Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 25/02

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düs-seldorf vom 13.5.2002 (VK – 7/2002 – L) wird aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird derzeit untersagt, im Vergabeverfahren „Betreiben eines Verfahrens zum bargeldlosen Einzug von Ver-warnungsgeldern und Sicherheitsleistungen der Polizei ‚BARVUS‘“ (Vergabe-Nr. 2001.112.001) den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen vom 22.2.2002 zu erteilen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren von der Übersendung der Dienstleistungsbeschreibung und der Verdin-gungsunterlagen an die Bewerber an erneut zu beginnen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden zu 2/3 dem Antragsgegner und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in beiden Rechtszügen hat zu 2/3 der Antragsgegner zu tragen. Die notwen-digen Aufwendungen des Antragsgegners in beiden Rechtszügen hat zu 1/3 die Antragstellerin zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beigeladenen fin-det nicht statt.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragstel-lerin in beiden Rechtszügen und für den Antragsgegner im Be-schwerdeverfahren notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 402.500 Euro


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