Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 9 U 71/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2002 verkün-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 287/00) teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, Maßnahmen der Klägerin zur Wie-derherstellung einer Beleuchtung des Zufahrtsweges auf dem Grundstück der Beklagten gemäß der im notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. K. vom 22.04.1975 (UR.-Nr. 815/1975) zugunsten der Klägerin eingeräumten Wegerechts – Grunddienstbarkeit nach Maß-gabe des als Anlage angehefteten des Angebots der Firma B. vom 23.07.2002 zu dulden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auf-erlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 91 % der Klägerin und zu 9 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO n.F. in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.
4Soweit der Senat die Klägerin zunächst auf Bedenken hinsichtlich des Erreichens der Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. hingewiesen hat, weil sie mit ihrer Berufung eine Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer lediglich bezüglich des in erster Instanz abgewiesenen und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Feststellungsantrages für die Beleuchtungskosten erstrebt, im übrigen jedoch im Wege der Klageänderung neue, in erster Instanz nicht beschiedene Ansprüche geltend macht, hat die Klägerin durch Vorlage des Angebotes der Fa. B.vom 23.07.2002 gemäß § 511 Abs.3 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Beschwer allein schon hinsichtlich des Feststellungsantrages für die Beleuchtung über der Berufungsgrenze von 600 € liegt.
5Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren im übrigen im Wege der Klageänderung neue Ansprüche verfolgt, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung gemäß § 533 ZPO n.F., weil diese sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO n.F. zugrunde zu legen hat.
6Die im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge zu Ziff. 1. sowie der Hilfsantrag zu Ziff. 2. sind auch ansonsten zulässig.
7Sie genügen insbesondere, zumindest in der Fassung, in der sie in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2002 gestellt worden sind, dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, da die Klägerin die Handlungen, bezüglich derer die Beklagten zur Duldung verurteilt werden sollen (Klageantrag zu 1.) und bezüglich derer eine Verpflichtung der Beklagten zu anteiliger Kostentragung festgestellt werden soll (Hilfsantrag zu 2.), durch Bezugnahme auf die Angebote der Fa. H. vom 04.05.2001 und der Fa. B. vom 23.07.2002 hinreichend konkretisiert hat.
8Demgegenüber ist der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag zu 2. unzulässig, weil er im Widerspruch zu dem in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthaltenen Bestimmtheitsgebot steht. Hierauf ist die Klägerin mit Verfügung vom 17.05.2002 hingewiesen worden.
9Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253, Rnr. 13). Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 2.) nicht.
10Durch ihn wird im Wege der Leistungsklage ein der Höhe nach unbestimmter Zahlungsanspruch auf Kostenerstattung geltend gemacht. Eine dementsprechende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar. Ein solcher Leistungsantrag ist unzulässig, weil ein Zahlungsantrag grundsätzlich die geforderte Summe angeben muss (Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253, Rnr. 13a). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr eine genaue Bezifferung des zu erstattenden Betrages vor Durchführung der begehrten Maßnahmen noch nicht möglich ist. Hierfür stünde nämlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage offen, wie sie die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu 2.) erhebt.
11Ein im Wege der Leistungsklage geltend gemachter unbezifferter Zahlungsantrag ist demgegenüber nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, wenn nämlich die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (Zöller, aaO., Rnr. 14 m.w.Nachw.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben.
12Soweit sich der Klageantrag zu 1.) auf Verurteilung der Beklagten zur Duldung von Maßnahmen der Klägerin zur Erneuerung des Straßenbelags auf dem Zufahrtsweg zum Grundstück der Klägerin gemäß dem Angebot der Fa. H. vom 04.05.2001 richtet und mit dem Hilfsantrag zu 2.) eine Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Kostentragung bezüglich dieser Maßnahme begehrt wird, ist die Klage unbegründet.
13Ein Anspruch der Klägerin auf Duldung sowie anteilige Erstattung der Kosten für die in der genannten Weise beabsichtigte Erneuerung des Zufahrtsweges besteht nicht.
14Er ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der unstreitig zu Gunsten des klägerischen Grundstückes im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit (Wegerecht) an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Zufahrtsweg.
15Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich um eine zur Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage. Gemäß § 1020 S. 2 BGB ist grundsätzlich der Dienstbarkeitsberechtigte, hier also die Klägerin, verpflichtet, die Anlage in ordnungsgemäßen Zustande zu unterhalten.
