Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 115/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorstehend bezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.675,24 DM = 31.022,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
1
T a t b e s t a n d
2Mit Vertrag vom 21.12.1992/15.2.1993 (Bl. 15 ff. d.A.) vermietete der Kläger der Beklagten vier aus jeweils 12 Einheiten bestehende mobile Raumsysteme zur Unterbringung von Asylbewerbern auf die Dauer von 60 Monaten. Der monatliche Mietzins wurde mit 28.454,40 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Wegen der weiteren von den Parteien getroffenen Regelungen wird auf den Vertragsinhalt Bezug genommen.
3Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Vorhandenseins von Beschädigungen der Mietobjekte im Zeitpunkt ihrer Rückgabe am 23.10.1997 in Anspruch. Der von ihm behauptete Schadensumfang ergibt sich aus der Aufstellung vom 30.10.1997 (Bl. 25 ff.d.A.) und seiner Rechnung vom 12.12.1997 (Bl. 30 d.A.), die mit einem Betrag von 121.940,53 DM abschließt.
4Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vor allem geltend gemacht, die vom Kläger zur Grundlage seines Ersatzanspruchs gemachten Schäden beruhten auf normaler Abnutzung und könnten ihr daher nicht angelastet werden. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
5Durch das angefochtene Urteil (Bl. 247 ff. d.A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 79.800,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.2.1998 verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
6Es könne nicht festgestellt werden, dass die von den Parteien nach Beendigung der Mietzeit einvernehmlich festgestellten Schäden nicht auf schuldhaftes Verhalten der Bewohner zurückzuführen seien. Dies gehe aufgrund der getroffenen Beweislastverteilung, deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegne, zu Lasten der Beklagten mit der Folge, dass sie dem Kläger schadensersatzpflichtig sei. Der Höhe nach seien von dessen Schadensberechnung jedoch Abstriche zu machen. Zunächst könne er die mit 7.160 DM in Ansatz gebrachten Kosten der Ungezieferreinigung nicht beanspruchen. Im übrigen sei der erstattungsfähige Schaden auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen B. zu schätzen. Dabei sei bei einer Mietdauer von 5 Jahren ein Abzug von 25 % unter dem Gesichtspunkt neu für alt vorzunehmen, weil die Lebensdauer der vermieteten Container mit 20 Jahren zu veranschlagen sei. Etwas anderes gelte nur insoweit, als die geltend gemachten Kosten ohnehin angefallen wären. Schließlich greife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.
7Gegen dieses Urteil wenden sich die Berufungen der Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen vom Landgericht nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen. Dazu wiederholen und ergänzen sie ihr früheres Vorbringen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird abschließend auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10I.
11Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klage ist lediglich in Höhe von 60.675,24 DM = 31.022,76 EUR nebst Zinsen begründet. Damit steht gleichzeitig fest, dass die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit ebenfalls keine Bedenken bestehen, nur teilweise Erfolg hat. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
121.)
13Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klageforderung nicht verjährt ist, so dass die Klage nicht unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres im vollem Umfang der Abweisung unterliegt.
14Maßgebend ist vorliegend die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. Sie gilt auch für alle mit einem Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 548, 556 BGB konkurrierenden Ansprüche aufgrund desselben Sachverhalts (vgl. z.B. Palandt/Weidenkaff, 61. Aufl., § 548 BGB Rdn. 7 m.w.N.). Dies wird letztlich auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
15Da die Rückgabe der von der Beklagten gemieteten "mobilen Raumsysteme" unstreitig am 23.10.1997 erfolgt ist, trat Verjährung mit Ablauf des 23.4.1998 ein.
