Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Va 3/02

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in Soest für seine Rechtsverfolgung vor dem Senat wird abgelehnt, § 115 Abs. 3 ZPO.

Der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Registeramt in Tripoli/Libanon am 24. April 2001 unter Nr. 1677 registrierten Ehescheidung der Beteiligten zu 1 und 2 vom 16. November 2000 vorliegen.

Die durch die Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr beträgt 100 €.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- €


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