16Gemäß § 1021 Abs.1 BGB können die Beteiligten aber auch abweichende Bestimmungen über die Unterhaltungspflicht treffen. Hierbei kann gemäß § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB die Unterhaltungspflicht dem Eigentümer des belasteten Grundstückes auferlegt werden oder gemäß § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB für den Berechtigten eine erweiterte Unterhaltungspflicht im Hinblick auf ein eventuelles Mitbenutzungsrecht des Eigentümers begründet werden. Möglich, und im vorliegenden Fall offensichtlich gewollt, sind auch Verbindungen zwischen diesen Regelungen, die die Unterhaltungspflicht zwischen den Eigentümern des berechtigten und des belasteten Grundstückes verteilen (MüKo-Falckenberg, 3. Aufl., Bd. 6, § 1021, Rnr. 5; RGRK-Rothe, 12. Aufl., Bd. 3, § 1021, Rnr. 1).
17Grundlage für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten könnte mithin nur eine Bestimmung im Sinne von § 1021 Abs.1 S.1 BGB sein, die die Unterhaltungspflicht zumindest teilweise dem Eigentümer des belasteten Grundstückes, das heißt den Beklagten auferlegt.
18Eine schuldrechtliche Vereinbarung dieses Inhalts ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, denn der Vertrag vom 22.04.1975, aufgrund dessen das Wegerecht bewilligt wurde, ist zwischen der Klägerin und den Voreigentümern des belasteten Grundstückes, den Eheleuten P. geschlossen worden.
19Eine Bestimmung über die Unterhaltungspflicht erlangt jedoch als Teil der Dienstbarkeit dingliche Wirkung, wenn sie mit der Dienstbarkeit eingetragen wird, oder wenn sie Inhalt der Eintragungsbewilligung ist, auf die bei der Eintragung gemäß § 874 BGB Bezug genommen worden ist (BGH LM § 242 (D) Nr.41; MüKo, aaO., Rnr. 1; RGRK, aaO., Rnr. 5). Im vorliegenden Falle wurde bei der Eintragung der Dienstbarkeit Bezug genommen auf die Eintragungsbewilligung vom 30.09.1975, in der es u.a. heißt, dass die Kosten der Unterhaltung des Weges je zur Hälfte von den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstückes getragen werden. Dieser Bestimmung kommt damit dingliche Wirkung zu, so dass sie auch zwischen den Parteien des Rechtsstreites gilt.
20Die gemäß § 1021 Abs.1 BGB von dem Eigentümer oder dem Berechtigten, oder – wie hier – von beiden anteilig übernommene Unterhaltungslast geht je nach dem Inhalt der Vereinbarung dahin, dass der Verpflichtete die erforderlichen Arbeiten selbst ausführen lassen oder dass er die dazu erforderlichen Kosten vorschießt oder erstatten muss (MüKo, aaO., Rnr. 2). Im vorliegenden Falle fehlt hierzu eine eindeutige Bestimmung, da die Bewilligungserklärung vom 30.09.1975 allein die Kostentragung regelt. Ausgehend vom gesetzlichen Regelfall einer Unterhaltung von zur Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen durch den Berechtigten, kann die hier getroffene Bestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass der Berechtigte, das heißt die Klägerin, befugt ist, Maßnahmen der Unterhaltung des Weges, die zur Verwirklichung des Wegerechtes notwendig sind, vorzunehmen.
21Dem korrespondiert eine Verpflichtung der Beklagten, solche Maßnahmen zu dulden und der Klägerin die Hälfte der hierfür erforderlichen Kosten zu erstatten.
22Maßnahmen dagegen, die nicht zur Unterhaltung des Weges im Interesse der Ausübung des Wegerechtes notwendig sind, brauchen die Beklagten weder auf ihrem Eigentum zu dulden noch anteilig zu finanzieren.
23Leistungen, die nicht zur erforderlichen Unterhaltung im Interesse unbeeinträchtigter Ausübung des Wegerechts dienen, können nämlich dem Eigentümer des belasteten Grundstückes nicht durch Grunddienstbarkeit auferlegt werden (RGZ 131, 158, 176; RGRK, aaO., Rnr. 3).
24Maßgeblich, sowohl für die geltend gemachte Duldungsverpflichtung, als auch für die Pflicht der Beklagten zur anteiligen Kostentragung ist mithin, ob die von der Klägerin geforderten Arbeiten am Zufahrtsweg gemäß dem vorliegenden Angebot der Fa. H. vom 04.05.2001 zur Unterhaltung des Weges im Interesse der Klägerin für die Ausübung des Wegerechtes erforderlich sind.
