Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 155/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 14. Juni 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 70.000 EUR (als Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. September 1995, sowie ab dem 1. Dezember 2002 (als Schmerzensgeldrente) monatlich 200 EUR zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 113.956,73 EUR (an personellem und sachlichem Mehraufwand) nebst 4 % Zinsen von 43.224,62 EUR seit dem 12. September 1995, sowie ab dem 1. Dezember 2002 monatlich 715,81 EUR (als Betreu-ungs- und Pflegeaufwand) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu er-setzen, der ihm in Zukunft als Folge der bei seiner Geburt am 2. Juni 1991 erlittenen Schädelverletzung sowie deren unzureichender Be-handlung noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf So-zialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gleichfalls in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Bei der damals 29-jährigen Mutter des jetzt 11 Jahre alten Klägers wurde im Oktober 1990 die zweite Schwangerschaft festgestellt. Die Entbindung war auf den 22. Mai 1991 errechnet. Wegen leichter Schmierblutungen suchte sie am Nachmittag des 1. Juni 1991 - gegen 16.00 Uhr - die seinerzeit von dem Beklagten zu 2) geleitete gynäkologische Ambulanz des unter Trägerschaft der Beklagten zu 1) stehenden St. V. Hospitals in D. auf. Sowohl die vaginale Untersuchung als auch das angelegte CTG, das alle 6 bis 8 Minuten leichte Kontraktionen zeigte, ergaben keine auffälligen Befunde. Der Muttermund wurde als zweifingerdick, dickwulstig und sacral beschrieben; der kindliche Kopf lag gut beweglich über dem Beckeneingang, die Fruchtblase war intakt. Die Patientin wurde auf ihren Wunsch nochmals nach Hause entlassen. Um 19.45 Uhr stellte sie sich mit nunmehr kräftigen Wehen erneut vor. Der Muttermund war nunmehr gut 3 cm weit geöffnet. Um 20.25 Uhr erfolgte eine erste Untersuchung durch den Beklagten zu 2), der um 20.55 Uhr einen bis auf einen breiten Saum vollständig eröffneten Muttermund und einen im queren Durchmesser im Becken liegenden Kopf beschrieb. Nach Anlegung einer Kopfschwartenelektrode (21.04 Uhr) wurde um 21.25 Uhr zur Anregung der Wehentätigkeit eine Infusion mit 6 Einheiten Syntocinon gelegt. Um 21.41 Uhr war der Muttermund bis auf einen breiten, mitteldicken Saum vollständig, der Kopf des Klägers war etwas tiefer getreten, befand sich
3aber noch oberhalb der Beckenmitte. Um 22.40 Uhr übernahm die Zeugin H. als Hebamme die Betreuung der Patientin; der Beklagte zu 2) selbst verließ, nachdem er um 22.15 Uhr einen unveränderten Zustand festgestellt und die Gabe von "Buscopan" und "Monzal" verordnet hatte, das Krankenhaus. Wegen starker Schmerzen der Patientin wurde um 23.15 Uhr eine Periduralanästhesie eingeleitet. Nachdem sie um 23.30 Uhr in den Kreißsaal verlegt worden war, zeigte sich ein pathologisches CTG (Dip II) bei einem 8 cm weiten Muttermund und einen hoch im Becken stehenden Kopf. Die Zeugin Heßelmann informierte den bei sich zu Hause befindlichen Beklagten zu 2) (23.40 Uhr), der die Vorbereitung zu einer Sectio anordnete und selbst um 23.50 Uhr im Kreißsaal eintraf, wo er die Patientin untersuchte. In der Dokumentation findet sich hierzu folgender Eintrag:
4"MM nunmehr bis auf einem Saum vollständig. Der Kopf steht unterhalb d. BM. Große Geburtsgeschwulst. Der MM-Saum lässt sich nicht ganz zurückschieben."
5Der Beklagte zu 2) entschloss sich zu einer Zangengeburt (Forceps). Nach lateraler Episiotomie wurde der Kläger nach fünf Traktionen aus zweiter vorderer Hinterhauptslage um 0.06 Uhr entwickelt. Der Kläger wog 4.000 g, war 53 cm lang und hatte einen Kopfumfang von 38 cm. Er wird in der kinderärztlichen Dokumentation als reifes, etwas schlaffes Kind mit einem Apgar von 8/9/9 und einem pH-Wert von 7,23 beschrieben, das nach erstem Absaugen rosig aber schlapp wurde und nach ein bis zwei Minuten kräftig schrie. Hingewiesen wird auf eine ausgeprägte Geburtsgeschwulst am Hinterkopf mit einer Schwellung bis in den Gesichtsschädel ohne sonstige Mißbildungs- oder Verletzungszeichen.
