Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 48/02

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 28.8.2002 (VK 1 – 65/02) bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich bis zum 11.10.2002 zu erklären, ob die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.


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