Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 129/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juni 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14 e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.395,74 DM = 48.775,07 EUR nebst 10,5 % Zinsen von 5.913,99 DM = 3.023,78 EUR seit dem 2. Januar 1998 und aus jeweils 5.965,45 DM = 3.050,09 EUR seit dem 2. April 1998, 2. Juli 1998, 2. Oktober 1998, 2. Januar 1999, 2. April 1999, 2. Juli 1999, 2. Oktober 1999, 2. Januar 2000, 2. April 2000, 2. Juli 2000, 2. Oktober 2000, 2. Januar 2001, 2. April 2001, 2. Juli 2001 und 2. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird, soweit sie nicht von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
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T a t b e s t a n d
2Mit Vertrag vom 20.01./03.03.1992 (Bl. 16 ff. GA) vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten eine Fernsprechnebenstellenanlage auf die Dauer von 15 Jahren. Der monatliche Mietzins wurde mit 1.390 DM vereinbart. Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den Vertragswortlaut Bezug genommen.
3Mit Schreiben vom 23.07.1999 (Bl. 12 GA) kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine fristlose Kündigung vom 01.04.1997 das vorstehend gekennzeichnete Vertragsverhältnis erneut fristlos.
4Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf rückständigen Mietzins in Höhe von zuletzt 73.385,14 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren sei unwirksam, so dass die Klägerin aus dem Vertrag vom 20.01./03.03.1992 die Klageforderung nicht herleiten könne. Jedenfalls habe ihre Kündigung vom 23.07.1999 das Vertragsverhältnis der Parteien mit der gleichen Rechtsfolge mit sofortiger Wirkung beendet.
6Durch das angefochtene Urteil (Bl. 293 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die von der Beklagten erhobene Widerklage hat es unter deren Abweisung im übrigen festgestellt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2001 keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 20.01./03.03.1992 herleiten könne und dass der Rechtsstreit bezüglich des Zeitraums 01.01. bis 31.12.2000 in der Hauptsache erledigt sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
7Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Miete zu. Die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren führe nämlich zur Unwirksamkeit des den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde liegenden Vertrages. Dieser verstoße nämlich gegen § 9 AGBG bzw. § 138 BGB. Eine konkrete unangemessene Benachteiligung der Beklagten ergebe sich nämlich daraus, dass sämtliche Nachrüstungsmaßnahmen auf ihre Kosten vorzunehmen seien und dass die Erweiterung der streitgegenständlichen Anlage zu einer Verlängerung der vereinbarten Vertragslaufzeit führe. Dies habe zur Folge, dass das gesamte Risiko der zukünftigen technischen Weiterentwicklung ausschließlich in nicht hinnehmbarer Weise der Beklagten auferlegt worden sei.
8Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vorbringens,
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1. die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie insgesamt 95.395,74 DM nebst 10,5 % gestaffelten Zinsen zu verurteilen;
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2. die Widerklage abzuweisen.
13Dabei ist Gegenstand des Zahlungsanspruchs auch der Mietzins für das Jahr 2001 in Höhe von 4 x 5.965,45 DM = 23.861,80 DM, den die Klägerin im Wege der Klageerweiterung geltend macht.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
16Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
17In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 (Bl. 341/342 GA) haben die Parteien den Rechtsstreit auch insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt, als die Widerklage den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2001 zum Gegenstand hat.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
19Die Akten 41 O 142/98 LG Düsseldorf und 10 O 213/98 LG Düsseldorf = 10 U 165/00 OLG Düsseldorf lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I.
22Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch sachlich in vollem Umfang gerechtfertigt. Die Beklagte ist zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2001 zzgl. Zinsen verpflichtet. Damit steht gleichzeitig fest, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der für das Jahr 2000 geltend gemachten Zahlungsansprüche entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in der Hauptsache erledigt ist. Soweit die Widerklage Mietzinsansprüche für das Jahr 2001 zum Gegenstand hat, bedarf es im Hinblick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien keiner Entscheidung hinsichtlich der insoweit beantragten Feststellung.