6Um 0.20 Uhr wurde der Kläger auf der Kinderstation aufgenommen, wo er ab dem 3. Juni 1991 von der Beklagten zu 3) als damaliger Stationsärztin betreut wurde. Der pH-Wert bei der Aufnahme des Klägers betrug 7,18; die Eryhrozytenzahl und der Hb-Wert verminderten sich in den nächsten 16 Stunden von zunächst 5,08 auf 2,92 bzw. von 18,1 auf 10,5, weshalb man eine Bluttransfusion vornahm, was vorübergehend zu einer Stabilisierung des Hb-Wertes führte. Ab dem 2. Juni 1991 zeigten sich nach einer Berührungsempfindlichkeit des Klägers mehrfache Krampfanfälle, worauf hin man mit einer Hirnoedembehandlung mittels "Lasix" und "Fortecortin" (bis 6. Juni) und mit "Luminal" begann. Eine von der Beklagten zu 3) am 4. Juni veranlasste Röntgenuntersuchung des Schädels wurde aufgrund einer Aufhellungslinie im Sinne einer Molding-Impression oder einer Impressionsfraktur bewertet. Am 6. Juni wurde die Röntgenuntersuchung wiederholt. Die Röntgenaufnahme wurde als stark verkantet beschrieben und der Verdacht auf Molding bzw. Fraktur geäußert. Eine darauf hin von der Beklagten zu 3) vorgenommene Sonographie des Schädels wurde wegen der ausgeprägten subgaleatischen Blutung als erschwert beschrieben. Die Beklagte zu 3) hielt nunmehr eine computertomographische Untersuchung für erforderlich, wozu der Kläger in die neurochirurgische Klinik der Städtischen Kliniken D. verlegt wurde. Bereits bei der klinischen Erstuntersuchung des Kopfes wurden dort Imprimate getastet. Das vom Schädel gefertigte Computertomogramm bestätigte rechts tempero-parietal eine aufspießende Impressionsfraktur mit Kontusionen und einer nach links verschoben Mittellinie. Der Kläger wurde am selben Tag operiert. Dabei wurden die Hirn- und Duraverletzung versorgt und die Imprimate gehoben und rekonstruiert. Der postoperative Verlauf war zufriedenstellend. Am 5. Juni 1991 erfolgte die Entlassung des Klägers in die häusliche Betreuung.
7Der Kläger macht mit der Behauptung, bei ihm bestehe ein Entwicklungsrückstand und eine Behinderung, welche auf Fehler der Beklagten zu 2) und 3) zurückzuführen seien, Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend.
8Dem Beklagten zu 2) hat der Kläger vorgeworfen, die Entbindung angesichts des um 23.30 Uhr pathologischen CTG nicht durch Kaiserschnitt vorgenommen zu haben. Aufgrund der dokumentierten Befunde sei davon auszugehen, dass der Kopf des Kindes nicht zangengerecht stand, so dass die Forceps-Entbindung, die die Schädelverletzung verursacht habe, kontraindiziert war. Ferner hat er dem Beklagten zu 2) zur Last gelegt, dass er unter der Geburt einer hypoxischen Situation ausgesetzt war.
9Der Beklagten zu 3) hat der Kläger vorgeworfen, wegen einer nur unzureichenden Diagnostik die Schädelfraktur nicht erkannt zu haben, sodass diese erst am 6. Juni 1991 in den Städtischen Kliniken D. diagnostiziert und versorgt werden konnte. Der Kläger hat behauptet, die Fehler der Beklagten zu 2) und 3) hätten bei ihm zu einer Behinderung geführt: Bei Vornahme einer Kaiserschnittgeburt wäre es weder zu einer Schädelfraktur noch zu einem Sauerstoffmangel gekommen; eine rechtzeitige Versorgung der Fraktur hätte die eingetretene Hirnschwellung sowie größere Blutungen verhindert.
10Der Kläger hat geltend gemacht, er leide nunmehr an einem allgemeinen Rückstand im Bereich der geistigen, sprachlichen sowie der grob- und feinmotorischen Entwicklung und in der Wahrnehmung. Ferner habe er einen hypotonen Muskeltonus. Dazu komme eine linksmotorische Asymmetrie, die Bewegungsstörungen zur Folge habe. Seit Anfang August 1994 leide er ferner an einem Humpeln des linken Beins.
11Mit der Klage erstrebt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 DM, die Entschädigung für einen behinderungsbedingten personellen und sachlichen Mehrbedarf (bis 31. Mai 1995: 107.947,17 DM) sowie die Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente von 2.282,18 DM.
12Der Kläger hat beantragt,
131.
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1993;
152.
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 6.6.1991 bis zum 31.5.1995 einen Betrag von 107.947,17 DM zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung.
173.
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente von 2.282,18 DM zu zahlen, jeweils für drei Monate im voraus;
194.
20festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem schädigenden Ereignissen in der Zeit vom 2. Juni 1991 bis zum 6. Juni 1991 in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
21Die Beklagten haben beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten sind den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten und haben Behandlungsfehler in der geburtshilflichen sowie der kinderärztlichen Betreuung bestritten. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe richtig gehandelt, als er sich angesichts des ab 23.30 Uhr pathologisch werdenden CTG zu einer Zangengeburt entschlossen habe. Bei seinem Eintreffen im Kreißsaal habe der Kopf des Kindes tief im Becken gestanden; eine Kaiserschnittentbindung sei daher nicht mehr möglich gewesen. Zur Vermeidung einer - nicht eingetretenen - Sauerstoffmangelsituation unter der Geburt sei die sofortige Zangengeburt indiziert gewesen. Die Beklagten haben im übrigen geltend gemacht, es sei nicht vorwerfbar, dass die Schädelfraktur nicht früher erkannt worden war. Die gefertigten Röntgenaufnahmen hätten keinen Anhalt für eine schwere Schädelverletzung ergeben. Weil die Symptome auf ein Hirnödem hingewiesen hätten, sei die eingeleitete medikamentöse Behandlung indiziert gewesen. Die Beklagten haben sich im übrigen darauf berufen, dass weitergehende diagnostische Maßnahmen wegen der Geburtsgeschwulst nicht erfolgversprechend erschienen seien. Im übrigen haben sie behauptet, dass etwaige Versäumnisse in der Behandlung des Klägers sich nicht ursächlich auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt hätten. Die Beschreibungen seiner Behinderung haben sie bestritten.
24Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Hebamme H. H. und des Arztes M. K.-S. sowie durch Einholung eines gynäkologischen Gutachtens (Prof. Dr. F.) und eines neuropädiatrischen Gutachtens (Dr. Kr.) sowie durch Anhörung beider Gutachter. Durch das am 14. Juni 2000 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
25Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Kläger wiederholt seinen Vorwurf, der Beklagte zu 2) habe eine Zangengeburt nicht vornehmen dürfen, weil zum Zeitpunkt der Geburt der Kopf zu hoch - deutlich über Beckenmitte - gestanden habe. Zum Beleg seiner Darstellung verweist er auf die Bekundungen der Zeugin H.. Darüber hinaus behauptet der Kläger, angesichts des aufgetretenen pathologischen Herzfrequenzmusters hätte es einer Mikroblutuntersuchung bedurft. Die Untersuchung hätte ergeben, dass überhaupt keine intrauterine Notsituation vorlag. Dann hätte es auch nicht der sofortigen Entbindung bedurft. Der Kläger wiederholt im übrigen seinen Vorwurf, wonach die Beklagte zu 3) zwingende Diagnosemaßnahmen unterlassen habe, was auf seiner Seite zur Erleichterung des Kausalitätsnachweises führen müsse.
26Der Kläger beantragt,
271.
28die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld - hilfsweise auch als Schmerzensgeldrente -, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1993;
292.
30die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 6. Juni 1991 bis zum 31. Mai 1995 einen Betrag in Höhe von 107.947,17 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung;
313.
32die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juni 1995 eine monatliche Rente in Höhe von 2.282,18 DM zu zahlen, jeweils für drei Monate im voraus;
334.
34festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft aus den schädigenden Ereignissen vom 1. Juni 1991 bis zum 6. Juni 1991 noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
35Der Senat hat zunächst zu der kinderärztlichen Versorgung des Klägers nach seiner Geburt ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B..
36Daraufhin haben die Beklagten erklärt, dass sie die Haftung dem Grunde nach anerkennen. Sie bestreiten allerdings weiterhin das Ausmaß der wegen des geburtshilflichen Vorgehens und der kinderärztlichen Versorgung von ihnen zu vertretenden Behinderung des Klägers und die von ihm geltend gemachten Schäden.
37Die Beklagten beantragen,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Der Senat hat durch Einholung eines Gutachtens des Leiters des kinderneurologischen Zentrums der Rheinischen Kliniken Bonn Prof. Dr. S. Beweis erhoben zum Umfang der Behinderung des Klägers und dem sich daraus ergebenden Betreuungs- und Pflegeaufwand. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 29. Juli 2002 (GA 562-569) sowie den Berichterstattervermerk vom 24. September 2002 (GA 586-591) verwiesen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42A.
43Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Senat in Höhe eines Kapitalbetrages von 70.000 EUR sowie einer ab dem 1. Dezember 2002 zu zahlenden monatlichen Rente von 200 EUR als angemessen ansieht; darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von personellem und sachlichem Mehraufwand für die Zeit vom 6. Juli 1991 bis 30. November 2002 in Höhe von insgesamt 113.956,73 EUR; ab dem 1. Dezember 2002 steht ihm wegen zu erbringender Betreuungs- und Pflegeleistungen ein Anspruch auf Zahlung von monatlich 715,81 EUR zu. Schließlich ist antragsgemäß die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den dem Kläger zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden festzustellen.
