Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 99/02
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 07.Mai 2002 wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 22. August 2001 bleibt aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von 3.953,74 EUR (= 7.732,85 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens 9,26 % seit dem 26. Februar 2001, verurteilt worden ist. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgeho-ben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte zu 77 % und die Klägerin zu 23 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2A.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der in der Zeit vom 09.09.1997 bis zum September 1999 als alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH der Firma ... GmbH &Co. KG (Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 06.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, im Handelsregister eingetragen war, die Zahlung von ausstehenden Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Höhe von 10.049,01 DM für die Monate April 1998 - Juni 1999. Der Beklagte, der am 29. März 1999 als Geschäftsführer abberufen worden ist, ist der Ansicht, insgesamt nicht zu haften, da er lediglich technischer Geschäftsführer gewesen sei und ab April 1999 schon deshalb nicht mehr zu haften, weil seine Geschäftsführertätigkeit geendet habe.
4Mit Versäumnisurteil vom 22.08.2001 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses ihm am 29.08.2001 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 12.09.2001 Einspruch eingelegt. Mit dem Beklagten am 16.05.2002 zugestelltem Urteil vom 07. Mai 2002, auf das zur näheren Sachdarstellung bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22. August 2001 aufrecht erhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB für die Nichtzahlung der geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge hafte. Es hätte dem Beklagten oblegen, sich zu entlasten, wozu die bloße Behauptung, aufgrund einer Bilanz aus November 1998 habe kein Anlass zu Überlegungen im Hinblick auf eine drohende Insolvenz bestanden, nicht ausreiche. Da die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer erst im September 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sei, entfalle eine Haftung gem. § 15 HGB auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt.
5Dagegen wendet sich der Beklagte mit der am 28.05.2002 eingelegten und am 25.06.2002 begründeten Berufung und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Er ist der Ansicht, er sei aufgrund der internen Aufteilung der Geschäftsführung nicht Organ im Sinne des § 14 Abs.1 S.1 StGB gewesen, da die kaufmännische Geschäftsführung von drei anderen Personen erledigt worden sei, während er selbst mit der Leitung der Produktion und der technischen Betriebsführung befasst gewesen sei. Irgendwelche Kenntnisse von der konkreten finanziellen Lage und den Sozialversicherungsbeitragsrückständen habe er nicht gehabt. Er bestreite die geltend gemachte Forderung. Es sei der Betrag aus einem Gesellschafterdarlehen an die Klägerin geflossen, was dazu geführt haben solle, dass die Rückstände bei der Klägerin von ursprünglich 75.163,80 DM auf 3.176 EUR in 1998 geschmolzen seien.
6Der Beklagte beantragt,
7unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz und führt weiter aus, dass der Beklagte persönlich von den Beitragsrückständen gewusst habe, was sich auch aus dem - unbestrittenen - Schreiben des Beklagten vom 17.09.1998 ergebe, mit dem dieser selbst der Klägerin einen Zahlungsvorschlag unterbreitet hat.
1112
B.
13I.
14Die zulässige Berufung ist in Höhe von 1.184,23 EUR (=2.316,16 DM) begründet und im übrigen unbegründet.
151)
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.953,74 EUR (= 7.732,85 DM) aus §§ 823 Abs.2 BGB, 14, 266 a Abs. 1 StGB.
17In der Zeit zwischen dem 17.04.1998 und dem 31.03.1999 hat die Gemeinschuldnerin die von ihr an die Klägerin als Einzugsstelle abzuführenden Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung mit einem Gesamtbetrag von 3.953,74 EUR nicht entrichtet. Soweit dies der Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung bestreitet, handelt es sich zum einen um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung dieses neuen Vorbringens gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO sind jedoch weder erkennbar noch vorgetragen. Zum anderen ist dieses Bestreiten jedoch auch in der erfolgten Form nicht erheblich. Um die Richtigkeit der Berechnung erheblich anzugreifen oder die Bezahlung der Rückstände erheblich einzuwenden, hätte es näheren Vortrages dazu bedurft, in welchem Punkt diese Berechnung fehlerhaft sein soll bzw. von den eigenen Angaben der Gemeinschuldnerin abweicht oder welche Zahlung konkret auf die Forderung erfolgt sein soll. Dazu reicht die pauschale Behauptung, es sei ein - nicht genannter - Betrag per Scheck an die Klägerin geflossen, aufgrund eines Gesellschafterdarlehens, was zu einem Zusammenschmelzen der Rückstände von ursprünglich 75.163,80 DM auf lediglich 3.176,-- EUR geführt haben soll, nicht aus. Damit ist der objektive Tatbestand des § 266 a StGB, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, erfüllt. Dass die Gemeinschuldnerin zur Erfüllung dieser Pflicht finanziell nicht in der Lage gewesen ist, behauptet der Beklagte selbst nicht.
18Die Pflicht, diese Beiträge abzuführen, trifft gem. § 266 a StGB den Arbeitgeber. Da hier Arbeitgeber eine juristische Person ist, haftet gem. § 14 StGB das sie vertretende Organ auf die Erfüllung dieser Pflicht (vgl. Tröndle/Fischer, § 266 a StGB, Rn 5). Dies ist vorliegend zumindest in dem oben genannten Zeitraum der Beklagte, der im September 1997 zum Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt und erst mit Beschluss vom 29.03.1999 wieder abberufen worden ist. Für die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit hätte es ihm oblegen, für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach seinem Vortrag intern lediglich als technischer Geschäftsführer agiert hat. Selbst bei einer mehrgliedrigen Geschäftsführung obliegt allen Geschäftsführern zumindest eine Überwachungspflicht, die insbesondere auch das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen umfasst (vgl. BGH Z 133, 370 ff., 378). Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend die juristische Person tatsächlich nur einen Geschäftsführer hat. Dieser kann sich nicht exculpieren durch die intern vorgenommene Verteilung von Zuständigkeiten. Auch hier müsste er zumindest überwachen, dass die Beitragsabgabepflichten auch tatsächlich erfüllt werden.
