Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 W 43/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19. September 2002 wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf vom 29. August 2002 geändert.

Dem Kläger wird für die Klage Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H...... zur vorläufig un-entgeltlichen Wahrnehmung der Rechte erster Instanz beigeordnet.


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