44I.
45Die Beklagten haben haftungsrechtlich für die gesundheitlichen Folgen der bei der Geburt des Klägers entstandenen Schädelfraktur einzustehen.
46Prof. Dr. B., der als Chefarzt der Neonatologie am Zentrum für Kinderheilkunde an der R. F.-W.-U. B. über besonders umfangreiche wissenschaftliche und praktische Erfahrung zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes verfügt und dessen hervorragende Qualifikation dem Senat aus anderweitigen Begutachtungen bekannt ist, hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat keinen Zweifel daran gelassen, dass die kinderärztliche Versorgung des Klägers nach seiner Geburt in erheblichem Maße fehlerhaft war. Prof. Dr. B. hat es dabei als völlig unverständlich angesehen, dass trotz eindeutiger klinischer Symptome die Gefahrenlage, in der sich der Kläger aufgrund der bei der Zangengeburt eingetretenen umfangreichen Schädelfraktur mit einer nachhaltigen Verletzung der Gehirnsubstanz befand, nicht erkannt wurde und dass deshalb dringend erforderliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Sinne einer unverzüglichen operativen Versorgung unterblieben.
47Die Ausführung von Prof. Dr. B., wonach der Umfang der durch die Zangengeburt verursachten Schädelverletzung als ganz außergewöhnlich anzusehen ist und die von ihm in seinem schriftlichen Gutachten - erneut - aufgeworfene Frage, ob die Entbindung - entsprechend der bisherigen gynäkologischen Begutachtung - lege artis erfolgt war, hätte darüber hinaus Veranlassung gegeben, das Geburtsgeschehen einer erneuten Begutachtung durch einen gynäkologischen Sachverständigen zu unterziehen.
48Einer solchen ergänzenden Beweiserhebung bedurfte es allerdings nicht, weil die Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen von Prof. Dr. B. erklärt haben, dass sie die Haftung dem Grunde nach anerkennen (Schriftsatz vom 30. Oktober
492001, GA 522). Damit gestehen die Beklagten ein, dass sie für die Beeinträchtigungen verantwortlich sind und einzustehen haben, die der Kläger aufgrund der bei seiner Geburt entstandenen Schädelfraktur und der unzureichenden nachgeburtlichen Versorgung davongetragen hat, ohne dass es einer Klärung der Frage bedarf, in welchem Umfang sie gegebenenfalls unmittelbar auf die Schädelverletzung oder auf das Unterbleiben ihrer rechtzeitigen operativen Versorgung zurückzuführen sind.
50II.
51Es ist davon auszugehen, dass sowohl die - zwischenzeitlich weitgehend behobenen - motorischen Einschränkungen des Klägers, unter denen er nach der Geburt litt, als auch seine als Dauerschaden verbliebene geistige Behinderung, auf die durch die Zangengeburt eingetretene Schädelfraktur und deren nicht rechtzeitige sachgerechte Behandlung zurückzuführen sind:
52Die massive - zunächst unversorgt gebliebene - Schädelfraktur hat nach der
53überzeugenden Darstellung von Prof. Dr. B. zu einem bleibenden Hirnsubstanzdefekt mit entsprechenden Kontusionsherden geführt. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass sich die motorischen und intellektuellen Störungen bei dem Kläger diesem Schadenbild ohne weiteres zuordnen lassen, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für angeborene oder sonstige andere Ursachen gibt.
54Diese Bewertung entspricht der Einschätzung von Prof. Dr. N. und Prof. Dr. S. in ihren für die Haftpflichtversicherung der Beklagten bzw. für den Kläger erstellten Privatgutachten. Für beide Gutachter stehen die Verantwortlichkeit der frakturbedingten Hirnverletzung und ihre Folgen für die Behinderung des Klägers sowohl hinsichtlich der motorischen Einschränkungen als auch seiner intellektuellen Schwäche außer Frage.
55Schließlich hat auch der von dem Landgericht mit der neuropädiatrischen Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. K. deutlich gemacht, dass nicht etwa ein hypoxisches Ereignis für die verbliebenen Schäden verantwortlich ist, dass diese vielmehr charakteristisch für das eingetretene Hirntrauma sind.
56Die Ausführungen des von dem Senat mit der Beurteilung des behinderungsbedingten Pflegeaufwandes beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S. rechtfertigen keine andere Beurteilung: Prof. Dr. S. äußert zwar Zweifel, ob die geburtstraumatische Schädigung und das nachfolgend entstandene Hirnödem alleinige Ursachen für die geistige Behinderung des Klägers sind; er weist allerdings darauf hin, dass ein solcher Ursachenzusammenhang auch seiner Auffassung zufolge nicht auszuschließen ist, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für andere Ursachen vorliegen.
