Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 259/01
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Oktober 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wup-pertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerin wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger nehmen den Beklagten, der sie und die von ihnen geführten Unternehmen seit Mitte 1991 in steuerlichen Angelegenheiten betreut hat, wegen fehlerhafter Steuerberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
3Die Kläger sind geschäftsführende Gesellschafter der "S.... mbH". Seit Mitte der neunziger Jahre trugen sie sich mit dem Gedanken, zwei Mitarbeiter der GmbH zum Zwecke der Bindung an das Unternehmen und der Förderung ihrer Motivation am Gesellschaftsvermögen zu beteiligen, wobei der Kaufpreis nach dem Stuttgarter Verfahren errechnet werden sollte. Dieses Vorhaben wurde Ende 1998 dadurch umgesetzt, dass die Kläger beiden Mitarbeitern jeweils 7,5 % der Anteile zum Kaufpreis von je 250.000,- DM übertrugen. Der tatsächliche Wert jedes Anteils belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 1.401.833,35 DM; nach dem Stuttgarter Verfahren ergibt sich ein Betrag von jeweils 371.574,- DM (Bl. 106 ff. GA). Vor Abschluss der notariellen Verträge hatte der Beklagte den Klägern die - steuerrechtlich unzutreffende - Auskunft erteilt, dass die Anteilsveräußerung zum halben Steuersatz vorgenommen werden könne; die daraufhin festgesetzten Steuermehrbelastungen sind Gegenstand des Schadensersatzbegehrens.
4Die Kläger haben geltend gemacht, ihre Entscheidung über die Veräußerung der Geschäftsanteile sei davon abhängig gewesen, ob es den halben Steuersatz gebe oder nicht; ohne Anwendung des halben Steuersatzes hätten sie die Anteile definitiv nicht verkauft. Sie haben beantragt,
5den Beklagte zu verurteilen,
6- an den Kläger zu 1. DM 66.042,98 nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1.9.2000 zu zahlen,
- an den Kläger zu 2. DM 66.042,98 nebst 8,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (8.6.2001) zu zahlen,
- an die Kläger - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - DM 104.398,80 nebst 8,5 % Zinsen seit dem 15.9.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat vorgetragen, die Beteiligung der Mitarbeiter am Ertrag der GmbH habe in jedem Fall erfolgen sollen. Die steuerlichen Folgen eines ohnehin geplanten Vorgangs seien jedoch kein Schaden; zumindest fehle es an der Kausalität zwischen seiner Auskunft und der steuerlichen Folge.
10Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsbegehrens stattgegeben; hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit dem dieser an seinem Klageabweisungsbegehren festhält. Er macht geltend, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität, weil sich die Kläger auch bei zutreffender Berufung nicht von der Anteilsübertragung hätten abhalten lassen. Außerdem fehle es an einem Schaden, da die den Mitarbeitern zustehende jährliche Tantieme mit ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entfallen sei und dies die steuerliche Belastung wettmache.
11Der Beklagte beantragt,
12das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.10.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
13Die Kläger beantragen,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie tragen vor, die Anteilsveräußerung habe keineswegs die einzige Möglichkeit dargestellt, um die Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und deren Motivation zu erhöhen. Bei vertragsgerechter Beratung des Beklagten hätten sie - die Kläger - stattdessen eines der zahlreichen anderen zur Verfügung stehenden Instrumentarien wie beispielsweise Tantiemezahlung oder Bezug von Optionsscheinen gewählt, wobei sie die Entscheidung wiederum ausschließlich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig gemacht hätten. Wenn sie sich bei Kenntnis der steuerlichen Konsequenzen durch für die Anteilsveräußerung entschieden hätten, dann keinesfalls zu den vorliegenden Konditionen; in diesem Fall wäre der Kaufpreis entsprechend höher ausgefallen, um die steuerlichen Nachteile zu kompensieren. Dem stehe der Einwand des Beklagten nicht entgegen, dass die beiden Mitarbeiter einen höheren Kaufpreis nicht akzeptiert, sondern das Unternehmen verlassen hätten; dies führe vielmehr zu einem weit höheren Schaden, weil sie - die Kläger - die Anteile unter Wert veräußert und bei richtiger Beratung nicht veräußert hätten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 50 ff. GA), den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger weder einen ihnen entstandenen Schaden dargelegt noch den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und den steuerlichen Mehrbelastungen nachgewiesen haben.
19I.
