teilen. Sollte keine der Töchter in das Haus einziehen wollen, kann eines meiner 5 Enkelkinder: M..., B... sowie A... A... sowie T... und M... K... das Haus übernehmen... Sollten mehrere Interessenten für die Übernahme da sein, soll das Los entscheiden."
5Die Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Erbauseinandersetzung zu vermitteln. Sie hat geltend gemacht, es seien mehrere Interessenten aus dem Kreis der Erben vorhanden, unter ihnen solle das Los entscheiden. Die gerichtliche Vermittlung sei erforderlich, da die Beteiligte zu 5 meine, die Losentscheidung sei nur zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 zu treffen.
6Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die von der Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Beteiligte zu 1 hat weitere Beschwerde eingelegt.
7Die Beteiligten zu 5 bis 7 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
8Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9II.
10Die gemäß §§ 20, 27, 29, FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
11Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Beteiligten zu 1 sei unzulässig, da für ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 86 ff. FGG wegen streitiger Rechtsfragen kein Raum sei. Zwischen den Beteiligten sei zunächst über die Rechtsfrage zu entscheiden, wann und unter wem das Losverfahren durchzuführen sei. Diese Rechtsfrage könne nicht "vermittelnd" im Sinne von § 86 FGG durch das Nachlassgericht geklärt werden, vielmehr müsse dies vor dem Prozessgericht erfolgen. Gemäß § 95 FGG sei daher ein Verfahren nach § 86 FGG auszusetzen, wenn sich bei den Verhandlungen streitige Rechtsfragen ergäben. Wenn aber solche streitigen Rechtsfragen - wie hier - schon vor Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahren nach § 86 FGG zu Tage träten, hindere dies jedes weitere sachliche Vorgehen des Nachlassgerichts. Es liege sowohl im Interesse der Beteiligten, die nicht zwecklos mit dem Aufwand an Zeit und Kosten zu belasten seien, vor der Einleitung eines Verfahrens nach § 86 FGG die Rechtsfrage vor dem Prozessgericht klären zu lassen als auch im Interesse des Gerichts, dessen Tätigkeit nicht nutzlos in Anspruch genommen werden dürfe. Es sei daher nicht sachgerecht, ein Verfahren nach § 86 FGG einzuleiten, um es dann alsbald nach § 95 FGG auszusetzen. Vielmehr sei in einem solchen Fall die Ablehnung der Einleitung des Verfahrens geboten und zulässig.
12Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
13Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zweck des Verfahrens nach § 86 FGG die Auseinandersetzung ist. Vorliegend streiten die Beteiligten darum, für welchen Fall und unter welchen Erben nach dem Willen des Erblassers die Losentscheidung zu treffen ist. Diese Frage ist weder in dem Verfahren nach § 86 FGG zu entscheiden ( vgl. KG NJW 1965, 1538, 1539 ) noch kann sie vermittelt werden. Kann danach der mit dem Verfahren bezweckte Erfolg aus Rechtsgründen nicht erreicht werden, kann das Gericht den Antrag auf Einleitung des Verfahrens als unzulässig ablehnen ( vgl. wie vor ), weil dieses dann weder im Interesse der Beteiligten noch im öffentlichen Interesse liegt ( vgl. KG in KGJ 31A 135, 136 ).
14Entgegen der von der Beteiligten zu 1 vertretenen Ansicht stellt sich die Ablehnung der Einleitung des Verfahrens nach § 86 FGG nicht als Rechtsverweigerung dar. Die Beteiligte zu 1 könnte aus der Einleitung eines solchen Verfahrens, das umgehend nach § 95 FGG auszusetzen wäre, keinerlei Nutzen ziehen, es würde ihre rechtliche Position nicht stärken und ihr auch nicht zu einer rascheren Durchführung der Auseinandersetzung verhelfen. Denn diese hängt von der vorherigen durch das Prozessgericht vorzunehmenden Auslegung des Testaments ab. Im übrigen ist es durchaus vorstellbar, dass nach Klärung der Rechtsfragen kein Bedarf mehr für eine Vermittlung durch das Gericht nach § 86 FGG vorhanden ist, sondern das Losverfahren unmittelbar vor dem Notar durchgeführt wird. Dies zeigt, dass die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nutzlos und damit nicht mit seinem Sinn und Zweck vereinbar wäre. Das Landgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Einleitung des Vermittlungsverfahrens als unzulässig abzulehnen war.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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