57Damit steht fest, dass die über mehrere Tage hinweg unversorgt gebliebene Schädelfraktur sowie die frakturbedingte Hirnverletzung und das eingetretene Hirnödem die Behinderung des Klägers ohne weiteres erklären und dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine anderweitige Schädigungsursache gibt. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass nicht die ihnen anzulastende Fehlbehandlung, sondern andere Ursachen zu der Behinderung des Klägers geführt haben. Insoweit haben die Beklagten weder alternative Ursachen aufzuzeigen vermocht noch den entsprechenden Beweis geführt.
58Im übrigen ist es gerechtfertigt, dem Kläger hinsichtlich des Kausalitätsnachweises Beweiserleichterungen zuzubilligen. Denn die nachgeburtliche Versorgung des Klägers ist in ihrer Gesamtheit als grob fehlerhaft zu bewerten. Prof. Dr. B. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es aus ärztlicher Sicht völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass angesichts massiver klinischer Auffälligkeiten die spätestens im Alter des Klägers von 18 Stunden unabdingbar erforderlichen weiterweisenden diagnostischen Maßnahmen über Tage unterblieben.
59III.
60Wegen der von den Beklagten haftungsrechtlich zu verantwortenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers erachtet der Senat die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages von 70.000 EUR sowie eine künftig zu entrichtende monatliche Schmerzensgeldrente von 200 EUR als angemessen. Der auf Zahlung eines höheren Kapitalbetrages gerichtete Antrag ist zurückzuweisen:
611.)
62Die auf die Gehirnkontusion zurückzuführenden ursprünglich vorhandenen motorischen Ausfälle, die Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 19. Oktober 1994 als Reste einer linksseitigen leichten Hemiparese beschreibt, fallen zwischenzeitlich - auch infolge entsprechender Therapiemaßnahmen - nicht mehr ins Gewicht. Prof. Dr. S. hat aufgrund einer von ihm am 2. Juli 2002 durchgeführten Untersuchung des Klägers festgestellt, dass es zu einer fast vollständigen Rückbildung der halbseitigen Bewegungsstörung der linkeren oberen Extremität gekommen ist. Auch im übrigen gibt es keine ins Gewicht fallenden körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers: Prof. Dr. S. beschreibt den Kläger als einen altersentsprechend großen, etwas übergewichtigen Jungen, bei dem sich neurologisch zwar ein leicht herabgesetzter Muskeltonus mit einer etwas schwerfälligen Spontanmotorik zeigt. Allerdings gibt es keine Symptome einer spezifisch neurologischen Störung; insbesondere ist der Kläger in körperlicher Hinsicht ohne Einschränkung in der Lage, die täglichen Verrichtungen eines Kindes in seinem Alter selbst wahrzunehmen.
632.)
64Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der Kläger an einer bleibenden geistigen Behinderung leidet, angesichts derer er im Lebensalter von 11 Jahren der Entwicklung eines etwa 6-jährigen entspricht. Prof. Dr. S. hat aufgrund seiner eingehenden Exploration deutlich gemacht, dass dem Kläger aufgrund dieser intellektuellen Schwäche das Erlernen von Lesen, Schreiben und Rechnen nahezu unmöglich sein wird und er keinen Ausbildungsberuf wird ergreifen können. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung niemals völlig selbständig wird leben können und dass er dauerhaft einer Betreuung bedarf. Andererseits ist festzustellen, dass der Kläger nicht schwerstbehindert ist und dass ihm eine Teilhabe am täglichen Leben nicht versagt ist: Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, besucht eine Schule für geistig Behinderte und nimmt an altersüblichen Freizeitveranstaltungen teil.
65Angesichts dieses Schadenbildes und der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die Lebensführung hält der Senat zum Ausgleich der Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 EUR für angemessen. In diesem Betrag ist ein auf den Zeitraum seit der Geburt des Klägers entfallender Rentenanteil, den der Senat erst ab 1. Dezember 2002 gesondert festsetzt, enthalten.
66Weil die geistige Behinderung des Klägers auch in Zukunft zu immer neuen Beeinträchtigungen seiner Lebensführung führen wird, ist es nach der Auffassung des Senats geboten, diese künftigen Auswirkungen durch die Zuerkennung einer monatlichen Schmerzensgeldrente (zu entrichten ab dem 1. Dezember 2002) auszugleichen. Ausmaß und Auswirkungen der geistigen Behinderung des Klägers rechtfertigen eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200 EUR.
67IV.
