Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 9/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Auch in dem, im Berufungsverfahren allein noch weiterverfolgten Umfang von 10.215,77 EUR (19.980,30 DM) steht dem Kläger kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
3Alle näher in Betracht kommenden Grundlagen für einen Anspruch des Klägers - aus Vertrag, unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus Delikt wegen einer Schutzgesetzverletzung - setzen voraus, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt und dem Kläger durch diese ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB entstanden ist. Daran fehlt es.
41. Zum einen macht der Kläger geltend, er, der zur Zeit der maßgeblichen Gespräche über keine Wertpapiererfahrung verfügt und das Anlageziel einer Altersvorsorge verfolgt habe, sei von den Beklagten aus seiner bisherigen konservativen Anlagepolitik in einen hochspekulativen Anlagebereich gedrängt worden, ohne anlegergerecht, das heißt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Erfahrungen und Interessen, und ohne anlagegerecht beraten, namentlich über die Risiken der beabsichtigten Geschäfte im allgemeinen sowie die Risiken einer Anlage in ausländischen Aktien speziell aufgeklärt worden zu sein; hierdurch sei es bei zwölf, im Zeitraum vom 30.01.1997 bis zum 04.08.1998 getätigten Wertpapiergeschäften zu Verlusten gekommen, von denen der im Zusammenhang mit dem Erwerb der XY-Aktien eingetretene Totalverlust mit der Klage im zweiten Rechtszug geltend gemacht werde.
5Selbst wenn man dieses Vorbringen zugrunde legt und von einem Verstoß der Beklagten gegen ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung und bis zu dem vom Kläger angeführten schadensträchtigen Zeitraum ausgeht, fehlt es jedenfalls an einem hierdurch bewirkten Schaden im oben angesprochenen Rechtssinne. Hat nämlich ein zum Schadenersatz verpflichtendes Ereignis - hier die unterstellte Pflichtverletzung - neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, sind letztere im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, sofern zwischen dem schädigenden Ereignis und den Vorteilen ein adäquater Ursachenzusammenhang und darüber hinaus ein innerer Zusammenhang derart besteht, dass Nach- und Vorteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Bei dieser Wertung ist insbesondere dem Zweck des Schadenersatzes Rechnung zu tragen, mit anderen Worten muss die Anrechnung dem Geschädigten zumutbar sein und darf sie den Schädiger nicht unbillig entlasten. Nach diesen Maßgaben hat hier eine Anrechnung mit vom Kläger aus seinen Wertpapiergeschäften erzielten Gewinnen stattzufinden, die den jetzt noch geltend gemachten Schaden von knapp 20.000,00 DM entfallen lässt.
6Dass zwischen der angenommenen Pflichtverletzung und den erzielten Gewinnen ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, ist unzweifelhaft. Denn nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens wäre es bei pflichtgemäßer Tätigkeit der Beklagten nicht zu den risikobehafteten Geschäften gekommen, bei denen dann die Gewinne anfielen; ebenso war die Möglichkeit eines Gewinns objektiv vorhersehbar.
7Was den erwähnten inneren Zusammenhang zwischen Nach- und Vorteilen anbelangt, mag es - worauf sich der Kläger ausdrücklich beruft - sein, dass sich eine uneingeschränkte Verrechnung der Verluste des Klägers mit seinen Gewinnen aus Wertungsgesichtspunkten verbietet. Denn könnte eine Bank einwenden, der Kunde sei zwar über zwei, und zwar verschiedenartige, Produkte nicht hinreichend aufgeklärt worden, habe bei dem einen Produkt Verlust erlitten, bei dem anderen hingegen einen höheren Gewinn, stünde sich die Bank bei einer solchen "doppelten" Verletzung ihrer Aufklärungspflicht besser, als wenn sie über das zweitgenannte Produkt ordnungsgemäß aufgeklärt hätte, weil dieses dann in eine Schadensbetrachtung von vornherein nicht einbezogen werden könnte. Hieraus wird im Schrifttum (Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte, 1998, Rdnr. 845 - 847; wohl auch Schäfer, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, 1999, Rdnr. 62) die Folgerung gezogen, Gewinne könnten auf Verluste nur angerechnet werden, wenn es sich um Produkte handele, hinsichtlich deren die Aufklärungspflicht einen gleichartigen Inhalt habe, weil dann eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Verlustgeschäft zugleich eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Gewinngeschäft enthalten hätte. Ob dieser die Anrechnung durch Vorteils-ausgleichung einschränkenden Überlegung grundsätzlich gefolgt werden kann, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn sie würde jedenfalls dazu führen, dass eine Anrechnungsfähigkeit nicht nur dann zu bejahen wäre, wenn sich der Inhalt der Aufklärungs- und Beratungspflichten ("Aufklärungsdichte") deckt, sondern auch dann, wenn Gewinne aus Geschäften erzielt wurden, bei denen die genannten Pflichten weiter gehend gewesen wären als bei den Verlustgeschäften und letztere mit umfasst hätten. Auch in einem solchen Fall kann der befürchtete Wertungswiderspruch nicht eintreten, weil die Aufklärung über das Gewinngeschäft zugleich die Pflichtverletzung bezüglich des Verlustgeschäfts beseitigt hätte.