20Es fehlt bereits an der nachvollziehbaren Darlegung eines Schadens.
211.
22Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre; der haftpflichtige Berater hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.; NJW 2002, 1417, 1418). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Auftraggeber genügt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen Vermögensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm günstige - Umstände einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982, 983; OLG Köln OLGR 1999, 265, 267; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 19; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 18). Ist - wie hier - zu ermitteln, ob und inwieweit sich eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, als für ihn günstig oder ungünstig erweist, so lässt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn und soweit sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (BGH aaO. mwN.; Senat, GI 2002, 241, 245).
232.
24Eine derartige Vergleichsrechnung haben die Kläger nicht aufgestellt. Ihrem Vorbringen lässt sich lediglich entnehmen, welche steuerlichen Mehraufwendungen ihnen tatsächlich entstanden sind; es fehlt jedoch an jedweden Angaben dazu, wie sich ihre Vermögenslage entwickelt hätte, wenn der Beklagte sie zutreffend belehrt und sie deshalb - wie sie jedenfalls erstinstanzlich behauptet haben - "definitiv" von der Anteilsveräußerung abgesehen hätten. Insbesondere haben sie haben nichts dafür vortragen, in welcher Weise sich die dann fortbestehenden (gegebenenfalls sogar erhöhten) Tantiemeansprüche der beiden Mitarbeiter auf die Gewinnausschüttungen ausgewirkt hätten, obwohl der Beklagte wiederholt auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat (Klageerwiderung Seite 2, Bl. 30 GA; Berufungsbegründung Seite 7, Bl. 96 GA).
25Ein solcher Gesamtvermögensvergleich war vorliegend auch nicht aus besonderen Gründen entbehrlich. Dabei kann dahinstehen, ob für die Schadensbemessung - wie das Landgericht angenommen hat - ausnahmsweise allein die steuerlichen Folgen einer Fehlauskunft des Steuerberaters zugrunde zu legen sind, wenn die für die wirtschaftlichen Bewertung des nachteiligen Rechtsgeschäfts maßgebenden Faktoren wie Anteilswert, Kaufpreis oder Gewinnanteile als gleichwertig anzusehen sind; für eine derartige Gleichwertigkeitsvermutung ist jedenfalls nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Kläger kein Raum. Danach lag allein der vereinbarte Kaufpreis weit unter dem tatsächlichen Wert der veräußerten Anteile; darüber hinaus haben die Kläger durch die Übertragung der Gewinnausschüttungsansprüche sowie die Inkaufnahme der sie - die Kläger - treffenden Steuerlasten sehenden Auges weitere Vermögenseinbußen hingenommen. Soweit die Berufungserwiderung eben jene Nachteile nunmehr auch noch dem Beklagten anzulasten sucht (Seite 3, Bl. 104 GA), ist dies einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich; ein Auftraggeber, der in Kenntnis aller Umstände eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Entscheidung trifft, kann ihm hieraus erwachsene Nachteile seinem Steuerberater nicht als Schaden zurechnen.
26II.
27Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen, dass die nunmehr geltend gemachten Steuernachteile auf der Fehleinschätzung des Beklagten beruhen.
281.
29Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater haftet nur dann aus positiver Vertragsverletzung, wenn der dem Mandanten entstandene Nachteil auf eine Verletzung von Vertragspflichten rückführbar ist; Beratungsfehler, die den Schaden nicht herbeigeführt haben, erfüllen den Haftungstatbestand nicht (Senat, GI 2002, 241, 243). Auch für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden trägt der Auftraggeber die - lediglich durch den Beweis des ersten Anscheins und die gegenüber § 286 ZPO geringeren Anforderungen des § 287 ZPO geminderte - Darlegungs- und Beweislast. Er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten wäre (BGHZ 123, 311, 313 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 134, 212, 214 = NJW 1997, 1008; BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; Senat aaO.; Zugehör aaO., 17 f.; Ganter aaO., 19; jeweils mwN.). Diesen ihnen obliegenden Nachweis haben die Kläger nicht erbracht.
302.
31Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die steuerlichen Folgen der Anteilsübereignung für die Entscheidung der Kläger überhaupt von Bedeutung war.
