Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 91/99

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers das Teilurteil der 4. Zivilkammer der Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 1999 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 24. November 1993 in ihren in- und ausländischen Werken ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation in einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage mit den nachfolgenden Merkmalen angewandt hat:

1. Der Abgasstrom (ca. 98,5 % Stickstoff, Rest Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100° C auf 30° C vorgekühlt (Reinigungsstufe 1) und auf einen höchstmöglichen Gegendruck zwischenentspannt, wobei der wassergesättigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.

2. In einer zweistufigen reinen Wärmetauscher-Kälteanlage (Reinigungsstufe 2) wird das Abgas in einer ersten Stufe (Vorkühler) auf 17° C und in einer zweiten Stufe (Tiefkühler) unter 0° C , abhängig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, abgekühlt, wobei das auf unter 0° C abgekühlte (tiefgekühlte) Abgas seine Kälteenergie im Vorkühler an den u.a. mit Was-

ser gesättigten Abgasstrom abgibt und dabei wieder auf 19°C aufgeheizt wird.

3. In einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3).

4. Das gereinige Abgas wird mit der Kompressionswärme der Pressluft auf 96° C aufgeheizt.

5. Das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine von 4,35 bar auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der

Taupunkt des Abgases auf etwa -15° C absenkt und das Abgas sich auf - 13° C abkühlt und wobei

a) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Pressluft liefert und

b) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasrei-

nigung verwendet wird.

6. Das dadurch auf ca. 13° C erwärmte Abgas wird in die Atmosphäre abgegeben.

und/oder

an dem vorstehend beschriebenen Verfahren Lizenzen an Dritte vergeben hat,

und zwar unter Angabe

(1) der nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze mit Phenol, Aceton, symbol 97 \f "Symbol" \s 12a-Methylstyrol und Roh-Acetophenon, bei deren Produktion die Reinigung der Abgase aus der Cumoloxidation nach dem vorbeschriebenen Verfahren erfolgt ist,

(2) der Namen und Anschriften ihrer in - und ausländischen Werke sowie Zweigwerke und der Werke ihrer Lizenznehmer, in denen das vorstehend beschriebene Verfahren angewandt worden ist;

(3) der erzielten Lizenzeinnahmen aus den Benutzungshandlungen der jeweiligen Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten, in Ermangelung solcher Abrechnungszeitpunkte nach Kalenderjahren.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung über die erstinstanzlich entstandenen Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten, das auch über die zweite Stufe der Stufenklage zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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