Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 27/02 (V)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des An-tragsgegners vom 25. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Antrags-gegner in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3I.
4Der Antragsgegner hat den Beiladungsantrag des Antragstellers mit Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer Beiladung liegen nicht vor.
5A. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB ist die Kartellbehörde befugt, zu einem von ihr eingeleiteten Verwaltungsverfahren Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag beizuladen, wenn deren Interessen durch die Entscheidung der Kartellbehörde erheblich berührt werden. Der Begriff der "Interessen" ist dabei weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf rechtliche Belange, sondern umfasst auch wirtschaftliche Interessen, die kartellrechtlich relevant sind, d.h. die mit der Freiheit des Wettbewerbs oder der Wettbewerbsstruktur im relevanten Markt zusammenhängen. Jene wirtschaftlichen Interessen müssen überdies nicht unmittelbar betroffen sein; vielmehr reichen auch bloß mittelbare Auswirkungen aus. Einer Prognose zum Ausgang des Hauptverfahrens bedarf es im Verfahren über einen Beiladungsantrag nicht. Es genügt, wenn zumindest eine Entscheidung der Kartellbehörde denkbar ist und möglich erscheint, die sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beizuladenden auswirkt (vgl. zu allem: Senat, Beschluss vom 5.7.2000 - Kart 1/00 (V) m.w.N.). Andererseits eröffnet nicht jede Interessenberührung die Möglichkeit einer Beiladung. Erforderlich ist vielmehr, dass die (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Belange des Dritten "erheblich" berührt werden. Seine Interessen müssen spürbar beeinträchtigt werden; nur entfernt oder geringfügig in ihren Belangen betroffene Personen oder Personenvereinigungen sind nicht beizuladen. Nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O., Seite 18/19 des Beschlussabdrucks) ist die diesbezügliche Abgrenzung auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die Interessen des Dritten eine solche Nähe zum Entscheidungsgegenstand aufweisen und ob außerdem die mögliche Entscheidung der Kartellbehörde im Hauptverfahren derart gewichtige Auswirkungen auf diese Interessen haben, dass es angemessen erscheint, ihm die Rechte auf Beteiligung am Kartellverfahren (Vortragsrecht, Recht auf Schriftsatz- und Entscheidungsabschriften, Recht auf Akteneinsicht, Beschwerderecht) einzuräumen.
6B. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Antragsgegner mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller im Ministererlaubnisverfahren nicht beizuladen ist. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass bei Erteilung der nachgesuchten Ministererlaubnis die Belange des Antragstellers oder die Interessen der durch ihn repräsentierten Verbraucher "erheblich" beeinträchtigt werden.
71. Eine Betroffenheit des Antragstellers in seinen eigenen (Verbands-)Inter-essen ist nicht ersichtlich. Sie wird von Antragsteller substantiiert auch selbst nicht geltend gemacht. Der Antragsteller begründet seinen Beiladungsantrag ausschließlich mit der Befürchtung, dass die geplante Unternehmensfusion zu einer Erhöhung der Endverbraucherpreise für Erdgas führen werde.
82. In Betracht kommt alleine eine Beeinträchtigung der vom Antragsteller repräsentierten Verbraucher, die durch steigende Erdgaspreise finanziell belastet werden. In diesem Zusammenhang lässt sich indes eine "erhebliche" Interessenberührung nicht feststellen.
9a) Legt man - wie es der Antragsteller reklamiert - eine Anhebung des Erdgaspreises um 10 % zugrunde, verursacht dies für die überwiegende Mehrzahl der Verbraucher eine zusätzliche finanzielle Belastung von weniger als 10 EUR monatlich.
10aa) Der Antragsteller hat zur Veranschaulichung der finanziellen Belastung der Endverbraucher eine Kostenschätzung des "D. M. e.V." vom 15. Juli 2002 (Anlage 3, GA 16) vorgelegt. Geht man von den dort enthaltenen Angaben aus, liegt die durchschnittliche Wohnungsgröße in der Bundesrepublik Deutschland bei 70 qm. Die Heizkostenbelastung für eine mit Erdgas beheizte Wohnung in dieser Größe beläuft sich nach den Berechnungen des "D. M. e.V." auf 730 EUR jährlich (= 60,83 EUR monatlich). Eine zehnprozentige Preissteigerung würde dementsprechend zu einer monatlichen Mehrbelastung von 6,08 EUR führen. Die Mehrkosten erhöhen sich mit zunehmender Wohnungsgröße. Bei einer Wohnung von 85 qm betragen die Heizkosten nach dem vorgelegten Berechnungsschema des "D. M. e.V." 884 EUR jährlich (= 73,67 EUR monatlich). Eine zehnprozentige Anhebung der Erdgaspreise hätte mithin eine Heizkostenmehrbelastung in Höhe von 7,37 EUR pro Monat zur Folge. Für eine Wohnung von 100 qm steigen die Heizkosten auf 1.160 EUR jährlich (= 96,67 EUR monatlich) und beträgt die aus einer zehnprozentigen Preisanhebung resultierende Mehrbelastung 9,67 EUR im Monat.