16Der Lauf der vorstehend gekennzeichneten Verjährungsfrist ist jedoch nach § 209 Abs. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen worden. Zwar setzt die Klageerhebung im Sinne dieser Vorschrift die Zustellung der Klage voraus, die erst am 9.7.1998 und damit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 558 BGB a.F. erfolgt ist. Nach § 270 Abs. 3 ZPO tritt indes die verjährungsunterbrechende Wirkung bereits mit der Einreichung der Klage ein, wenn diese "demnächst" zugestellt wird. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die Einreichung der Klageschrift am 23.4.1998 geeignet war, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Verjährung zu unterbrechen. Die fernmeldetechnische Übermittlung (Fax) reichte nämlich insoweit aus (so BVerfG NJW 1987, 2067 = MDR 1987, 728 und BGH NJW 1993, 3141 sowie Zöller/Greger, 22. Aufl. § 270 ZPO Rd. 6 d m.w.N.). Dass das Amtsgericht, bei dem die Klageschrift eingereicht worden ist, am 8.6.1998 den Rechtsstreit an das Landgericht Mönchengladbach abgegeben hat, steht der Unterbrechungswirkung ebenfalls nicht entgegen, weil diese auch bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts eintritt (BGH NJW 1978, 1058).
17"Demnächst" zugestellt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ist die Klage nur dann nicht, wenn der Kläger durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (vgl. z.B. BGH NJW 1992, 1820, 2000, 2282 und 2001, 885, 887 sowie OLG Hamm NZM 2002, 562). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, weil der Prozesskostenvorschuss ohne gerichtliche Anforderung (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 270 ZPO Rdn. 8 mit Nachweisen) bereits am 4.6.1998 bei der Gerichtskasse Krefeld eingegangen ist, so dass der Überweisungsauftrag mehrere Tage vorher erteilt worden sein muss. Dies war "wesentlich früher" als in dem vom Bundesgerichtshof am 19.10.1977 (BGHZ 69, 361 ff.) entschiedenen Fall, in dem zwischen dem Ablauf der Klagefrist und der Einzahlung des Kostenvorschusses ein Zeitraum von fast genau zwei Monaten lag, während er vorliegend allenfalls etwas mehr als einen Monat, unter Zugrundelegung der unwiderlegten Angaben des Klägers sogar lediglich ca. drei Wochen betrug (24.4. bis 17.5.1998). Innerhalb dieses Zeitraums konnte der Kläger in Erwartung der Gerichtskostenrechnung untätig bleiben, ohne sich den Vorwurf nachlässiger Prozessführung auszusetzen.
18Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, er habe zur Verzögerung der Klagezustellung dadurch beigetragen, dass er die Klage nicht nur an das Amtsgericht Grevenbroich gerichtet, sondern es darüber hinaus unterlassen habe, sogleich entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 6.5.1998 in dem Parallelverfahren 16 C 98/98 AG Grevenbroich die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mönchengladbach zu beantragen. Dieser Hinweis war nämlich keineswegs endgültig, sondern ließ durchaus die Möglichkeit einer Änderung des zunächst eingenommenen Rechtsstandpunktes nach Stellungnahme der Parteien innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu. Der Kläger handelte daher nicht nachlässig, wenn er den Hinweis vom 6.5.1998 erst unter dem 4.6.1998 zum Anlass nahm, einen Verweisungsantrag zu stellen.
19Darauf, ob die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich ist, kommt es somit nicht mehr an.
202.)
21Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach auf der Grundlage der §§ 6 und 8 des Mietvertrages vom 21.12.1992/15.2.1993 gelangt ist und dabei insbesondere eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Beklagten angenommen hat. Die Beklagte hat nicht den ihr (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 1 AGBG Rdn. 20 in Anschluss an BGHZ 118, 238) obliegenden Nachweis geführt, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Auch das Erscheinungsbild der Vertragsurkunde legt eine Vermutung in diesem Sinne keineswegs nahe. Das Klauselverbot des § 11 Nr. 15 AGBG greift daher unabhängig von der Frage der Geltung des § 24 Satz 1 AGBG nicht ein.
