Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 170/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,15 EUR

(= 3.910,00 DEM) nebst 5 % Zinsen seit dem 15.12.1997 zu

zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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