231. Der den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegende Vertrag vom 20.01./ 03.03.1992 (Bl. 49 ff. GA) ist nicht im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren unwirksam, so dass die Klägerin daraus die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht herleiten könnte.
241.1 Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei dem eingangs gekennzeichneten Vertrag handelt es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne § 1 AGBG, sondern um eine Individualvereinbarung, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn der Verwender ernsthaft bereit ist, den gesetzesfremden Kern seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich zur Diskussion zu stellen und dem andern Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, so dass die reale Möglichkeit der Beeinflussung der vorformulierten Regelungen besteht (vgl. z.B. BGHZ 85, 306 und 104, 236; BGH NJW 1992, 1107, 2760; BGH NJW-RR 1993, 504 und WuM 1995, 1456). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
25Zunächst hatte die Beklagte die Möglichkeit, zwischen Vertragslaufzeiten von 5, 10 und 15 Jahren zu wählen, wobei die Höhe des Mietzinses von der gewählten Vertragsdauer abhing. Darüber hinaus trat der streitgegenständliche Vertrag ausdrücklich an die Stelle einer bis dahin zwischen den Parteien bestehenden mietrechtlichen Vereinbarung vom 27./28.04.1992, die Gegenstand des vom Senat mit Urteil vom 11.03.1999 rechtskräftig entschiedenen Verfahrens war und deren Abänderung ein Verhandeln der Parteien notwendigerweise voraussetzte. Schließlich zeigt der Zeitraum von ca. 6 Wochen zwischen der Unterzeichnung durch die Klägerin und der Unterschriftsleistung der Beklagten, dass Letzterer hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung stand, Überlegungen dazu anzustellen, für welche der in Betracht kommenden Vertragsgestaltungen sie sich entscheiden sollte.
26Allerdings hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1676; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 1000 und Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 9) entschieden, dass es sich um gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wenn ein Formular für den Vertragspartner des Verwenders zwar Wahlmöglichkeiten vorsieht, gleichzeitig aber einen vorformulierten Vorschlag enthält, der aufgrund der Ge-staltung des Formulars in Vordergrund steht und die anderen Wahlmöglichkeiten überlagert. Dies sei dann der Fall, wenn zwar eine Vertragsdauer von 10 Jahren als eine Alternative vorgegeben sei, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut "10 Jahre" ein Freiraum mit dem Zusatz "Jahre" hinzugefügt und damit als weitere Möglichkeit mit der Maßgabe offen gelassen sei, dass eine vom Antragsteller gewünschte Zahl zur Angabe einer anderen Vertragsdauer eingetragen werden könne. Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben. Die Alternativen einer Vertragsdauer von "5/10/15 Jahren" stehen einander nämlich selbständig und gleichwertig gegenüber, so dass die Wahl der Vertragsgestaltung dadurch auszuüben war, dass zwei der drei Vorschläge gestrichen wurden. Von einer Struktur der streitgegenständlichen Klausel, die einem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend verdeutlicht hätte, dass er ohne Rücksicht auf die Vorgaben der Klägerin gleichwohl die Möglichkeit hatte, eine eigene Wahl hinsichtlich der Vertragsdauer zu treffen, kann daher keine Rede sein. Ein Bedürfnis, die Beklagte unter den Schutz des AGBG zu stellen und die Klägerin so zu behandeln als habe sie die Vertragsdauer von 15 Jahren vorformuliert, besteht daher nicht.
