Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 115/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorstehend bezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.675,24 DM = 31.022,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.


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