68Der Kläger hat nach § 843 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung einer Mehrbedarfsrente wegen der behinderungsbedingt erforderlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen, die - überwiegend - seine Mutter seit seiner Geburt erbracht hat und die auch zukünftig anfallen. Der Ersatzanspruch für die Zeit vom 6. Juli 1991 bis zum 31. November 2002 beläuft sich unter Berücksichtigung des von dem Kläger in dieser Zeit von der Pflegeversicherung bezogenen Pflegegeldes auf insgesamt 112.934,15 EUR (= 220.880 DM). Die von den Beklagten ab 1. Dezember 2002 zu entrichtende Mehrbedarfsrente beläuft sich unter Berücksichtigung des weiterhin in Höhe von monatlich 400 DM gezahlten Pflegegeldes auf monatlich 715,81 EUR (= 1.400 DM). Im übrigen hat der Kläger für die Vergangenheit Anspruch auf Erstattung von sachlichem Mehraufwand in Höhe von 1.022,58 EUR (= 2.000 DM). Die weitergehenden Forderungen sind nicht berechtigt.
691.)
70Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 843 Abs. 1 BGB zum Ersatz des schädigungsbedingt entstandenen Mehrbedarfs Verpflichtete Pflegeleistungen auch dann angemessen abzugelten hat, wenn sie nicht von fremden Pflegekräften, sondern - wie hier - von Angehörigen - dem Verletzten gegenüber unentgeltlich - erbracht werden (BGH VersR 1978, 149; BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766 = VersR 1989, 188). Dabei bestimmt sich die Höhe des Anspruchs nicht etwa stets nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Werden dem Verletzten die notwendigen Pflegeleistungen - unentgeltlich - durch seine Angehörigen erbracht, so ist deren Mühewaltung angemessen auszugleichen, wobei der nach objektiven Bemessungskriterien zu bestimmende "Marktwert" der Leistungen einen Betrag ergeben kann, der unterhalb der tariflichen Vergütung für eine fremde Hilfskraft liegt, weil sich die Pflege in häuslicher Gemeinschaft in der Regel günstiger, vor allem weniger zeitaufwendig durchführen lässt. Nicht zu übersehen ist auch, dass behinderte Kinder im allgemeinen ein besonders hohes Maß an elterlicher Zuwendung erfahren, das notwendigerweise mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist. Dieser Zeitaufwand, der auf die vermehrte elterliche Zuwendung entfällt, ist indessen nicht ersatzfähig (Senat, Urteil vom 11.05.95, - 8 U 136/93 - unter Hinweis auf BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766 = VersR 1989, 188).
712.)
72Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., der als Leiter des kinderneurologischen Zentrums der R. K. B. mit der Bemessung eines behinderungsbedingten Betreuungs- und Pflegeaufwandes besonders vertraut ist, schätzt der Senat den Umfang des erforderlichen behinderungsbedingten Betreuungs- und Pflegeaufwandes für die Zeit ab 6. Juli 1991 auf durchschnittlich 3 Stunden täglich.
73Prof. Dr. S. hat nach seiner eingehenden Untersuchung des Klägers und der Auswertung der die Lebensführung des Klägers betreffenden Unterlagen überzeugend ausgeführt, dass seine geistige Behinderung einen pflegerischen und betreuerischen Mehraufwand gegenüber der Versorgung gesunder gleichartiger Kinder erfordert. Dabei ist davon auszugehen, dass in den ersten Lebensjahren des Klägers das Schwergewicht der Leistungen im Bereich derjenigen Aufgaben lag, die mit seiner körperlichen Behinderung verbunden waren. Insbesondere hatte die Mutter des Klägers Termine zur Krankengymnastik und zur physiotherapeutischen Behandlung wahrzunehmen. Nach der zwischenzeitlichen Besserung der körperlichen Behinderung steht die mit der Geistesschwäche des Klägers verbundene Pflege und Betreuung im Vordergrund. Die dabei notwendigerweise anfallenden behinderungsbedingten täglichen Hilfeleistungen hat der Sachverständige entsprechend den Angaben der Mutter als gut nachvollziehbar bewertet und hierfür für den Zeitraum seit der Einschulung des Klägers einen behinderungsbedingten Mehrbedarf von täglich 90 Minuten errechnet. Die Beurteilung des Sachverständigen überzeugt. Der abweichenden Berechnung des Sachverständigen M.-B., der in seinem im Auftrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erstatteten Gutachten einen höheren Pflegeaufwand in Ansatz bringt, ist nicht zu folgen. Er hat nämlich nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten durchaus in der Lage ist, zahlreiche der sich ihm täglich stellenden Aufgaben weitgehend alleine zu meistern. Dies wird deutlich bestätigt in dem von dem Kläger eingereichten pädagogischen Gutachten vom 19. September 2001 (GA 516) über seinen Besuch der Schule für geistig Behinderte; danach ist er in den Bereichen Ernährung, Sauberkeit und Kleidung sehr selbständig.
