Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 206/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. September 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27. Mai 1999 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites - beider Instanzen - hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz entstandenen Kosten, die er selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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