Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 47/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. Februar 2002 wird zurückgewiesen, so-weit die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 30.000 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 18.1.2001 zu zahlen.

Die Klage ist darüber hinaus dem Grunde nach gerechtfertigt bis zu einem Betrag von 48.613,33 EUR (= 95.079,40 DM).

Wegen des über 48.613,33 EUR hinausgehenden Betrags wird die Klage ab-gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags geleistet hat.


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