271.2 Wäre die Vereinbarung der Parteien vom 20.01/03.03.1992 entgegen den vorstehenden Ausführungen als Formularvertrag zu qualifizieren, könnte gleichwohl eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 9 AGBG nicht angenommen werden. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 21.03.2002 in dem Verfahren 10 U 146/00 im Anschluss an BGH NJW 1985, 2328 und 1993, 1133, seine eigene Entscheidung im ZMR 1997, 409 sowie KG in KGR 1997, 170, OLG Celle in OLGR 1997, 245 und 1999, 317 und OLG München in OLGR 1997, 169 entschieden, dass die Vereinbarung einer 10jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Kommunikationsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unbedenklich sei. Mit Urteil vom 11.03.1999 (10 U 3/98) hat der Senat angenommen, selbst gegen eine im Wege eines Formularvertrages vereinbarte Vertragslaufzeit von 12 Jahre bestünden in derartigen Fällen normalerweise keine durchgreifenden Bedenken. An dieser Rechtsprechung hält er nach nochmaliger eingehender Überprüfung weiterhin im Ansatz fest. Nach wie vor erscheint die Annahme gerechtfertigt, auch hinsichtlich derartiger Zeiträume könne von einem Wirtschaftsunternehmen, wie es die Beklagte zweifellos darstellt, erwartet werden, dass es seinen Bedarf langfristig einschätzen und dabei vor allem auch der Tatsache Rechnung tragen könne, dass die Entwicklung auf dem Gebiete der Telekommunikation rasch und möglicherweise sogar "rasant" fortschreiten werde. Unter diesen Umständen besteht auch im Falle des Eingehens einer 15jährigen vertraglichen Bindung kein Anlass zum Abweichen von dem tragenden Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass einmal geschlossene Verträge in aller Regel auch dann zu erfüllen sind, wenn sie als nicht mehr vorteilhaft oder gar lästig empfunden werden.
28Entgegen der Annahme des landgerichtlichen Urteils kann die Beklagte auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, dass nach Ziff. 4.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmte Leistungen von dieser gesondert berechnet werden konnten. Dabei handelt es sich nämlich um zusätzliche Aufwendungen, die durch den vereinbarten Grundmietzins nicht abgegolten waren wie z.B. die Erneuerung und das Beistellen von Verschleißteilen, das Bereitstellen von Verbrauchsmaterial, Demontage, Abbau, Rücktransport und Wiederinbetriebnahme der Anlage sowie Durchführung von Maßnahmen auf Wunsch der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mieterin.
29Auch die in NJW 1997, 3022 veröffentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt keine von den vorstehenden Erwägungen abweichende Beurteilung zugunsten der Beklagten. Sie hat eine 20jährige Vertragslaufzeit im Falle der Installation einer Kommunikationsanlage in Mehrfamilienhäusern zum Gegenstand und ist daher mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar.
30Schließlich ist eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten auch nicht deswegen gegeben, weil für den Fall der Erweiterung der gemieteten Anlage nach Ziff. 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vorgesehen ist. Die Überlegungen, die dem Urteil des OLG Köln vom 21.01.1994 (NJW 1994, 1483) zugrunde liegen, können insoweit nicht herangezogen werden. Dabei kann dahinstehen, ob es einen zu berücksichtigenden Unterschied macht, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits eine Telekommunikationsanlage statt einer EDV-Anlage ist. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall führte nämlich jedes Umrüsten oder Erweitern zum Neubeginn der Mindestlaufzeit des Vertrages, so dass selbst geringfügige Umrüstungs- oder Erweiterungsmaßnahmen zur Folge hatten, dass der Vertrag praktisch unkündbar wurde. Nach der streitgegenständlichen Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin orientiert sich dagegen die Verlängerung der Mindestvertragsdauer an der sog. Restmietvertragslaufzeit. Darüber hinaus ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Erweiterung nur auf Wunsch der Beklagten stattfindet, wobei eine solche kaum erforderlich geworden wäre, wenn sie sich für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren entschieden hätte, was nach dem Vertragsformular, wie bereits ausgeführt, möglich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, die Beklagte sei Gefahr gelaufen, eine praktisch unkalkulierbare Mietzeit einzugehen. In gleicher Weise verbietet sich die Annahme, die Beklagte habe infolge der Vertragsgestaltung aufgrund der Inanspruchnahme von Verbesserungen des Mietobjekts ihr Kündigungsrecht auf unabsehbare Zeit verloren, so dass es nicht einmal darauf ankommt, ob sich eine etwaige Unwirksamkeit der Laufzeitregelung überhaupt auf die Wirksamkeit des gesamten Vertragswerks auswirken könnte.