32a)
33Zwar kommen dem Mandanten bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute; dies gilt auch für die Frage, wie er sich bei richtiger Beratung verhalten hätte (BGH NJW 2000, 509 mwN.; NJW 2002, 290, 291). Jene Vorschrift führt nicht nur zu einer Herabsetzung des vom Richter anzulegenden Beweismaßes, sondern erleichtert dem Geschädigten auch die Darlegung. Erforderlich ist aber, dass er konkrete Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, aus denen sich zumindest eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für den behaupteten Geschehensablauf ergibt (BGH aaO.; NJW 1993, 734; NJW 2002, 292, 294 mwN.).
34b)
35Hieran fehlt es vorliegend. Der erstinstanzliche Vortrag der Kläger erschöpft sich in der Behauptung, ihre Entscheidung über die Mitarbeiterbeteiligung "stand und fiel mit der Frage, ob es den halben Steuersatz gibt oder nicht" und sie hätten "ohne die Anwendung des halben Steuersatzes definitiv nicht verkauft". Jenes Vorbringen ist weder näher ausgeführt noch unter Beweis gestellt; außerdem ist ihm jedenfalls nach den zweitinstanzlichen Ausführungen der Kläger jede Grundlage entzogen. Nach den eigenen Berechnungen der Berufungserwiderung und den ihr beigefügten Unterlagen lag allein der den Mitarbeitern abverlangte Kaufpreis um nahezu ein Drittel (Stuttgarter Verfahren) oder sogar mehr als 80 % (Discounted-Cash-Flow-Methode) unter dem tatsächlichen Wert der Anteile; zudem haben die Kläger zugleich nicht nur 15 % ihrer Gewinnanteile an der GmbH aufgegeben, sondern ihr Vorhaben in Kenntnis der zusätzlich anfallenden - zumindest hälftigen - Steuern umgesetzt (oben I.2.). Spätestens nunmehr entfällt daher jede Grundlage für die Annahme, die Kläger hätten in Kenntnis der steuerlichen Mehrbelastungen aufgrund einer "ausschließlich an Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten orientierten" Entscheidungsfindung von einer Anteilsveräußerung abgesehen; sie haben sich vielmehr umgekehrt unter Zurückstellung aller wirtschaftlicher Erwägungen für die von ihnen gewählte Form der Mitarbeiterbeteiligung entschieden. Dominantes Motiv kann daher nur das (auch von ihnen selbst eingeräumte) Interesse gewesen sein, die beiden Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und deren Motivation zu erhöhen. Damit ist aber auch der - im übrigen ebenfalls nicht näher ausgeführten - Behauptung der Kläger die Grundlage entzogen, sie hätten den Verkaufspreis "auf der Grundlage des halben Steuersatzes für die Veräußerung sowie des Nichtanfalls der Gewerbesteuer" kalkuliert. Es fehlt an jedweden Anhaltspunkten dafür, dass und in welcher Weise wenigstens die nach der Fehleinschätzung des Beklagten zu erwartenden Steuerlast überhaupt in die Kaufpreisbemessung eingeflossen sei; noch weniger lässt sich annehmen, dass die nunmehr in den Vordergrund gestellten Steuermehrbelastungen für die Entschließung der Kläger überhaupt von Bedeutung gewesen sein könnten.
363.
37Auch unabhängig davon erlaubt das Vorbringen der Kläger keinen Schluss auf die Annahme, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Beratung generell oder jedenfalls "zu den vorliegenden Konditionen" von der steuerschädlichen Anteilsübertragung abgesehen hätten; eine "Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens" kommt ihnen nicht zugute.
38a)
39Besteht für den Mandanten nur eine einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit, durch die der ihm entstandene steuerliche Nachteil vermieden worden wäre, so kann sich zwar aus dem Anscheinsbeweis eine tatsächliche Vermutung dafür ergeben, dass er die gebotenen Hinweise des steuerlichen oder rechtlichen Beraters auch beachtet und sich in diesem Sinne "beratungsrichtig" verhalten hätte. Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nicht generell. Sie setzt vielmehr einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, so ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (BGHZ 123, 311, 314 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 3295, 3298; BGH NJW 1996, 312, 314; NJW 1998, 749, 750; NJW-RR 2001, 201, 203; NJW 2002, 292, 294). Dieser gilt somit nur dann, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, einem solchen Rat nicht zu folgen. Kommen dagegen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernstlich in Betracht und bestand die Aufgabe des Beraters lediglich darin, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, so sind die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar (BGH NJW-RR 1999, 641, 642; NJW-RR 2001, 1351, 1353; NJW 2002, 593, 594).
