Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 34/02 (V)

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1.

III. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.


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