Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 114/01
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Mai 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 20.728,31 DEM verurteilt. In dieser Höhe haftet der Beklagte der Klägerin wegen der Rückgabe des Mietwagens in beschädigtem Zustand gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB auf Schadensersatz, ohne dass es auf die von dem Beklagten tatsächlich gefahrene Kilometerleistung ankommt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
2I.
3Der Senat lässt offen, ob den Beklagten - wie es das Landgericht angenommen hat - nach § 548 BGB die Beweislast dafür trifft, dass der eingetretene Totalschaden auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, oder ob sich der Vermieter bei einem in Betracht kommenden technischen Versagen der Bremsanlage, auf deren Zustand der Mieter in der Regel keinen Einfluss hat, hinsichtlich des technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt entlasten muss. Jedenfalls haftet der Beklagte im Streitfall nach den Grundsätzen der §§ 823 ff. BGB auf Schadensersatz, weil die Beweisregel des § 282 BGB grundsätzlich keine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus § 823 ff. BGB findet (BGH NJW 1986, 2757) und der Beklagte sein vermutetes Verschulden an dem von ihm am 14.11.1999 auf der A 2 verursachten Auffahrunfall nicht widerlegt hat.
4Da das Fahrzeug der Klägerin bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat und die Rechtswidrigkeit dieser Eigentumsverletzung hierdurch indiziert wird, ist der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Beklagte hat den Unfall auch schuldhaft herbeigeführt. Insoweit hat der Beklagte gemäß § 276 BGB mangels Vorliegens eines vereinbarten Haftungsausschlusses für jede Fahrlässigkeit einzustehen. Die Klägerin weist in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass das Verschulden des Beklagten bereits nach Anscheinsgrundsätzen vermutet wird. Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er hier nach der Einlassung des Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft Bückeburg vom 18.1.2000 anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, daß der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch unangepaßte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat (BGH NJW-RR 1989, 670, 671; NJW 1987, 1075, 1077).
5Dieses ihn nach Anscheinsgrundsätzen treffende Verschulden hat der Beklagte nicht widerlegt. Seine Behauptung, der Unfall sei auf ein Versagen der Bremsvorrichtungen (einschließlich ABS) des Fahrzeugs zurückzuführen, ist beweislos, weil das Fahrzeug von der Klägerin unrepariert bereits am 1.12.1999 weiterveräußert worden ist, so dass sachverständige Feststellungen zur Unfallursache heute nicht mehr in Betracht kommen.
6Die Berufung macht insoweit erfolglos geltend, in der Weiterveräußerung des Fahrzeugs bereits ca. zwei Wochen nach dem Schadensereignis liege eine Beweislastvereitelung mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten über den bevorstehenden Verkauf des Unfallwagens zu unterrichten. Unabdingbare Voraussetzung für eine Beweiserleichterung ist, dass das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen den beweisbelasteten Beklagten in eine Beweisnot, d.h. in eine auswegslose Lage gebracht hat. Nur dann kann von einer Beweisvereitelung gesprochen werden. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte ist - wie dargelegt - zwar heute in Beweisnot. Er hat es aber seinerseits versäumt, rechtzeitig nach dem Unfall im eigenen Interesse für eine Beweissicherung zu sorgen und hierzu die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zu beantragen (vgl. BSG NJW 1994, 1303).
7II.
8Zur Höhe schätzt der Senat die der Klägerin entstandenen und von dem Beklagten gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Nebenkosten (pauschale Auslagen, Wiederbeschaffungskosten) auf 200 DEM (50 + 150 DEM). Im Übrigen sind Einwendungen gegen die festgestellte Schadenshöhe nicht geltend gemacht.
9III.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
11Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
12Streitwert: 20.728,31 DEM
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