Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 229/01

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. November 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Langerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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