Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 UF 108/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengerichts - Emmerich vom 21. März 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 550 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I. Die Klägerin macht Unterhaltsansprüche aus §1615l BGB geltend.
2Die Parteien, nicht miteinander verheiratet, sind die Eltern des am 16.07.2001 geborenen Kindes V.. Für dieses Kind hat sich der Beklagte durch vollstreckbare Urkunde zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 100% des Regelbetrags der Regelbetragverordnung abzüglich des Kindergeldanteils gemäß § 1612b Abs. 5 BGB verpflichtet.
3Der Beklagte hat ein jährliches Arbeitseinkommen von 27.755 EUR.
4Berufsbedingte Aufwendungen hat er für die Fahrten zur 25 km entfernten Arbeitsstelle.
5Die Klägerin hat seit Juli 2001 keine Erwerbseinkünfte; sie erhält Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,77 EUR.
6Für den Zeitraum Juli 2001 bis Januar 2002 hat der Beklagte im Januar 2002 an die Klägerin 728,31 EUR als Unterhalt geleistet.
7In einer vollstreckbaren Urkunde vom 23. Januar 2002 hat er sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die Klägerin ab Februar 2002 in Höhe von 107 EUR verpflichtet.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Juli 2001 bis Januar 2002 in Höhe von monatlich 268,94 EUR nebst jeweils 5% Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats
10und ab 01.01.2002 monatlich im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 268,94 EUR nebst jeweils 5% Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats, vorläufig beschränkt für die Zeit bis zum 31.07.2004, zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat sich auf das Fehlen der Leistungsfähigkeit berufen.
14Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen.
15Dagegen wendet sich die Klägerin mit Ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, die Zubilligung des sogenannten großen Selbstbehalts stelle eine verfassungswidrige Rechtsanwendung dar.
16Sie beantragt,
17unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
18an die Klägerin für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Januar 2002 Unterhalt von insgesamt 1193,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basissatz und für die Zeit ab Februar 2002 über den durch Urkunde vom 23.01.2002 bereits titulierten Betrag von monatlich 107 EUR hinaus monatlich weitere 167,53 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basissatz seit dem 3. Werktag des Monats, für den der Unterhaltsbetrag jeweils zu entrichten ist, bis zum Zeitpunkt seiner Zahlung.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
22Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 268,94 EUR mit Rücksicht auf die Zahlungen des Beklagten und den schon bestehenden Unterhaltstitel in Höhe von monatlich 107 EUR zu Recht verneint. Daher ist auch der mit der Berufung verfolgte weitergehende Anspruch in Höhe von monatlich 274,53 EUR nicht gegeben.
231. Der Beklagte ist vor dem Hintergrund der titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gemeinsamen Tochter V. in Höhe von monatlich 188 EUR abzüglich 11 EUR Kindergeldanteil unter Wahrung des ihm zu belassenden angemessenen Eigenbedarfs wirtschaftlich nicht in der Lage, der Klägerin höheren Unterhalt zu zahlen als die für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2002 geleisteten 728,31 EUR und den für die Zeit ab Februar 2002 bereits titulierten Betrag von monatlich 107 EUR. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 27.755,09 EUR ermitteln sich unter Einbeziehung der Steuererstattungen und nach Abzug von berufsbedingten Fahrtkosten zur 25 km entfernten Arbeitsstelle an 6 Tagen je Woche bereinigte monatliche Nettoeinkünfte des Beklagten im Jahr 2001 in Höhe von 1.221,50 EUR und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von 1.227 EUR. Selbst bei den von der Klägerin unterstellten höheren Nettoeinkünften von 1.291,53 EUR ist der Beklagte nicht leistungsfähig. Denn nach Abzug des Kindesunterhalts und des zur Sicherung seines angemessenen Eigenbedarfs zu belassenden Betrages verbleiben dem Beklagten weniger als monatlich 107 EUR.
