Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 76/02
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO aufgrund der Zulassung durch das Landgericht zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts.
3I. Zu Recht hat das Landgericht die Gebührenbefreiung für die Eintragung der Erben des im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümers nicht auf die gleichzeitig gemäß § 52 GBO von Amts wegen erfolgte Eintragung der Testamentsvollstreckung erstreckt. Die Eintragung der Testamentsvollstreckung ist nach § 65 Abs. 1 KostO auch dann gebührenpflichtig, wenn der Vermerk im Zusammenhang mit einer nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfreien Maßnahme erfolgt.
41. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen.
5Der Gesetzgeber hat den Gebührenanfall bei Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in § 65 Abs. 1 KostO gesondert geregelt. Danach tritt die Gebühr des § 65 Abs. 1 KostO selbständig neben die in § 60 Abs. 1 bis 3 KostO geregelten Gebühren. Für die Ausdehnung der Gebührenfreiheit des § 60 Abs. 4 KostO auf die in § 65 KostO geregelten Gebühren ist kein Raum. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, wonach es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber hier unbewusst eine Regelungslücke belassen hätte. Er hat die Kostenordnung nach der Einfügung des § 60 Abs. 4 mehrfach novelliert, ohne die Voraussetzungen der § 60 Abs. 4, § 65 KostO anzutasten, obwohl ihm die unterschiedlichen Auffassungen der Praxis nicht verborgen geblieben sein konnten (vgl. Senat Rpfleger 1988, 142 f; JurBüro 1973, 55; OLG Oldenburg Rpfleger 1988, 20 f; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 150; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 65 Rn. 1; Korinthenberg-Lappe, Kostenordnung, 14. Aufl., § 60 Rn. 62).
62. Eine weitergehende Erstreckung der Gebührenfreiheit kann auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO gerechtfertigt werden.
7Der Gesetzgeber wollte mit dieser Gebührenvorschrift einen Anreiz dafür bieten, die durch einen Erbfall erforderlich gewordene Berichtigung des Grundbuches, an der ein öffentlichen Interesse besteht, zeitnah herbeizuführen. Der gesetzgeberische Wille erschöpft sich in der Regelung, dass die Gebühr für die Eintragung der Erben unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 KostO gänzlich entfällt. Der hierdurch geschaffene Anreiz zur Veranlassung der Grundbuchberichtigung wird nicht dadurch entwertet, dass die Kostenbefreiung sich nicht auch auf die gesamten durch einen Erbfall ausgelösten und mit der Grundbuchberichtigung verbundenen Eintragungen erstreckt (anders wohl: OLG Hamm Rpfleger 1992, 291; OLG Köln Rpfleger 1992, 540). Es kann nicht darauf ankommen, ob die Annahme der Erben enttäuscht wird, für die durch den Erbfall veranlassten Eintragungen überhaupt keine Gebühren zahlen zu müssen (anders: BayOLG Rpfleger 1973, 262, 263). Die Erwartung, von der Kostenbefreiung für die Erbeneintragung seien auch weitergehende, von Amts wegen zu veranlassende und gebührenpflichtige Eintragungen erfasst, entbehrt einer schutzwürdigen Grundlage.
8II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.
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