Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 38/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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