Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 141/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Zur Klar-stellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

in Telekommunikationsverzeichnissen der Deutschen Telekom AG für den Ortsbereich O./Rheinl. unter dem Suchbegriff "Straßenverkehrsamt" auf-zutreten,

insbesondere wenn dies geschieht wie in den Anlagen zu diesem Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-

streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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