22Zu Recht macht die Beklagte jedoch geltend, dass das Landgericht von einer Nutzungsdauer von nur 20 Jahren ausgegangen ist und daher unter dem Gesichtspunkt neu für alt lediglich einen Abzug von 25 % vom erstattungsfähigen Schaden vorgenommen hat. Angemessen erscheint es vielmehr, im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen B. vom 2.6.1999 (Bl. 45 ff. d.A.) und sein Ergänzungsgutachten vom 4.9.2000 (Bl. 141 ff. d.A.) einen solchen von 50 % vorzunehmen. Dessen Feststellungen sind nämlich entgegen der Auffassung des Klägers sachgerecht und nachvollziehbar begründet und verdienen daher den Vorzug vor der Darlegung des Zeugen Z., dessen Sachkunde aus dem von der Beklagten aufgezeigten Gründen als zumindest zweifelhaft erscheint und demgemäss auch dem Landgericht nicht geeignet erschien, sie seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen. Andererseits ist jedoch die Zugrundelegung eines "Mittelwertes" der Nutzungsdauer von 20 Jahren durch nichts gerechtfertigt, sondern in jeder Hinsicht spekulativ und daher ungeeignet, als tragfähige Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu dienen.
233.)
24Die vom Kläger gegen einen Abzug unter dem Gesichtspunkt neu für alt angemeldeten grundsätzlichen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Die in Rede stehende Schadensbeseitigung führt infolge der dadurch gesteigerten Lebenserwartung zu einer Wertsteigerung, die dem Kläger in seiner Eigenschaft als Vermieter zugute kommt (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. vor § 249 BGB Rdn. 146 mit Nachweisen). Diesem ist eine Vorteilsausgleichung auch nicht unzumutbar.
254.)
26Die Erstattung der für die Beseitigung von Ungeziefer erforderlichen Kosten hat das Landgericht dem Kläger zu Recht versagt. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten kann weder aus dem Begriff "Gebrauchstauglichkeit" noch daraus hergeleitet werden, dass die streitgegenständlichen Wohncontainer besenrein zurückzugeben waren. Dementsprechend behauptet der Kläger die ausdrückliche Erteilung eines Auftrags, dessen es indes nicht bedurft hätte, wenn die Erstattungsfähigkeit bereits ohne weiteres vertraglich begründet wäre. Dem diesbezüglichen Beweisantritt ist jedoch nicht nachzugehen, weil die in das Wissen des Zeugen Z. gestellten Tatsachen der erforderlichen Substanz entbehren. Insbesondere kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden, von welchen Personen die angebliche Vereinbarung in Anwesenheit des Zeugen getroffen worden sein soll.
275.)
28Mehrwertsteuer kann der Kläger nicht beanspruchen, weil die Klage einen nicht steuerpflichtigen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann keine Rede davon sein, es handele sich insoweit nicht um einen "Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne".
296.)
30Unter Zugrundelegung der von den Parteien im übrigen nicht in Frage gestellten Aufstellung im angefochtenen Urteil ergibt sich im Anschluss an die vorstehenden Erwägungen folgende Abrechnungen:
31Block II
3250 % von 64.990,-- DM 31.495,-- DM
33ohne Abzug 4.978,-- DM
3437.473,-- DM
35Block III
3650 % von 1.660,-- DM 830,-- DM
37ohne Abzug 1.142,-- DM
381.972,-- DM
39Block IV
4050 % von 5.680,-- DM 2.840,-- DM
41ohne Abzug 2.098,-- DM
424.938,-- DM
43Block V
4450 % von 4.170,-- DM 2.085,-- DM
45ohne Abzug 3.301,-- DM
465.386,-- DM
47Gesamtschaden 49.769,-- DM
48abzüglich der Vergütung für drei Türen 480,-- DM
4949.289,-- DM
50zuzüglich Entsorgungskosten für zwei Container
51entsprechend dem Ergänzungsgutachten des Sach-
52verständigen Bühler vom 4.9.2000 (Bl. 147 d.A.) 6.000,-- DM
5355.289,-- DM
54zuzüglich Kosten für Türzylinder und Türdrücker-
55garnitur 5.386,24 DM
5660.675,24 DM
577.)
58Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es dabei sein Bewenden hat.
59II.
60Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. kein Anlass.
63Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 41.720,53 DM (Berufung des Klägers) + 79.800,24 DM (Berufung der Beklagten) = 121.520,77 DM = 62.132,58 EUR.
64Die Beschwer der Parteien beläuft sich jeweils auf mehr als 20.000 EUR.
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