Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 UF 24/02

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 14.12.2001 in seinem Ausspruch zum Sorgerecht (Abs. 2 des Tenors) teilweise abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Das Personensorgerecht (hadana gemäß Artikel 1169 des iranischen ZGB) für die Tochter P. R., geboren am 19.03.1997, steht weiterhin der Antragstellerin und das Sorgerecht im übrigen (walayat gemäß Artikel 1180 des iranischen ZGB) dem Antragsgegner zu.

Im übrigen werden die Anträge beider Parteien zum Sorgerecht zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges bleiben gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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