8Danach hat sich der Kläger Gewinne aus Geschäften nicht nur mit anderen ausländischen Aktien, sondern auch mit Optionen auf ausländische Aktien aus den Jahren 1997 und 1998 auf den geltend gemachten Verlust anrechnen zu lassen. Auch über die mit solchen Optionen verbundenen Risiken will er nämlich nicht aufgeklärt worden sein. Geht man hiervon aus und wäre er insoweit aufgeklärt worden, hätte diese Aufklärung diejenige über ausländische Aktien umfasst. Denn eine Belehrung über Optionen hat die Erläuterung der Bedeutung des Basiswertes und damit auch der mit diesem verbundenen Risiken zu enthalten. Dabei müsste auch die Unterscheidung zwischen ausländischen Standardaktien und ausländischen Nebenwerten angesprochen werden. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift zu den Akten gereichten Liste der Umsätze vom 31.12.1996 bis zum 06.10.2000 erwarb er am 17.06.1997 mit Schlusstag 13.06.1997 1.000 norwegische Aktien und veräußerte diese am 03.07.1997 mit Schlusstag 01.07.1997 mit einem Gewinn von DM 4.311,57. Des Weiteren erwarb er am 06.11.1997 (Schlusstag 04.11.1997) 3.000 Optionsscheine auf Schweizer Aktien, die er am 08.12.1997 (Schlusstag 04.12.1997) mit einem Gewinn von umgerechnet DM 14.152,91 veräußerte. Ein weiteres Optionsgeschäft mit Aktien desselben Unternehmens im Dezember 1997/Januar 1998 erbrachte ebenfalls einen, allerdings nur geringfügigen, Gewinn. Schließlich erzielte der Kläger einen Gewinn aus einem Geschäft über Optionsscheine auf Schweizer Aktien in Höhe von insgesamt umgerechnet DM 19.072,77, indem er am 02.02.1998 (Schlusstag 29.01.1998) 7.000 Optionsscheine erwarb und diese am 10.02.1998 (Schlusstag 06.02.1998) und 11.02.1998 (Schlusstag 09.02.1998) in Tranchen zu 4.000 und 3.000 Stück veräußerte. Die erzielten Gewinne übersteigen mithin den jetzt liquidierten Verlust bei weitem.
9Ihre Anrechnung ist dem Kläger auch zumutbar. Der Schutz der klägerischen Ver-mögenssubstanz wird durch die Anrechnung keinesfalls beeinträchtigt. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beklagten durch eine Anrechnung unbillig entlastet würden. Diese Rechnungseinheit steht nämlich der Möglichkeit, die Verletzung bisher nicht behandelter, spezieller Pflichten bei einzelnen Wertpapiergeschäften im Laufe der Geschäftsbeziehung gesondert zu beurteilen, nicht entgegen.
102. Was die speziellen Risiken der XY-Aktien betrifft, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellbar, weil der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich einer unzureichenden Aufklärung im Zeitpunkt der Anlageentscheidungen Anfang Juli und Anfang August 1998 nicht nachgekommen ist.
