Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 237/01

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. November 2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger 12.063,25 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juni 2001 zu zahlen.

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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