Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 45/02

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 8. August 2002 (VK 54/02) aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren ab Er-teilung der Aufgabenbeschreibung unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats neu zu beginnen und dabei in der Aufgabenbeschrei-bung alle Auftragskriterien möglichst in der Reihenfolge der Gewichtung anzugeben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragstellerin in beiden Instanzen erforderlich.

IV. Der Antragsgegnerin fallen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zur Last.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens und ihre diesbezüglichen notwendigen Auslagen je zur Hälfte.

Die Beigeladene trägt ihre Kosten in beiden Instanzen selbst.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.062 Euro festgesetzt.


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