11Bei der Bestimmung der von der Bank geschuldeten Informationen ist grundsätzlich darauf abzustellen, dass durch diese die Informationsasymmetrie zwischen Anlageberater und Anleger ausgeglichen werden und der Anleger in die Lage versetzt werden soll, eine Anlageentscheidung entsprechend seinen Bedürfnissen zu treffen. Die der Bank auferlegten vertraglichen Pflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Anleger im Ergebnis besser gestellt wird, als er bei einer originären Informiertheit stünde; mit anderen Worten darf ihm das Anlagerisiko nicht gänzlich abgenommen werden. Daher kann eine Haftung sinnvoller Weise nur für die Richtigkeit und Vollständigkeit von erforderlichen Informationen und allenfalls für deren sorgfältige Auswertung gegeben sein, nicht aber dafür, dass eine etwa gegebene Anlageempfehlung sich im Nachhinein als richtig oder falsch herausstellt, oder dafür, dass eine bestimmte Anlageempfehlung nicht gegeben wurde (Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 1997, § 11 Rdnr. 80; Schäfer, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, 1999, Rdnr. 26; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 5 Rdnr. 103). Zudem beschränken sich die Pflichten der Bank auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung; ohne eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung treffen eine Bank danach in der Regel keine fortdauernden Warn- oder Überwachungspflichten mehr (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1994, S. 1468/ 1469). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht objektiv verletzt hat, trägt grundsätzlich der Gläubiger, und zwar auch dann, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht. Dass ihm damit letztlich der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird, ändert daran nichts; die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind dadurch zu beheben, dass der anderen Partei nach Lage des Falles eine sekundäre Darlegungslast aufgebürdet wird und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, dann gegebenenfalls den Hauptbeweis durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Gegendarstellung führen muss (eingehende Nachweise zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil des Senats in: WM 1996, S. 1082/1086).
12Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagten hinsichtlich der Erwerbsvorgänge bei beiden Tranchen über je 500 Aktien, die per 07.07.1998 und 05.08.1998 mit Schlusstagen 06.07.1998 und 04.08.1998 gebucht wurden, ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie haben im ersten Rechtszug geltend gemacht, der Kläger sei bereits beim Erwerb der ersten Tranche umfassend darüber aufgeklärt worden, dass sich dieser Wert nicht auf der Angebotspalette der Beklagten zu 1. befunden habe, dass die ihm übermittelten Informationen aus einem Dritt-Re-search stammten und dass der Wert mit der Risikoklasse 5 hoch spekulativ sei. Unverzüglich nach Bekanntwerden einer Verkaufsempfehlung seien sämtliche Kunden, die XY-Aktien in ihren Depots gehabt hätten, persönlich angerufen und über die Entwicklung informiert worden, auch in weiteren Gesprächen und Telefonaten sei der Kläger auf Zeitwertverluste hingewiesen worden, er habe jedoch diese Informationen ignoriert und die Papiere unbedingt halten wollen. Hierzu haben die Beklagten eine "Aktennotiz" vom 06.08.1998 in Ablichtung zur Akte gereicht (Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 19.07.2001), in der es zunächst heißt, mit den in der nachfolgenden Liste aufgeführten Kunden seien Gespräche geführt worden bezüglich der aktuellen Problematik bei T., hervorgerufen durch Internet-Meldungen und TV-Berichte, der hoch spekulative Charakter einer Anlage in diesem Wert sei nochmals deutlich gemacht und eine nochmalige gemeinsame Überprüfung der Positionsgröße durchgeführt worden; sodann findet sich unter dem Namen des Klägers die Eintragung, das Gespräch sei von Herrn H. am 05.08.1998 mit der Kundenentscheidung "halten" geführt worden. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten ergänzt, die XY-Aktien seien Mitte 1998 wegen damals prognostizierter großartiger Zukunftsaussichten in mehreren Fachpublikationen empfohlen worden, weil die Firma über zahlreiche Patente, aus deren Verwertung erhebliche Gewinnsteigerungen erwartet wurden, verfügt habe. Über diesen spekulativen Charakter der Aktie, dass nämlich Kurssteigerungen aus künftigen Patentverwertungen erfolgen sollten, sei der Kläger informiert worden. Im Übrigen habe der Aktienkurs bei dem ersten Kauf 18,30 DM betragen und sich zunächst sehr positiv entwickelt, bei der zweiten Bestellung des Klägers habe der Preis bei 21,20 DM gelegen und sei bereits sehr volatil gewesen, er habe sich um 15 bis 20 % ermäßigt und sei dann Mitte und Ende August noch erheblich abgefallen. Schließlich ergebe sich die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens, der Kläger habe sich in zahlreichen Telefonaten nach den Aktienkursen erkundigt, aus den eigenen Darlegungen des Klägers in erster Instanz über den Kursverlauf (gemeint sein dürften die Ausführungen S. 5 f. des Schriftsatzes vom 24.08.2001).