11Soweit der Antragsteller seinem Beiladungsbegehren demgegenüber eine Wohnungsgröße von 140 qm, Heizkosten von 1.460 EUR jährlich (= 121,67 EUR monatlich) und bei einer zehnprozentigen Preissteigerung eine finanzielle Mehrbelastung des Wohnungsinhabers von 12,17 EUR im Monat zugrunde legt, ist dem nicht zu folgen. Wohnungen in dieser Größenordnung haben bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Sie sind - bezogen auf den Wohnungsmarkt insgesamt und die Gesamtzahl der vom Antragsteller repräsentierten Verbraucher -nur vereinzelt anzutreffen. Aus ihnen kann der Antragsteller deshalb eine Berechtigung zur Beiladung nicht herleiten. Denn für die Beiladung eines Verbandes ist erforderlich, dass zumindest ein wesentlicher Teil der Verbandsmitglieder durch die Entscheidung der Kartellbehörde betroffen ist (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, GWB 3. Aufl., § 54 Rdz. 41 m.w.N.).
12bb) Der rechtlichen Beurteilung ist nach alledem eine im Bereich des Möglichen liegende Mehrbelastung von bis zu 10 EUR im Monat zugrunde zu legen. Der Betrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil es auch beim Einsatz eines gasbetriebenen Herdes oder Warmwasserboilers zu Mehrausgaben kommt. Das gilt bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welche finanzielle Mehrbelastung bei einer zehnprozentigen Anhebung des Erdgaspreises insoweit auf den durchschnittlichen Verbraucher zukommt. Irgendwelche Angaben zu den Kosten, die ein gasbetriebener Herd und ein - separat von der Heizungsanlage betriebener und deshalb nicht bereits in den Heizkosten enthaltener - Warmwasserboiler durchschnittlich verursacht und auf welchen Betrag dementsprechend die finanzielle Mehrbelastung der Verbraucher zu veranschlagen ist, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Es kommt hinzu, dass sich auch die Betroffenheit eines - zumindest - wesentlichen Teils der vom Antragsteller repräsentierten Verbraucher nicht feststellen lässt. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, in welchem Umfang heutzutage gasbetriebene Herde und Warmwasserboiler in Privathaushalten überhaupt noch anzutreffen sind.
13b) Vieles spricht dafür, bereits eine Mehrbelastung der Verbraucher in Höhe von bis zu 10 EUR monatlich noch nicht als eine erhebliche Interessenberührung anzusehen, die es bei wertender Betrachtung gebietet, den Antragsteller im Ministererlaubnisverfahren beizuladen und ihm dadurch Beteiligungsrechte zu verschaffen. Letztlich bedarf diese Frage vorliegend allerdings keiner abschließenden Klärung. Es ist zu berücksichtigen, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand völlig offen ist, ob es aufgrund der geplanten Unternehmensfusion zu der vom Antragsteller befürchteten Preissteigerung von 10 % kommt. Der Antragsgegner ist dem ausdrücklich entgegengetreten. Er trägt vor, es sei allenfalls mit einer geringfügigen Anhebung des Erdgaspreises zu rechnen, die weit unter 10 % liegen werde. Irgendwelche Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragstellers sprechen, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegner aus Rechtsgründen nicht gehalten, bei der Prüfung des Beiladungsantrags die vom Antragsteller in den Raum gestellte zehnprozentige Preissteigerung zugrunde zu legen. Es ist vielmehr rechtsfehlerfrei, wenn der Antragsgegner mit einer deutlich geringeren Anhebung des Erdgaspreises rechnet. Beschränkt sich - was nach dem Sach- und Streitstand ohne weiteres möglich ist und für die rechtliche Beurteilung deshalb angenommen werden darf - eine mögliche Preissteigerung des Erdgaspreises beispielsweise auf lediglich 5 %, vermindert sich die monatliche Mehrbelastung des Verbrauchers auf einen Betrag von maximal 5 EUR. Dass bei einer Kostenbelastung in dieser Größenordnung noch keine erhebliche Betroffenheit im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB bejaht wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, dass es im weiteren Verfahrensverlauf möglich ist und tunlich sein kann, zwecks Feststellung und Gewichtung der Verbraucherinteressen (beispielsweise) den Antragsteller anzuhören (vgl. auch: Karsten Schmidt, a.a.O. Rdz. 36, 38).
14II.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 2 GWB (Senat, a.a.O. Seite 22 des Beschlussabdrucks).
16- K.
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