Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 155/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 14. Juni 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 70.000 EUR (als Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. September 1995, sowie ab dem 1. Dezember 2002 (als Schmerzensgeldrente) monatlich 200 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 113.956,73 EUR (an personellem und sachlichem Mehraufwand) nebst 4 % Zinsen von 43.224,62 EUR seit dem 12. September 1995, sowie ab dem 1. Dezember 2002 monatlich 715,81 EUR (als Betreu-ungs- und Pflegeaufwand) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu er-setzen, der ihm in Zukunft als Folge der bei seiner Geburt am 2. Juni 1991 erlittenen Schädelverletzung sowie deren unzureichender Be-handlung noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf So-zialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gleichfalls in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.


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