13Dem hat der Kläger kein Vorbringen entgegengesetzt, das den Nachweis der Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung der Beklagten ermöglichen würde. Erstinstanzlich hat er teilweise jegliche Information bestritten, später seine Kenntnis darüber, dass die Informationen der Beklagten zu 1. aus einem Dritt-Research stammten, eingeräumt. Dann aber ist nicht nachvollziehbar, dass ihm diese Informationen über die Gesellschaft selbst in keiner Weise gegeben worden sein sollen, die Beklagten mit anderen Worten die Erörterung gerade dieser ausländischen Aktie überhaupt nicht thematisiert hätten. Die Einordnung in die sogenannte Risikoklasse 5 ist demgegenüber ohne Belang; sie ergab sich, was aufgrund des unstreitig ihm in Kopie ausgehändigten Erhebungsbogens gemäß Wertpapierhandelsgesetz auch dem Kläger erkennbar war, allein schon daraus, dass es sich um einen ausländischen Aktien-Nebenwert handelte. Schriftliche Unterlagen oder Informationen über die speziellen Risiken dieser Aktie mussten ihm nicht übergeben werden. Die gesteigerten Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirektgeschäften und Optionsgeschäften, aber auch von sogenannten "Penny Stocks" stellt, sind auf den Effektenhandel von Kreditinstituten, wie er hier in Rede steht, nicht übertragbar (BGH NJW 1998, S. 2675 f.). Mit der Berufungsbegründung werden für den Erwerb im Juli 1998 überhaupt keine speziell unternehmensbezogenen Aufklärungsdefizite mehr gerügt. Den Erwerb vom August 1998 betreffend, hat sich der Kläger zunächst darauf berufen, nicht ein einziges Mal informiert worden zu sein, in der Berufungsbegründung wird das von den Beklagten behauptete Telefonat vom 05.08.1998 eingeräumt. Die in der "Aktennotiz" auf Beklagtenseite festgehaltenen Inhalte werden letztlich auch nicht mehr bestritten, der Kläger behauptet nur noch eine Beschönigung, ohne mitzuteilen, worin genau diese gelegen haben sollte. Ebenfalls fehl geht der Vortrag des Klägers, er sei in diesem Telefonat nicht auf die Verluste hingewiesen worden. Ausweislich der unstreitigen Erwerbspreise hatte die Aktie bis dahin, verglichen mit dem ersten Erwerb, überhaupt nicht an Wert verloren, sondern gewonnen. War der Kläger jedoch über die tatsächlichen Grundlagen hinreichend aufgeklärt, war es sein Risiko, wenn er einer gleichwohl von Beklagtenseite gegebenen Empfehlung, die Aktie zu halten, weil sie hundertprozentig "komme", folgte. Selbst wenn man schließlich den Standpunkt verträte, die Beklagten habe nach Erwerb der Aktien durch den Kläger eine Überwachungspflicht bezüglich des Kursverlaufs und eine Pflicht zu diesbezüglichen Mitteilungen an ihre Kunden getroffen, hätte der Kläger jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Beklagten ihm gegenüber diese Pflicht verletzt hätten; insbesondere hat er auch auf Vorhalt der Beklagten nicht erklärt, woher, wenn nicht von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1., er die für die Aufstellung der Kursentwicklung in seinem Schriftsatz vom 24.08.2001 erforderlichen Informationen hatte.
143. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Informationsschreiben vom 10. März 1999 (Anlage zur Klageschrift) sei seitens der Beklagten zu spät versandt worden, die im Schreiben genannten Umstände seien bereits Anfang Februar 1999 erstmals aufgekommen, können nähere Einzelheiten zu einer Pflichtverletzung oder einer Vorteilsausgleichung dahingestellt bleiben. Denn insofern hat der Kläger den Eintritt eines hierdurch verursachten Schadens, nämlich einer infolge der Verspätung eingetretenen negativen Vermögensdifferenz, in keiner Weise dargetan. Es fehlen schon Angaben zu den Kurswerten Anfang Februar 1999 einerseits und am 10.03.1999 sowie den folgenden Tagen andererseits; diesen Zeitraum übergeht auch die Aufstellung zur Kursentwicklung im Schriftsatz vom 24.08.2001.
154. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16Ein Anlass für die Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n. F., 26 Nr. 7 EGZPO) besteht nicht.
17Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,00 EUR. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird entsprechend der bezifferten Hauptforderung auf 10.215,77 EUR (19.980,30 DM) festgesetzt.
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