Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 58/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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