40b)
41So liegt der Fall hier. Die Kläger selbst haben in ihrer Berufungserwiderung eine Reihe von Verhaltensalternativen aufgezeigt, die sie als gleichermaßen vernünftig und geeignet ansehen, um das angestrebte Ziel der Mitarbeiterbindung zu erreichen (Tantiemezahlung oder Bezug von Optionsrechten einerseits, Anteilsveräußerung zu höherem Kaufpreis andererseits). Damit ist bereits nach eigener Einschätzung sowohl jedem Anscheinsbeweis für einen Verzicht auf die Anteilsübereignung wie auch der hierauf beruhenden Schadensberechnung (oben I.) die Grundlage entzogen; abgesehen davon kam keine der vorgetragenen Möglichleiten als ernsthafte Entscheidungsalternative in Betracht.
42Tantiemezahlungen als solche schieden von vornherein aus, weil beide Mitarbeiter nach der Aktennotiz des Beklagten vom 14.8.1995 (Bl. 35 GA) sowie dem unwidersprochenen Vortrag der Berufungsbegründung bereits Inhaber derartiger Ansprüche waren. Denkbar bliebe deshalb allenfalls eine Erhöhung dieser Zahlungen, die jedoch ihrerseits - ebenso wie die Ausgabe von Optionsscheinen - zu Lasten der Kläger in die Schadensermittlung hätte eingestellt werden müssen
43(oben I.2.) und deren Umfang sie nicht mitgeteilt haben. Vor allem aber fehlt es an jedem Vortrag dazu, dass sich die Mitarbeiter überhaupt mit einer solchen Lösung einverstanden erklärt hätten. Ein Anscheinsbeweis kommt den Klägern insoweit nicht zugute; eine Vermutung beratungskonformen Verhaltens zugunsten einer GmbH kommt - wenn überhaupt - allenfalls für deren Gesellschafter oder Geschäftsführer in Betracht (vergl. OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] GI 2001, 298, 302). Die Frage, wie ein sonstiger, seine eigenen Interessen verfolgender Dritter bei pflichtgemäßem Verhalten eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters reagiert hätte, ist jedoch einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich (Ganter aaO., 20 mwN.). Vorliegend hatten die Kläger ihren Mitarbeitern bereits vor Jahren eine Unternehmensbeteiligung zu für sie überaus günstigen Konditionen (Preisermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren) zugesagt. Dass die Mitarbeiter auf die Einlösung dieses Versprechens verzichtet und sich allein wegen der - vergleichsweise geringfügigen - Steuermehrbelastung der Kläger mit irgend einem "anderen zur Verfügung stehenden Instrumentarium" abgefunden hätten, behaupten nicht einmal die Kläger selbst.
44Gleiches gilt, soweit die Kläger nunmehr als "Kompensation" der steuerlichen Nachteile eine Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises für die Geschäftsanteile in den Raum stellen, die sie selbst erstinstanzlich noch als "reine Spekulation" abgetan haben (Bl. 47 GA). Der Beklagte hat in beiden Rechtszügen - sachlich zutreffend (oben 2.b) - darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Kaufpreis überhaupt nicht nach dem tatsächlichen Wert der Anteile, sondern der finanziellen Leistungsfähigkeit der aufzunehmenden Gesellschafter bemessen worden und ein höherer Kaufpreis für die Mitarbeiter unbezahlbar gewesen sei; dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. In ihrer Berufungserwiderung gehen sie selbst davon aus, dass "die beiden Mitarbeiter einem höheren Kaufpreis als jeweils 250.000,- DM nicht akzeptiert, sondern vielmehr das Unternehmen verlassen hätten"; die hieraus gezogene Schlussfolgerung eines noch höheren Schadens liegt in jeder Hinsicht neben der Sache (oben I.2.).
45In Ermangelung sonstiger Alternativen hätten die Kläger somit auch bei ordnungsgemäßer Beratung des Beklagten lediglich vor der Wahl gestanden, entweder die Steuermehrbelastungen hinzunehmen oder aber auf die weitere Mitarbeit ihrer jetzigen Mitgesellschafter zu verzichten. Dass sie - die Kläger - sich gerade wegen der Bedeutung jener Mitarbeiter für die erstgenannte Möglichkeit entschieden hätten, ergibt sich aus der Höhe der ihnen eingeräumten Preisnachlässe (oben 2.b).
46III.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO.
48Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
49Streitwert für den Berufungsrechtszug: 236.484,76 DM = 120.912,74 Euro
50T...... Dr. M......... K.....
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