Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 44/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 6.12.2001 (VK 1/01 bis 8/01 Vs) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Antragstellerinnen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerinnen im Beschwerdeverfahren notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000 Euro


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