Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 91/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 16.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die am 13.08.2002 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 31.07.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
3Der Rechtspfleger hat zu Recht den Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen und lediglich die Kostenschuld des Klägers festgestellt, weil dieser sich mit Erfolg auf das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis berufen kann.
4Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann regelmäßig ohne weiteres festgestellt werden und stellt keine ins Geweicht fallende und daher zu vermeidende Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens dar: Zeigt ein Insolvenzverwalter gemäß § 208 Abs. 1 InsO die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht an, so beginnt bereits mit Eingang der Anzeige bei Gericht das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis (vgl. Wimmer-Kießner, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 210 Rn. 3); eine Überprüfungsmöglichkeit der Anzeige ist weder dem Insolvenzgericht noch den Massegläubigern im Gesetz eingeräumt (vgl. Wimmer-Kießner, § 208 Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige als solche unwirksam erfolgt wäre, bestehen vorliegend nicht.
5Das offensichtliche Vollstreckungshindernis gemäß § 210 InsO lässt bereits das Rechtsschutzinteresse an einem Zahlungstitel entfallen und ist daher - wie bereits § 60 KO, vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.1990 10 W 82/90, JurBüro 1991, 558 - schon im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen, wozu auch das vereinfachte Verfahren der Kostenfestsetzung zählt (vgl. LAG Düsseldorf ZIP 2000, 2034 f; LAG Stuttgart, ZIP 2001, 657 f).
6Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich, ob der Kläger sich durch sein Verhalten gegenüber der Gemeinschuldnerin schadensersatzpflichtig gemacht hat. Ein solcher Anspruch wäre ohne Wirkung auf die Anzeige nach § 208 Abs. 1 InsO und das daraus folgende Vollstreckungsverbot.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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