25Der Begriff der Unterhaltung einer Anlage ist dabei nicht allzu eng zu fassen (RGZ 131, 158, 176; MüKo, aaO., § 1020, Rnr. 11). Den Gegensatz zur Unterhaltung bildet die Neuherstellung, soweit sie nicht als Ersatz für eine in Abgang gekommene Anlage dient. Ob Verbesserungen an bestehenden Anlagen als Unterhaltung anzusehen sind, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden (RG, aaO.).
26Entscheidend ist, dass gemäß § 1021 Abs.1 S.1 BGB dem Eigentümer Leistungen nur abverlangt werden können, "soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert". Dieses Interesse wird jedoch durch den Umfang des mit der Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechtes bestimmt. Die Pflicht zur Unterhaltung muss dem Benutzungsrecht des Berechtigten entsprechen (BGH LM § 242 (D), Nr. 41). Es geht insoweit um die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und Funktionsgerechtigkeit der zur Ausübung des Wegerechts dienenden Anlage (MüKo, aaO., § 1021, Rnr. 4). Der Eigentümer muss deshalb nur insoweit Maßnahmen dulden und im Rahmen des § 1021 Abs.1 S.1 BGB finanzieren, als sie zur Ermöglichung einer uneingeschränkten Ausübung des Wegerechtes unerlässlich sind.
27Vorliegend ist der Klägerin ein Recht eingeräumt, das Grundstück der Beklagten "entlang seiner Nordgrenze in einer Breite bis zu drei Metern zum Gehen, Fahren und Schürgen mitzubenutzen, um von der öffentlichen Strasse zu dem herrschenden Grundstück zu gelangen, ..." (Bl. 79 GA). Hieraus folgt, dass der Zustand des Weges ein gefahrloses Gehen von Fußgängern sowie Fahren mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen ermöglichen muss. Darüber hinaus lassen sich aus dem Inhalt des Wegerechtes keine Anforderungen an die Qualität des Weges entnehmen.
28Für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit (und damit mittelbar auch der Unterhaltungspflicht) ist ferner auf die gesamten Verhältnisse beider Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstückes abzustellen (BGH, LM § 242 (D), Nr. 41). In diesem Zusammenhang muss hier berücksichtigt werden, dass es sich um einen schmalen Weg handelt, der lediglich den privaten Zufahrtsverkehr des klägerischen Grundstückes, das heißt Zugang und Zufahrt durch die Klägerin, ihre Familie, Besucher und gelegentliche Lieferanten zu bewältigen hat. Ein weitergehender Bedarf ist jedenfalls von der Klägerin nicht dargelegt. Ein Weg aber, der lediglich ein geringes Verkehrsaufkommen hat und auf dem zudem schon angesichts seiner geringen Breite keine hohen Geschwindigkeiten gefahren werden können, bedarf nicht notwendig einer Befestigung, wie sie für stärker frequentierte Strassen des öffentlichen Verkehrs für erforderlich und üblich erachtet wird.
29Soweit die Klägerin behauptet, der Weg weise auf einer Länge von ca. 40 m etwa 10 bis 15 "nicht unerheblich tiefe" Schlaglöcher auf und bei jedem stärkeren Regen bildeten sich annähernd knöcheltiefe Pfützen, so handelt es sich durchaus um Zustände, die einer uneingeschränkten Ausübung des Wegerechts, jedenfalls durch Fußgänger und Radfahrer entgegenstehen können.
30Auch wenn man aber zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass grundsätzlich im Hinblick auf die behaupteten Schlaglöcher und Pfützen ein Instandsetzungsbedarf gegeben ist, so lässt sich weder aus den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, noch aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern entnehmen, dass es zur Behebung der dargelegten Mängel im Interesse einer ungestörten Ausübung des Wegerechts geboten ist, Maßnahmen in dem Umfang vorzunehmen, wie sie in den vorgelegten Angeboten vom 09.03.1999, 15.03.1999 und 04.05.2001 vorgesehen sind.
31So ist insbesondere in dem letztgenannten Angebot, auf welches die Klägerin in ihrem nachgebesserten Klageantrag zu 1.) Bezug nimmt, vorgesehen, eine 8 cm starke Tragdeckschicht auf den gesamten Zufahrtsweg aufzubringen sowie zusätzlich ein Rinnenband aus Pflastersteinen auf einem 15 cm starken Betonbett zu verlegen. Diese Maßnahmen mögen zwar zweckmäßig und in optischer Hinsicht im Ergebnis ansprechend sein. Notwendig im Sinne einer ungefährdeten Ausübbarkeit des Wegerechtes sind sie nicht.
