Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 42/02

Tenor

Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Senatstermin für erledigt erklärt hat, und die Antragsgeg-nerin umgekehrt ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin,

ergehen folgende Anordnungen:

I. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten selbst.

II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Instanzen notwendig.

III.

1. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung: 126.459,90 Euro

(5 % von 4.946.681,21 DM),

danach 15.600 Euro.

2. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung 3.000 Euro,

danach 900 Euro.


1

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.