Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 20/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. November 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Wegerecht des Klägers auf dem Grundstück des Beklagten, eingetragen im Grundbuch von H. des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort Bl. ... in vier Metern Breite fortbesteht.

Der Beklagte wird verurteilt, die Errichtung von neuen Sperrvorrichtungen oder die Vornahme sonstiger das Wegerecht behindernder Maßnahmen zu unterlassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Feststetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.225,84 EUR (20.000,00 DM), für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft angedroht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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