Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2b Ss (OWi) 128/02 - (OWi) 72/02 I
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen unbefugten Führens der Berufsbezeichnung "Architektin" zu einer Geldbuße von DM 300,00 verurteilt. Der Antrag der Betroffenen, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist unbegründet.
3Ist das Urteil, wie hier, vor dem 1. Januar 2002 verkündet worden, wird nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1, 133 Abs. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde bei Geldbußen von nicht mehr als DM 500,00 nur zugelassen, wenn es geboten ist,
4- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
6Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
7Auch eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet aus, weil nicht ersichtlich ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung zu einer im vorliegenden Verfahren erheblichen Rechtsfrage entstehen oder fortbestehen können.
8Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts geboten.
9In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine landesrechtliche Vorschrift, die – wie hier § 2 Abs. 1, Abs. 2 Baukammergesetz NW – die Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" von einer Eintragung in die Architektenliste abhängig macht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Artikeln 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000, 1 BvR 1538/98, in Juris Nr. KVRE294730001; Beschluss vom 24. Mai 1996, 1 BvR 1691/91, in Juris Nr. KVRE267099601). Es handelt sich insoweit um eine Berufsausübungsregelung, der weder Bedeutung für den Zugang zu einem Architektenberuf noch für Art und Weise der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zukommt. Die Regelung ist vielmehr dem Grunde nach geeignet und erforderlich, um einen Titelschutz zu gewährleisten.
10Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unbefugte Führung der Bezeichnung "Architekt" vorliegt, wenn der Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei als Architekt tätig. Dieser Eindruck kann auch durch die Verwendung des Wortes "Architektur" entstehen (vgl. hierzu BGH MDR 1980, 910; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Juli 1999, 13 U 61/99, in Juris Nr. KORE548369900; LG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 1991, 34 O 73/91, in Juris Nr. KORE580449200; LG Freiburg i.Br., Beschluss vom 21. Februar 2001, 12 O 156/00, in Juris Nr. KORE402022001; LG Heidelberg, Urteil vom 18. Dezember 2001, 11 O 128/01, in Juris Nr. KORE563582002; siehe hierzu auch Prinz in Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, herausgegeben von Sangenstedt, 1999, Abschnitt D I Rdnr. 6).
11Durch die Verwendung der in dem Urteil des Amtsgerichts vom 25. Oktober 2001 im Einzelnen näher beschriebenen Visitenkarten hat die Betroffene den Eindruck erweckt, als Architektin tätig zu sein, obwohl sie nicht in die Architektenliste eingetragen ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung des in dem Urteil festgestellten Inhalts der Visitenkarten. Die Betroffene hat nicht nur die Formulierung "Ingenieur Büro Architektur und EDV" benutzt, sondern weitergehend die Beschreibung "Bauen mit Plan, Neu- und Altbau, Lehmbau, Gebäudewertermittlung" verwandt. Darüber hinaus hat sie sich als "Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin" bezeichnet. Die Gesamtwürdigung des Inhalts der Visitenkarten lässt bei unbefangener Betrachtungsweise nur den Schluss zu, dass die Betroffene den Eindruck erweckt hat, als mit Baumaßnahmen befasste Architektin tätig zu sein. Entgegen ihrer Auffassung ist die Abkürzung "Archt." bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichnung für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architektin" zu verstehen.
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