Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 351/02
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen dem Beteiligten zu 1 zur Last. Er hat darüber hinaus die den Beteiligten zu 2 im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde notwendig entstandenen au-ßergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren.
1
I.
2Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, die Durchfahrtsbreite des Rolltores zur Tiefgarage des Objekts ... in Neuss von derzeit 2.335 mm auf 2.390 mm zu vergrößern und an ihn 30.498,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.
3Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat er das Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2002 zurückgenommen. Das Landgericht hat ihm durch Beschluss vom 21.10.2002 die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde eingelegt, soweit eine Erstattungsanordnung getroffen worden ist.
4Die Beteiligten zu 2 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
6II.
7Die gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 22, 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet.
8Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen ( vgl. BayObLG WM 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 237; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Senat ZMR 1998, 246 ). Nur in Ausnahmefällen kann von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden kann. Dies gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nur fristwahrend eingelegt war ( vgl. BayObLG WM 1994, 168 ), die Rücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruhte ( vgl. Bay ObLG WM 1994, 168 ) oder eine formunwirksame Beschwerde nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts sofort zurückgenommen wird ( vgl. Bay ObLG WE 1989, 67 ). Die Rücknahme war hier zwar nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer in der Sitzung vom 10.10.2002 erfolgt. Damit entfällt indes die Anordnung einer Kostenerstattung nicht. Vielmehr beruht die Rechtsprechung, eine Ausnahme von der Kostenerstattung zu machen, auf der Überlegung, dass in einem Fall, in welchem der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf einen gerichtlichen Hinweis zurücknimmt, dem Gericht und den Beteiligten ein Aufwand an Zeit und Arbeit erspart bleibt ( vgl. Bay ObLG NZM 1999, 506, 507 ). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, in welchem nicht nur mündlich verhandelt, sondern umfangreich Beweis erhoben worden ist und lediglich die Entscheidung der Kammer erspart worden ist. Unter diesen Umständen kam eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, auch die dem Gegner entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt, nicht in Betracht.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, für das Verfahren der weiteren Beschwerde die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.