Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 56/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die behauptete Entwendung aus der Wohnung des Klägers in einer Weise erfolgt ist, die vom Versicherungsschutz gedeckt wird. Als versicherte Begehungsform käme hier allein der Fall des § 5 (1) f) VHB 84 in Betracht, wonach Versicherungsfall auch ist, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er ... ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. Denn die einzige Begehungsmöglichkeit sieht der Kläger darin, dass der Täter mittels des von der Putzfrau in Absprache mit ihm in den Außenbriefkasten gelegten Schlüssels eingedrungen ist. Trifft dies zu, so hat der Kläger dem Dieb den Zugriff auf den Schlüssel fahrlässig, nämlich unter Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, ermöglicht. Auch wenn der außen am Haus angebrachte Briefkasten nicht einsehbar war, konnten unbefugte Dritte doch von der Deponierung des Schlüssels im Briefkasten erfahren haben und sich dann leicht in den Besitz des Schlüssels bringen. Es bestand insbesondere die Möglichkeit, dass es in der Nachbarschaft als auffällig bemerkt wurde, wenn die Putzfrau regelmäßig nach getaner Arbeit aus dem Hause kommend etwas in den Aussenbriefkasten warf. Die vom Kläger initiierte Art der Schlüsselrückgabe war deshalb mit einem Risiko behaftet, das sich hätte vermeiden lassen. Dieses Verhalten wertet der Senat wie schon das Landgericht als fahrlässig, zumal der Kläger in der Wohnung Wertgegenstände wie seine Uhrensammlung aufbewahrte, die dann auch zielgerichtet gestohlen worden sind.
4Die Zeugin D..., durch die der Kläger erstinstanzlich unter Beweis gestellt hat, bei der Deponierung des Schlüssels sei sie nicht beobachtet worden, kann naturgemäß nichts dazu sagen, ob ein Dritter von ihr unbemerkt optisch oder akustisch wahrgenommen hat, dass sie etwas in den Briefkasten warf. Diesem Beweisantritt war mithin nicht nachzugehen. Es muss daher offenbleiben, ob der Täter tatsächlich an den Schlüssel gekommen ist, weil ihm das Verhalten der Putzfrau aufgefallen war. Dass es an einem eigenen Verschulden daran fehlt, dass sich der Täter in den Besitz des Schlüssels bringen konnte, hätte der Kläger nachzuweisen gehabt, da es sich hierbei um eine Anspruchsvoraussetzung handelt.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO n.F.).
7Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 11.298,98 EUR.
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