74Hinsichtlich des pflegerischen Mehraufwandes für die ersten vier Lebensjahre des Klägers erachtet Prof. Dr. S. einen Zeitaufwand von etwa 1 Stunde 40 Minuten - also geringfügig höher als für die Zeit danach - als erforderlich.
75Neben diesem "eigentlichen" Pflegebedarf muss bei der Bemessung des Mehraufwandes berücksichtigt werden, dass die Behinderung des Klägers eine weitergehende Einsatzbereitschaft erfordert. Prof. Dr. S. hat beschrieben, dass dabei in erster Linie Beaufsichtigungsaufgaben anfallen, weil der Kläger infolge seiner geistigen Behinderung nicht ausreichend gefahrenbewusst ist und daher im Haushalt, bei Freizeitveranstaltungen (z.B. beim Besuch eines Schwimmbades) und - insbesondere - im Straßenverkehr der besonderen Beobachtung und Beaufsichtigung bedarf. Hinzu kommen Zeiten, in denen sich seine Mutter wegen seiner Unruhezustände - insbesondere auch nachts - um ihn kümmern muss.
76Diese weitergehenden Betreuungsaufgaben sind nicht der - grundsätzlich nicht ersatzpflichtigen - vermehrten elterlichen Zuwendungen zuzurechnen. Hier handelt es sich um Leistungen, die aufgrund der Behinderung des Klägers zu erbringen sind und für die auch eine fremde Pflegekraft eingesetzt werden könnte.
77Angesichts der Schwierigkeit einer Abgrenzung der einzelnen Pflege- und Betreuungsaufgaben, die unzweifelhaft anfallen, die andererseits aber im Hinblick auf die Entwicklung des Klägers und unterschiedliche Tagesabläufe selten gleichbleibend sein werden, erachtet der Senat es hier als sinnvoll und angemessen, den in der Vergangenheit erbrachten und zukünftig noch zu erbringenden pflegerischen und betreuerischen Mehraufwand einheitlich zu bewerten und insgesamt auf durchschnittlich täglich drei Stunden zu schätzen. Dabei findet Berücksichtigung, dass in der Vergangenheit pflegerische Leistungen vorwiegend aufgrund der damals vorhandenen Körperbehinderung des Klägers anfielen. Nunmehr steht seine geistige Behinderung mit Hilfestellungen im täglichen Leben sowie mit Betreuungsaufgaben im Vordergrund. Die vorgenommene pauschale Schätzung wird nach Auffassung des Senates diesem Sachverhalt gerecht, was auch Prof. Dr. S. bei seiner Anhörung deutlich gemacht hat, in dem er diese Schätzung als in jeder Hinsicht angemessen bewertet hat.
783.)
79Bei der Bemessung des Wertes der auszugleichenden Pflegeleistungen legt der Senat einen durchschnittlichen Stundensatz von 20 DM zugrunde; hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend:
80Bei der finanziellen Bewertung der von Angehörigen erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist einerseits deren "Marktwert" zu berücksichtigen; Anhaltspunkt ist daher auch die Höhe der Vergütung, die für eine entsprechende Pflegekraft entrichtet werden müsste. Auf der anderen Seite darf nicht außer acht gelassen werden, dass professionelle Pflegekräfte im Rahmen ihrer Arbeitszeit durchweg eine Mehrzahl von Patienten versorgen. Darüber hinaus wird die Betreuung eines behinderten Kindes im häuslichen Umfeld regelmäßig mit einem geringerer Aufwand möglich sein, weil Hilfen in der Familie zur Verfügung stehen. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass es sich nicht um besonders schwierige Leistungen handelt, weil die zu erbringenden Tätigkeiten insbesondere in der Anleitung zu bestimmten alltäglichen Verhaltensweisen und in der Beaufsichtigung seiner Person bestehen. Unter diesen Umständen erachtet der Senat die Zuerkennung eines - einheitlich zugrundezulegenden - Stundensatzes von 20 DM als angemessen.
814.)
82Danach ergibt sich für die Zeit vom 6. Juli 1991 bis 30. November 2002 folgende Anspruchsberechnung:
83a) Auf den Zeitraum vom 6. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entfallen 179 Tage. Bei täglich drei Stunden (zu ersetzende Betreuungs- und Pflegeleistungen) ergeben sich insgesamt 537 Stunden. Der Ersatzanspruch wegen der in dieser Zeit erbrachten Leistungen beläuft sich somit auf 10.740 DM (537 Stunden x 20 DM).
84b) Auf den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2001 entfallen 3.600 Tage. Bei täglich drei Stunden (zu ersetzende Betreuungs- und Pflegeleistungen) ergeben sich insgesamt 10.800 Stunden. Der Ersatzanspruch beläuft sich somit auf 216.000 DM (10.800 Stunden x 20 DM).