242. Dabei bemisst der Senat den angemessenen Eigenbedarf des nach § 1615 l BGB Unterhaltspflichtigen für die Zeit ab Juli 2001 mit monatlich 1.960 DM ( 1.002,13 EUR) und für die Zeit ab Januar 2002 mit monatlich 1.000 EUR. Dieser Ansatz für den sogenannten großen Selbstbehalt ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt ( vgl. Palandt - Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 1601 Rdn.20, § 1615 l Rdn. 13; OLG Oldenburg NJW- RR 2000,1249 ) und hat auch Eingang in die Düsseldorfer Tabelle gefunden ( vgl. D. 2. Abs. 2 ). Die Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dadurch werde die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung nicht nur der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes mit der Mutter eines ehelich geborenen Kindes, sondern vor allem auch die gebotene Gleichbehandlung ehelich und nichtehelich geborener Kinder missachtet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 1615 l Abs. 3 BGB verweist zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater eines gemeinsamen Kindes auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten, §§ 1601 ff BGB. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB besteht keine Unterhaltspflicht, sofern der in Anspruch genommene außerstande ist, ohne Gefährdung seines a n g e m e s s e n e n Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Diese Eigenbedarfssicherung ist lediglich im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2S. 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern eingeschränkt. Für diese Kinder sind alle verfügbaren Mittel einzusetzen mit der Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen nur noch der notwendige Eigenbedarf ( sogenannter kleiner Selbstbehalt ) zu belassen ist. Dieser durch das Gesetz vorgegebenen Differenzierung ist bei der Bemessung des Eigenbedarfs Rechnung zu tragen. Diese kann durch den Tatrichter ohne starre Bindung nach Tabellen und Richtlinien vorgenommen werden ( vgl. BGH NJW 1984, 1614; BGH NJW 1989,523,524; BGH NJW 1992,1393,1394 ). Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt es keinen Verfassungsverstoß dar, dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 1615 l BGB den sogenannten großen Selbstbehalt zu belassen, während ihm im Verhältnis zu dem nichtehelichen Kind und auch im Rahmen des Ehegattenunterhalts nur der sogenannte kleine Selbstbehalt zugebilligt wird. Diese durch das Unterhaltsrecht vorgegebene Differenzierung steht mit den Bestimmungen der Verfassung in Einklang. Dem Gesetzgeber ist diese Differenzierung, die - allerdings in einem anderen Zusammenhang - auch durch das Bundesverfassungsgericht angesprochen worden ist ( vgl. BverfG FamRZ 2001,343 ) - im Rahmen der wiederholten Novellierung des § 1615 l BGB - zuletzt durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 6.4.1998 - nicht entgangen. Er hat indessen zu Recht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zu einer weitergehenden Änderung/ Anpassung der Vorschrift des § 1615 l BGB gesehen, weil die Unterhaltsansprüche der Ehefrau, die ein in der Ehe geborenes Kind betreut, und der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, die es rechtfertigen, Voraussetzungen und Inhalt der Ansprüche unterschiedlich zu regeln: Die Ehe begründet für die Ehegatten ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht, aus der sich für die Ehefrau die Berechtigung ableitet, ohne nachteilige Folgen für ihren eigenen Unterhaltsanspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichten und sich ganz der Betreuung des gemeinsamen Kindes widmen zu können, und zwar bei einem Einzelkind in der Regel solange, bis das Kind die zweite Klasse der Grundschule beendet hat ( vgl. BGH NJW 1984,1537; BGH NJW 1995,1148 ). Allerdings ist auch dann die Bejahung einer Erwerbsobliegenheit auf Seiten der Ehefrau nicht völlig ausgeschlossen, weil es auf die persönlichen Verhältnisse und auf die Umstände des Einzelfalles ankommt ( vgl. BGH NJW 1990, 3274 ). Was demgegenüber den Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber dessen Vater angeht, fehlt es an den durch die Ehe - die besonderen Schutz durch die Verfassung genießt - begründeten wechselseitigen Solidaritäts- und Beistandspflichten, daher auch an der daraus resultierenden besonderen Rechtsstellung. Dies rechtfertigt den Unterschied in den Anspruchsvoraussetzungen, in der Bemessung und auch die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, die allerdings nicht gilt, wenn insbesondere die Berücksichtigung der Kindesbelange die Versagung des Anspruchs nach Ablauf der Frist grob unbillig erscheinen lässt. Daher ist der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auch allein nach ihrer Lebensstellung zu bemessen. Eine Teilhabe am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen findet im Gegensatz zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines ehelich geborenen Kindes nicht statt.
25Auch soweit die Klägerin einen Verfassungsverstoß wegen einer Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern annimmt, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Dass von der Mutter des nichtehelichen Kindes im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs erwartet wird, ihre Bedürfnisse einzuschränken, bedeutet nicht, dass das nichtehelich geborene Kind gegenüber dem ehelich geborenen Kind - in verfassungswidriger Weise- benachteiligt ist. Der eigene Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater unterscheidet sich nicht von dem des ehelich geborenen Kindes. Zweifellos bedarf das nichteheliche Kind auch gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie das ehelich geborene Kind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sich die Mutter des nichtehelichen Kindes, was die Sicherstellung ihres Unterhalts durch den Vater des Kindes angeht, in einer anderen Situation befindet als die Mutter eines ehelich geborenen Kindes. Dem trägt die Ausgestaltung der die Unterhaltsansprüche regelnden Normen Rechnung. Der Mutter des nichtehelichen Kindes wird vor dem Hintergrund des Fehlens einer der Ehe gleichstehenden Rechtsbeziehung zu dem Vater des Kindes ein größeres Maß an Einschränkung ihrer eigenen Unterhaltsbedürfnisse zugemutet. Das bedeutet aber gerade nicht, dass das Betreuungsbedürfnis des nichtehelichen Kindes geringer eingeschätzt wird als dasjenige des ehelich geborenen Kindes. Es wird allerdings von der Mutter erwartet, dass sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstellt, soweit im Rahmen ihres Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB Bedarfslücken verbleiben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes den Bedarf der Mutter durch Unterhaltszahlungen nicht vollständig sicherstellen kann, weil seine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden angemessenen Eigenbedarfs nicht ausreicht.
26III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Bemessung des Eigenbedarfs im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung aus § 1615 l BGB grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.