32Die Klägerin trägt selbst in ihrer Klageschrift vor, es sei notwendig die vorhandenen Schlaglöcher mit aushärtendem Material einzuebnen. Dies aber bedingt nicht notwendigerweise eine vollständige Abdeckung des Zufahrtsweges mit einer 8cm starken Tragdeckschicht.
33In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob zur Verfüllung der etwa noch vorhandenen Schlaglöcher Schottermaterial geeignet ist oder auf aushärtendes Material zurückgegriffen werden muss, offen bleiben. Eine vollständige Neueindeckung des Weges, wie sie die vorgelegten Angeboten vorsehen, ist jedenfalls zur Verwirklichung des Wegerechtes nicht erforderlich und bildet deshalb auch keine Unterhaltungsmaßnahme, die die Beklagten zu dulden und anteilig mitzufinanzieren hätten.
34Soweit der Klageantrag zu 1.) demgegenüber auf eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung einer Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage längs des Zufahrtsweges gemäß dem Angebot der Fa. B.vom 23.07.2002 gerichtet ist, ist die Klage begründet.
35Die Beklagten sind verpflichtet, diesbezügliche Maßnahmen der Klägerin zu dulden, denn es handelt sich um Unterhaltungsmaßnahmen, deren Durchführung zur Verwirklichung des Wegerechtes der Klägerin erforderlich ist.
36Die Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage längs des Weges stellt eine Maßnahme der "Unterhaltung des Weges" im Sinne der Bewilligung vom 22.04.1975 dar und ist damit Teil der bestehenden Grunddienstbarkeit. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass für eine gefahrlose Ausübung des Wegerechts durch Fußgänger bei Dunkelheit (gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen unbefestigten Weg handelt) eine Beleuchtung notwendig ist.
37Die Beklagten sind jedoch nicht verpflichtet, entsprechend dem Hilfsantrag zu 2.) die geltend gemachten Kosten einer Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage im Verhältnis zur Klägerin hälftig mitzutragen.
38Unstreitig hat nämlich der Ehemann der Beklagten die vorhandene, nur teilweise defekte Beleuchtungsanlage auf Veranlassung der Klägerin entfernt. Angesichts dessen wäre daher ursprünglich eine Neuherstellung der Beleuchtung als notwendige Maßnahme der Unterhaltung im Sinne der Bewilligungserklärung vom 30.09.1975 gar nicht erforderlich gewesen. Notwendig wäre lediglich eine Reparatur der vorhandenen Beleuchtung gewesen. Die darüber hinausgehende Notwendigkeit einer vollständigen Neuinstallation dagegen ist erst durch die Klägerin selbst eigenmächtig geschaffen worden und deshalb allein von ihr zu vertreten. Eine Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten wäre demgegenüber allenfalls in Höhe der hälftigen Kosten für die Reparatur der vom Ehemann der Klägerin entfernten Anlage gegeben. Die Höhe dieser Kosten wird jedoch von der Klägerin nicht dargelegt und kann auch nicht vom Senat geschätzt werden.
39Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, für die geltend gemachte Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten sei es unerheblich, von wem die frühere Beleuchtung entfernt worden sei, auf eine Kommentarstelle (MüKo, aaO, § 1020, Rnr. 11) bezieht, verkennt sie, dass diese sich auf die in § 1020 S.2 BGB als Regelfall bestimmte Unterhaltungspflicht des Berechtigten bezieht. Hiernach ist es für die Unterhaltungspflicht des Berechtigten nach § 1020 S.2 BGB unerheblich, ob sich die Notwendigkeit einer Instandsetzung aus Zufall oder aus seinem eigenen Verschulden ergeben hat. Hieraus folgt indes keineswegs, dass es für die Unterhaltungspflicht des belasteten Eigentümers nach § 1021 Abs.1 S.2 BGB unerheblich wäre, ob die Notwendigkeit einer Instandsetzungsmaßnahme gerade von dem Berechtigten zurechenbar verursacht worden ist, von dem der Eigentümer auf Kostenerstattung in Anspruch genommen wird. In einem solchen Fall muss vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen derjenige für die Reparaturkosten einstehen, der sie aufgrund seines Verhaltens zu vertreten hat. Dies ist aber vorliegend, jedenfalls soweit es sich um die geltend gemachten Kosten einer vollständigen Neuherstellung der Beleuchtungsanlage handelt, die Klägerin.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO.
41Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
42Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
43Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.500,00 € (Duldung)
442.865,55 € (Kostenbeteiligung Weg)
45808,93 € (Kostenbeteiligung Beleuchtung)
466.174,48 €
47Wert der Beschwer:
48für die Klägerin 5.624,48 €
49für die Beklagten 550,00 €
50P Dr. W J
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