312. Dass der Vertrag vom 20.01./03.03.1992 nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB unwirksam ist, liegt angesichts der vorstehenden Ausführungen auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung.
323. Die wiederholten fristlosen Kündigungen der Beklagten haben das somit wirksam zustande gekommene Vertragsverhältnis der Parteien nicht beendet. Das Vorliegen der Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden gesetzlichen Regelung des § 554a BGB a.F. käme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin eine schuldhaft schwere Pflichtverletzung begangen hätte, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. z.B. Senat ZMR 1997, 596, 597). Eine derartige Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt. Soweit die Klägerin der Beklagten trotz vorheriger Demontage der streitgegenständlichen Anlage auch weiterhin Versicherungsprämien berechnet hat, hat sie dies im Hinblick auf die entsprechenden Einwendungen in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 11.05.2000 sogleich durch Rücknahme des entsprechenden Teils der Klageforderung korrigiert. Die Befürchtung der Beklagten, die Klägerin habe auch vorher schon Versicherungsprämien kassiert, ohne dass Versicherungsschutz bestanden hätte, ist trotz Bestreitens durch die Klägerin nicht hinreichend substantiiert begründet worden und daher unbeachtlich. Auch wenn der Beklagten insoweit Erstattungsansprüche zustehen sollten, deren Geltendmachung ihr auch weiterhin freisteht, wäre dies unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, das zwischen den Parteien stehende Vertrauensverhältnis als zerstört ansehen zu können mit der Folge, dass es von der Beklagten mit sofortiger Wirkung hätte beendet werden können.
334. Schließlich begegnet der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch auch der Höhe nach keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte den Einwand der Klägerin nicht ausgeräumt, ersparte Aufwendungen könnten jedenfalls deswegen nicht geltend gemacht werden, weil ihr infolge des Abbaus, der Abholung und Einlagerung der gemietete Anlage Kosten in Höhe von 9.095,39 DM entstanden seien (Bl. 151 GA), die sie der Beklagten zwar unter dem 20.05.1998 (Bl. 153/154 GA) berechnet, die diese jedoch nicht ausgeglichen habe. Eines besonderen Ausweises der Mehrwertsteuer durch die Klägerin bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, weil diese ohne weiteres rechnerisch ermittelt werden kann.
345. Dem von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch ist die Beklagte nicht besonders entgegengetreten. Er ist auch sonst nicht zu beanstanden. Zu verzinsen ist auch die in der Miete enthaltene Mehrwertsteuer (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 288 BGB Rdn. 3 im Anschluss an BGH NJW-RR 1991, 484).
35II.
36Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Sie geht insgesamt zu Lasten der Beklagten, weil diese aus den dargelegten Gründen auch hinsichtlich des Anspruchszeitraums 01.01. bis 31.12.2001 unterlegen wäre, wenn die Parteien die Widerklage insoweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt hätten.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.
39Der Streitwert für die Berufungsinstanz errechnet sich wie folgt: bis zum 26.06.2002 Klage: 71.533,94 DM + 23.861,80 DM = 95.395,74 DM Widerklage: 1.714,20 DM x 24 = 41.140,80 DM insgesamt 136,536,54 DM = 69.810,02 EUR
40ab 26.06.2002 Klage 95.395,74 DM Widerklage 41.140,80 DM abzüglich 20.570,40 DM = 20.570,40 DM insgesamt 115.966,14 DM = 59.292,55 EUR
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