85c) Auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 30. November 2002 entfallen 329 Tage. Bei täglich drei Stunden (zu ersetzende Betreuungs- und Pflegeleistungen) ergeben sich insgesamt 987 Stunden. Der Ersatzanspruch beläuft sich somit auf 19.740 DM (987 Stunden x 20 DM).
865.)
87In Höhe von insgesamt 25.600 DM besteht der Anspruch des Klägers allerdings nicht; in dieser Höhe ist die Forderung gemäß § 116 SGB X wegen der bis 30. November 2002 erbrachten Zahlungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz auf den Sozialversicherungsträger übergegangen und mindert insoweit die Forderungsberechtigung des Klägers. Ausweislich des von der Mutter des Klägers vorgelegten Pflegegeldbescheides vom 28. August 1997 bezieht ihr Sohn ab dem 1. August 1997 fortlaufend ein monatliches Pflegegeld von 400 DM. Die zu berücksichtigende Gesamtleistung bis zum 30. November 2002 beträgt demnach 25.600 DM (64 Monate x 400 DM).
88Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Betreuungs- und Pflegeleistungen für die Zeit vom 6. Juni 1991 bis 30. November 2002 berechnet sich zusammenfassend damit wie folgt:
896. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 10.740,-- DM
901. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001 216.000,-- DM
911. Januar 2002 bis 30. November 2002 19.740,-- DM
92246.480,-- DM
93abzüglich gezahltes Pflegegeld 25.600,-- DM
94220.880,-- DM
95- 112.934,15 EUR.
6.)
97Ab dem 1. Dezember 2002 beläuft sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Mehrbedarfsrente nach der oben dargestellten Berechnung auf monatlich 1.400 DM (= 715,81 EUR). Dabei ist berücksichtigt, dass angesichts der dem Kläger mit monatlich 400 DM weiterhin zukommenden Pflegeleistungen in dieser Höhe ein eigener Schaden, den er geltend machen könnte, nicht entsteht.
98V.
99Den dem Kläger in dem Zeitraum vom 6. Juli 1991 bis 31. Mai 1995 entstandenen sachlichen Mehraufwand, den er auf insgesamt 12.342,26 DM beziffert, schätzt der Senat auf 2.000 DM. Die insoweit weiter geltend gemachte Forderung ist nicht berechtigt.
100Dass ein dem Kläger zu ersetzender finanzieller Mehraufwand in diesem Zeitraum aufgrund seiner Behinderung entstanden ist, steht außer Zweifel. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Kosten aufgrund zahlreicher Fahrten zu unterschiedlichen von ihm wahrzunehmenden Behandlungsterminen anfielen. Prof. Dr. S. hat bestätigt, dass die Entstehung solcher Kosten plausibel erscheint. Allerdings ist ein konkret entstandener finanzieller Aufwand weder substantiiert dargestellt noch unter Beweis gestellt worden. Obwohl die Beklagten sowohl die Anzahl der behaupteten Fahrten als auch die geltend gemachten Entfernungskilometer ausdrücklich bestritten haben, hat der Kläger hierzu nicht näher vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten. Gleiches gilt für die Berechnung von Kosten für die Betreuung der Schwester des Klägers für Zeiträume, in denen sich seiner Behauptung zufolge seine Eltern wegen behandlungsbedingt wahrzunehmender Termine nicht selbst um ihre Tochter kümmern konnten. Die überreichten Bescheinigungen über die Bezahlung von Betreuungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.400 DM belegen nicht schon einen Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers.
101Unberechtigt ist auch der Anspruch auf Ersatz von Kosten für den Erwerb von Windeln sowie wegen eines behaupteten vermehrten Wäscheanfalls. Der Kläger geht bei dieser Anspruchsposition davon aus, dass er wegen seiner Behinderung im Alter von zwei Jahren noch Windeln tragen musste. Dem hat Prof. Dr. S. in seinem Gutachten nachhaltig widersprochen und deutlich gemacht, dass erst 60 % der Jungen bis zur Mitte des vierten Lebensjahres trocken sind.
102Unter diesen Umständen erachtet der Senat es als angemessen, einen nicht näher feststellbaren aber tatsächlich entstandenen finanziellen Aufwand auf insgesamt 2.000 DM (= 1.022,58 EUR) zu schätzen.
103VI.
104Das weitergehende Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Beklagten ihm auch den zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung zurückzuführen ist. Für die Begründetheit des Antrages reicht dabei die ernsthafte Möglichkeit aus, dass dem Kläger auch weitere künftige materielle Schäden entstehen werden. Dass diese Möglichkeit besteht, liegt angesichts des Ausmaßes seiner Behinderung auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung.
105VII.
106Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsen auf die für die Zeit ab 1. Juni 1995 geforderte Mehrbedarfsrente sind nicht beantragt.
107B.
108Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
109Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten liegt jeweils über 20.000 EUR.
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