Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 27/02 (V)

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des An-tragsgegners vom 25. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Antrags-gegner in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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