19Dass der Beklagte auch tatsächlich mit der Frage des Abführens der Sozialversicherungsbeiträge befasst war und von deren Rückständen Kenntnis hatte, war in erster Instanz unstreitig und wird erstmals mit der Berufung bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO zur Zulassung dieses neuen Vortrages wurden nicht dargelegt. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da sich die Kenntnis des Beklagten insbesondere ergibt aus dem von der Klägerin nunmehr vorgelegten und unbestritten gebliebenen Schreiben vom 17. September 1998 (Bl. 121 G.A.), mit dem der Beklagte für die Gemeinschuldnerin der Klägerin Ratenzahlung auf bestehende Beitragsrückstände angeboten und eine zukünftig pünktliche Zahlung der Beträge zugesagt hat. Zu dessen Vorlage bereits in erster Instanz hatte die Klägerin keine Veranlassung, da erstmals mit der Berufungsbegründung bestritten worden ist, dass der Beklagte Kenntnis von den Beitragsrückständen hatte.
20Da der Beklagte in Kenntnis dieser Problemsituation die Zahlung der Rückstände und die pünktliche Zahlung der weiter monatlich fällig werdenden Beträge nicht veranlasst oder sicher gestellt hat, kann auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Beklagten zur Vorenthaltung dieser Beträge geschlossen werden. Dies insbesondere, da es für die Verwirklichung des § 266 a StGB nicht des Vorsatzes bedarf, die Beiträge endgültig vorzuenthalten, sondern lediglich das Bewusstsein und der Wille vorhanden sein müssen, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (vgl. BGH Z 134, 304 ff., 315).
212)
22Die Klägerin hat jedoch gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.184,23 EUR (= 2.316,16 DM) aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 14, 266 a Abs. 1 StGB.
23Insoweit handelt es sich um die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für die Monate April, Mai und Juni 1999. Zwar ist auch insoweit der objektive Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB erfüllt, als auch diese Beiträge trotz Fälligkeit von dem Arbeitgeber nicht an die Klägerin abgeführt worden sind.
24Jedoch war zu diesen Fälligkeitsterminen bereits der Beklagte aufgrund der Abberufung vom 29.03.1999 nicht mehr Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin. Damit war er kein Organ des Arbeitgebers mehr im Sinne der §§ 14, 266 a StGB. Dass er dennoch in dieser Zeit für die Gemeinschuldnerin gehandelt hat, hat die Klägerin nicht behauptet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass es erst im September 1999 zu einer Eintragung der Abberufung in das Handelsregister gekommen ist. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung, so dass die Abberufung zu dem Zeitpunkt wirksam geworden ist, zu dem sie auch tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH Z 133, 370 ff., 376). Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus § 15 HGB. Diese Norm dient dem Schutz des guten Glaubens Dritter an die Richtigkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen im Geschäftsverkehr (BGH Z 65, 309ff., 311 / MünchKomm-Lieb, § 15 HGB, Rn 6,8, 33 / Röhricht/Graf von Westphalen-Ammon, § 15 HGB, Rn 1, 3). Dieser Dritte, der gutgläubig im Vertrauen auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen Dispositionen getroffen hat, soll den Eingetragenen insoweit an dem Inhalt der Eintragung festhalten können (MünchKomm-Lieb, § 15 HGB, Rn 82). Daraus kann jedoch keine nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewertende persönliche Haftung (§§ 14, 266 a StGB) eines im Handelsregister fälschlich noch eingetragenen, aber tatsächlich bereits abberufenen Geschäftsführers für tatsächlich von diesem nicht mehr beeinflussbare Handlungen der juristischen Person erwachsen.
25Dies ergibt sich bereits daraus, dass §§ 14, 266 a StGB auf die tatsächliche Stellung als Organ einer juristischen Person abstellen (vgl. Tröndle/Fischer, § 288a StGB, Rn 5).
26Auch hat die Klägerin vorliegend keine Dispositionen im Hinblick auf den eingetragenen Geschäftsführer getroffen, die vor der Einwendung der Falscheintragung zu schützen wären. Vielmehr beansprucht sie Ersatz für den Schaden, der ihr daraus entstanden ist, dass die juristische Person einer ihr als Arbeitgeber obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht nicht nachgekommen ist.
27Das für eine Verwirklichung des Straf- und damit auch des Haftungstatbestandes erforderliche organschaftliche Handeln oder Unterlassen des Beklagten kann für die Zeit nach seiner Abberufung nicht mehr festgestellt werden.
283) Die Klägerin hat gegen den Beklagten weiterhin Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 3.953,74 EUR in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, höchstens 9,26 %, seit dem 26.01.2001 aus §§ 284 ff., 288 BGB.
29II.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
31III.
32Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen ist, liegen nicht vor.
33IV.
34Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.137,98 EUR (= 10.049,01 DM).
35R. M. R.
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